Genehmigung sowie Auflagen und Hinweise der Aufsichtsbehörde zur Haushaltssatzung der Stadt Frankfurt am Main für das Haushaltsjahr 2023 sowie zu den…
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Genehmigung sowie Auflagen und Hinweise der Aufsichtsbehörde zur Haushaltssatzung der Stadt Frankfurt am Main für das Haushaltsjahr 2023 sowie zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2023 mit Anpassung der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushalt 2023
Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt vor, die Haushaltssatzung der Stadt Frankfurt am Main für das Jahr 2023 zu genehmigen. Dies ist erforderlich, um die Stadtfinanzen zu konsolidieren und die erforderlichen Maßnahmen zur Haushaltsgenhmigung zu erfüllen.
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenBeschlussvorschlag
- Es dient zur Kenntnis, dass die Genehmigung zum Haushalt 2023 am 20.11.2023 erteilt wurde. Die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Haushaltserlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport inklusive Begleiterlass dienen zur Kenntnis.
- Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Aufsichtsbehörde in ihrem Erlass zur Haushaltsgenehmigung 2023 vom 20.11.2023
a. für das am 20.07.2023, § 3564 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept die nach § 97a Nr. 2 in Verbindung mit § 92a Abs. 3 HGO erforderliche Genehmigung nicht erteilt hat,
b. eine Anpassung der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushalt 2023 gefordert hat, da die aktuelle Fassung die rechtlichen Vorgaben der GemHVO sowie der hierzu erlassenen Hinweise zu weit auslege,
c. im Haushaltsvollzug 2023 die Inanspruchnahme der mit dem Jahresabschluss 2022, § 3595, M 61, Ziffer III 2. Spiegelstrich beschlossenen Budgetüberträge in Höhe von 109,14 Mio.€ auf die Mittelüberträge beschränkt hat, die "den gesetzlichen Vorgaben entsprechen bzw. aufgrund von Bewirtschaftungsvorschriften erfolgten die im Einklang stehen mit den Vorgaben des § 21 GemHVO nebst Hinweisen hierzu".
- Die am 20.07.2023, § 3563, beschlossenen Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushalt 2023 (ABV) werden hinsichtlich der übergreifende Regelungen zu Deckungsfähigkeit/Übertragbarkeit unter Punkt 3.1 der ABV wie folgt geändert (Begleiterlass, Ziffer III "Aufsichtliche Hinweise zum Haushaltsvollzug 2022/2023"):
- Die von der Stadtverordnetenversammlung am 20.07.2023, § 3595, beschlossenen Budgetüberträge in Höhe von 109,14 Mio. € sind nur insoweit zur Bewirtschaftung frei gegeben, wie sie der Weiterführung bereits 2022 begonnener Maßnahmen und der Fortführung laufender Verwaltungstätigkeit dienen (siehe hierzu Begleiterlass, Ziffer III "Aufsichtliche Hinweise zum Haushaltsvollzug 2022/2023").
Die darüberhinausgehenden Budgetüberträge, für die die hauswirtschaftliche Sperre mit Beschluss vom 20.07.2023, § 3639, M 116, Ziffer II Satz 2 i. V. m. Ziffer III nur unter dem Vorbehalt einer (auch ggfs. bereits erfolgten) Einzelbeschlussfassung aufgehoben wurde, werden gesperrt und mit dem Jahresabschluss 2023 nicht wieder übertragen. Bereits vorliegende Einzelbeschlussfassungen (Folgebeschlüsse zu § 3639, M 116) zu den vorgesehenen neuen Projekten und Maßnahmen werden aufgehoben. Soweit Maßnahmen in kommenden Haushaltsjahren umgesetzt werden sollten, sind erneute Beschlussfassungen hierzu erforderlich und entsprechende Veranschlagungen in kommenden Haushalten vorzusehen.
Die Stadtkämmerei wird beauftragt, die für die von der Aufsichtsbehörde ausgesprochene Sperre der Budgetüberträge notwendigen Schritte einzuleiten und spätestens mit dem Jahresabschluss 2023 umzusetzen.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Aufsichtsbehörde nachfolgende Mindestanforderungen an den Haushalt 2024 bzw. Grundvoraussetzungen für eine Haushaltsgenehmigung 2024 gestellt hat:
a. Der Haushaltsausgleich ist nach gesetzlichen Vorgaben im Ergebnis- und Finanzhaushalt unter Ausschöpfung aller Einnahmepotenziale und ggf. unter Erhöhung von Kostendeckungsquoten in Gebührenhaushalten zu erzielen.
b. Die pauschalen Konsolidierungs-Abschläge sind durch konkrete Ansatzreduzierungen zu ersetzen.
