Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen…
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Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20.12.2015 (GVBl. Nr. 33/2015 S. 637-64
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Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 10.11.2017, M 224
Betreff: Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20.12.2015 (GVBl. Nr. 33/2015 S. 637-648) hier: 3. Frauenförder- und Gleichstellungsplan für den Betrieb Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.01.2016, § 6762 (M 209)
- Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach §§ 5 ff. des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGlG) für den Betrieb Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main wird beschlossen.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gewahrt wurden. Begründung: A. Zielsetzung: Mit dem Hessischen Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGlG) wurden alle Dienststellen des Landes und der Kommunalverwaltungen verpflichtet, den Frauenanteil durch gezielte gleichstellungsfördernde Personalplanung bis zur gleichen Repräsentanz von Frauen und Männern zu erhöhen, hierzu Frauenförder- und Gleichstellungspläne aufzustellen sowie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Der bisherige Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Betriebes sah eine Gültigkeit vom 01.06.2015 bis 31.05.2021 vor, ist jedoch durch das zum 01.01.2016 in Kraft getretene neu gefasste Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) anzupassen. Mit dem neuen HGlG ergeben sich Änderungen insbesondere hinsichtlich der Nummerierung der Paragraphen, der Begrifflichkeiten sowie der Anforderungen der Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes. Ergänzend soll sich die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern auch im Bereich der Führungsfunktionen widerspiegeln. Gemäß § 23 HGlG sind alle Frauenförder- und Gleichstellungspläne bis spätestens 31.12.2017 an den nun gültigen § 6 HGlG anzupassen. Der vorliegende Frauenförder- und Gleichstellungsplan wurde in Zusammenarbeit mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten des Betriebes erstellt und angepasst. Er gilt nun vom 01.01.2018 - 31.12.
- B. Alternativen: Keine C. Lösung: Siehe A D. Kosten: Die Umsetzung des Frauenförder- und Gleichstellungsplans erfolgt im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel. Anlage 1_zum_3_Frauenfoerderplan (ca. 247 KB) Anlage 2_zum_3_Frauenfoerderplan (ca. 81 KB) Anlage 3_zum_3_Frauenfoerderplan (ca. 220 KB) Anlage 4_zum_3_Frauenfoerderplan (ca. 255 KB) Anlage _Frauenfoerderplan (ca. 1,6 MB) Vertraulichkeit: Nein
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. November 2017Sie sind hierMM 224Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20.12.2015 (GVBl. Nr. 33/2015 S. 637-64Magistratsvortrag
- 7. Mai 2021Antwort des Magistrats · nach 182 WochenBB 1933. Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe; hier: 1. BerichtMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER; AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und BFF; FDP (= Votum im Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und BFF gegen AfD (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER gegen AfD (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen AfD (= Ablehnung)