c. Das Volumen der geplanten Investitionen ist zu hinterfragen und auf das leistbare Maß anzupassen (Kreditgenehmigung ab dem Haushaltsjahr 2024 nur unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und den aus Vorjahren übertragenen, durch das Rechnungsprüfungsamt bestätigten Kreditermächtigungen).
d. Alle Teile des Gesamthaushalts sind kongruent zu planen ("aufeinander abgestimmt"), insbesondere müssen alle im Stellenplan aufgeführten Stellen in den Planwerten für Personal- und Versorgungsaufwand berücksichtigt werden.
e. Freiwillige Leistungen sind zu überprüfen und mit dem Antrag auf Genehmigung ist über den Umfang der freiwilligen Leistungen im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt zu berichten. Zudem sollten die Konsolidierungsansätze nicht nur den Kernhaushalt, sondern auch die zuschussempfangenden Gesellschaften und Eigenbetriebe umfassen.
f. Vor Beschlussfassung über den Haushalt 2024 ist ein Beratungsgespräch mit der kommunalen Beratungsstelle Hessen - Partner der Kommunen unter Beteiligung der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung durchzuführen.
- Es dient abschließend zur Kenntnis, dass der Haushaltsplan 2023 - einschließlich des Genehmigungstextes zu der Haushaltssatzung für 2023 gemäß Gliederungsziffern I. und II. des Erlasses - in der Zeit vom 06.12.2023 bis zum 14.12.2023 öffentlich ausgelegt wird und ab 15.12.2023 rechtskräftig ist.
Begründung
Zu Ziffer 1 und 2:
Die beiliegenden Haushaltserlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sind am 20.11.2023 beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main (per E-Mail) eingegangen.
Die Genehmigung (Anlagen 1 und 2) wurde am 20.11.2023 erteilt.
Dem von der Stadtverordnetenversammlung am 20.07.2023, § 3564 beschlossenen Haushaltssicherungskonzept (HSK) wurde die nach § 97a Nr. 2 in Verbindung mit § 92a Abs. 3 HGO erforderliche Genehmigung von der Aufsichtsbehörde nicht erteilt, da das HSK "nur teilweise konkrete Maßnahmen, die geeignet sind eine Ergebnisverbesserung zwingend herbeizufuhren", enthält und das HSK damit die gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards nicht erfüllt. Zudem ist die im vorgelegten Ergebnishaushalt eingeplante pauschale Konsolidierung in Höhe von 186,35 Mio. € 2023 (bzw. 209,30 Mio. € 2026) nach Auffassung der Aufsichtsbehörde mit den Haushaltsgrundsätzen nicht vereinbar.
Da die bestehende Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 577,30 Mio. € nicht ausreicht, um das kumulierte Defizit im Planungszeitraum auszugleichen und nur unter Berücksichtigung des HSK ein Haushaltsausgleich im Ergebnis über den gesamten Finanzplanungszeitraum möglich gewesen wäre, hätte die Aufsichtsbehörde die Haushaltsgenehmigung versagen und den Haushalt zurückweisen können.
Die Genehmigung wurde dennoch erteilt, da die Aufsichtsbehörde in ihre Beurteilung maßgeblich auch die Angaben zum Jahresabschluss des Jahres 2022, insbesondere zur Liquidität und zum Stand der Liquiditätskredite, sowie die aktuellen (Steuer-)Entwicklung des Jahres 2023 einfließen ließ.
Jedoch wurde die Genehmigung nur mit wesentlichen und weitgehenden aufsichtlichen Hinweisen und Auflagen erteilt.
Die mit der Genehmigung verbundenen Ausführungen und deren Begründung im Einzelnen bitten wir dem als Anlage beiliegenden Haushaltserlass vom 20.11.2023 zu entnehmen.
Zu Ziffer 3 - Änderung der ABV zum Haushalt 2023:
Die Aufsichtsbehörde fordert, dass die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften der Stadt Frankfurt am Main die rechtlichen Vorgaben der GemHVO sowie der hierzu erlassenen Hinweise berücksichtigen müssen. Die aktuelle Fassung der o. g. Bewirtschaftungsvorschriften ermöglicht Budgetveränderungen und damit Deckungs- und Übertragbarkeitsmöglichkeiten auch über festgelegte Teilhaushalte und Budgetbereiche hinweg und schränkt die der Gemeindevertretung als Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung obliegende Ausübung des Budgetrechts (als Privileg und sog. "Königsrecht") ein. Die Steuerungskompetenz wird begrenzt durch hohe Budgetüberträge aus Vorjahresermächtigungen, die Ressourcen- und Zahlungsmittel binden.
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde legen die ABV damit die gesetzlichen Vorgaben zu weit aus und sind anzupassen. Dies betrifft die in den ABV vorgesehenen übergreifenden Regelungen zur Budgetveränderung und folglich zur Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit, die auch Sollveränderungen über die definierten Budgetgrenzen hinweg zulassen.
Zu Ziffer 4 - Beordnung der Budgetüberträge aus 2022:
Nach § 21 Absatz 1 GemHVO können die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
Mit dem Jahresabschluss 2022 wurden im Ergebnishaushalt Budgetüberträge auf der Aufwandsseite aus nicht verbrauchten Mitteln der Veranschlagung für Personal, Sach- und Dienstleistungen, Zuschüssen und Transferleistungen in Höhe von 109,14 Mio. € zur Finanzierung und Absicherung nicht spezifizierter, künftiger Maßnahmen vorgetragen:
Fußnote 1: Im Finanzhaushalt wäre auch unter Berücksichtigung des HSK kein vollständiger Ausgleich erreicht worden.
| Gruppierung | Gruppierungsbezeichnung | Produkt- gruppe | Dezernat | Betrag in € |
| 60,61,67-69 | Aufwendungen für Sach- und | |||
| Dienstleistungen | 22.11 | X - Klima, Umwelt und Frauen | 15.874,52 | |
| 34.04 | XI - Bildung, Immobilien und Neues Bauen | 982.309,45 | ||
| 62, 63, 640-643, 647-649, 65 | Personalaufwendungen | 32.06 | ZF - Zentraler Finanzbereich | 23.353.348,64 |
| 71 | Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie | |||
| besondere Finanzausgaben | 11.05 | XII - Mobilität und Gesundheit | 5.454,06 | |
| 16.09 | XII - Mobilität und Gesundheit | 445.639,18 | ||
| 16.10 | XII - Mobilität und Gesundheit | 6.751.376,99 | ||
| 19.06 | XII - Mobilität und Gesundheit | 435.727,62 | ||
| 20.01 | XI - Bildung, Immobilien und Neues Bauen | 75.700.088,58 | ||
| 36.01 | IV - Wirtschaft, Recht und Reformen | 100.000,00 | ||
| 98.04 | ZF - Zentraler Finanzbereich | 24.281,54 | ||
| 72 | Transferaufwendungen | 20.03 | XI - Bildung, Immobilien und Neues Bauen | 1.327.983,72 |
| Gesamtbetrag | 109.142.084,30 |
Über die Inanspruchnahme und Verwendung dieser Mittel, die gemäß M 61 vom 28.04.2023 einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 107 HGO unterlagen, hat die Stadtverordnetenversammlung am 20.07.2023, § 3639 (M 116) sowie weiteren einzelnen unterjährigen Beschlussfassungen bereits in Teilen entschieden.
Die weitreichende Auslegung der gesetzlichen Übertragungsmöglichkeiten wurde von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der aufsichtlichen Hinweise zum Haushaltsvollzug 2022/2023 im Genehmigungserlass 2023 moniert (s. a. Begründung zu Ziffer III), da die im Haushaltsrecht vorgesehene Übertragbarkeit von nicht verbrauchten Haushaltsmitteln "nicht uneingeschränkt erfolgen" dürfe.
Das hessische Ministerium des Innern und für Sport hat daher im Rahmen des Haushaltsvollzuges 2023 die Inanspruchnahme auf "solche Mittelübertragungen" begrenzt, "die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen bzw. aufgrund von Bewirtschaftungsvorschriften erfolgten, die im Einklang stehen mit den Vorgaben des § 21 GemHVO nebst Hinweisen hierzu". Dies betrifft die Mittel, über deren Verwendung erst mit einer gesonderten Beschlussfassung im Haushaltsvollzug 2023 entschieden werden sollte bzw. zwischenzeitlich teils entschieden wurde. Diese Haushaltsmittel waren nicht zur Fortführung bereits begonnener Maßnahmen und Projekte bzw. zur Aufrechterhaltung der laufenden Verwaltung erforderlich und hätten mithin nicht zur Übertragung angestanden. Aufgrund der kurzfristig bis zum Jahresende gebotenen Beschlussfassung wird die buchungstechnische Umsetzung der von der Aufsichtsbehörde ausgesprochenen Sperre in den Buchungssystemen abschließend erst mit dem Jahresabschluss erfolgen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 8. Dezember 2023 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG gegen AfD (= Ablehnung der Delegation)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG zu b) GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen CDU und LINKE. (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG zu b) GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen CDU. LINKE., ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung)