Entwurf Haushalt 2023 mit Finanzplanung und eingearbeitetem Investitionsprogramm 2023-2026
Zusammenfassung
Der Entwurf des Haushalts 2023 sieht eine umfassende Finanzplanung und ein Investitionsprogramm für die Jahre 2023 bis 2026 vor. Ziel ist es, die finanziellen Rahmenbedingungen der Stadt Frankfurt am Main zu sichern und notwendige Investitionen zu ermöglichen. Die Stadtverordnetenversammlung hat den Haushaltsplan in der vorgelegten Fassung beschlossen.
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Thema Wohnen verfolgenBeschlussvorschlag
Der Ausschussbericht als Grundlage für die 3. Lesung wurde dem Plenum schriftlich unterbreitet.
Alle aufgeführten Vorlagen wurden mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.07.2023, § 3563 beschlossen.
I Antrag
1.
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den in der Anlage 1 beigefügten Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 zu beraten, die Haushaltssatzung zu erlassen und die ergänzenden Beschlüsse zu fassen.
Es dient zur Kenntnis, dass die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer mit einer separaten Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern (Hebesatzsatzung) im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main ohne Befristung der Geltungsdauer der Hebesätze von der Stadtverordnetenversammlung am 12.09.2013, § 3632, beschlossen wurden. Die dort genannten Hebesätze liegen dem vorliegenden Haushaltsentwurf 2023 zu Grunde.
§ 5 der im Entwurf vorgelegten Haushaltssatzung weist diese Hebesätze nachrichtlich aus.
2.
Die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften (ABV) zum Haushalt 2023 werden unter Ziffer 3.1 der ABV zur flexiblen Mittelbewirtschaftung aktualisiert sowie die Wertgrenzen unter Ziffer 4 angepasst und gemäß der Anlagen 2 und 2a beschlossen. Anderweitige Verfahrensregelungen werden ungültig.
3.
Aufgrund des § 115 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,
93) beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023
a) der Zusatzversorgungskasse Pflicht gemäß Anlage 3a,
b) der Zusatzversorgungskasse freiwillig gemäß Anlage 3b .
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am .... beschlossene Stellenplan.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß.
4.
Gemäß § 115 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,
93) stellt die Stadtverordnetenversammlung die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß Anlagen 4 bis 8 fest.
5.
Der Wirtschaftsplan und Feststellungsvermerk des Eigenbetriebs Kita Frankfurt werden nicht in dieser Beschlussvorlage behandelt. Das Dezernat XI und der Eigenbetrieb Kita Frankfurt sind aufgefordert, den Wirtschaftsplan des Eigenbetrieb Kita Frankfurt angepasst auf die Veranschlagungen im Haushaltsentwurf 2023 der Stadtverordnetenversammlung in einer gesonderten Vorlage bis zur Beschlussfassung über den Haushalt 2023 vorzulegen.
6.
Die Finanzplanungen der Sondervermögen und die ihnen zu Grunde liegenden Investitionsprogramme werden beschlossen.
7.
Die nach § 101 HGO für den Zeitraum 2023-2026 vorgelegte mittelfristige Finanzplanung dient zur Kenntnis. Sie ist den künftigen mittelfristigen Finanzplanungen und den Haushaltsplänen des Finanzplanungszeitraums zu Grunde zu legen.
8.
Das vorgelegte Investitionsprogramm 2023-2026, das die investiven Maßnahmen enthält, die im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich kassenwirksam werden und deren planerische Finanzierung in den vorgelegten Gesamtfinanzhaushalt eingeflossen sind, wird beschlossen.
Der Stadtverordnetenversammlung dient zur Kenntnis, dass die Annahmen über den Geldabfluss, die zeitliche Abwicklung des Investitionsprogramms neben der Erfüllung der technischen Voraussetzungen und Bedingungen unter den Prämissen erfolgen, dass
Þ bei von Bund, Land und sonstigen Dritten mitfinanzierten Projekten der rechtzeitige und vollständige Eingang der nach Art und Umfang veranschlagten Leistung gesichert werden kann, Þ einschränkende Begrenzungen der Kreditaufnahmen im Investitionszeitraum bis 2026 nicht erfolgen,
Þ in den jeweiligen Haushaltsjahren ausreichende haushaltsrechtliche Ermächtigungen für die Kreditaufnahmen zur Verfügung stehen, Þ das erforderliche Fremdkapital zu beschaffen ist und Þ die Folgekosten aus den Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen die in derFinanzplanung festgelegten Begrenzungen grundsätzlich einhalten.
9.
Es dient zur Kenntnis, dass zur vollständigen Finanzierung der in der Finanzplanung ausgewiesenen Investitionsbedarfe eine Kreditaufnahme in Höhe von (kumuliert) 2,80 Mrd. € (Nettoneuverschuldung kumuliert 2,03 Mrd. €) und damit ein Anstieg des Schuldenstands bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums auf 4,99 Mrd. € erforderlich wäre.
Die Kreditermächtigung zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Investitionsprogramms wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 748,00 Mio. € festgesetzt.
Zur Liquiditätssteuerung und zur Einschränkung der planerischen Nettoneuverschuldung im Haushaltsvollzug des Jahres 2023 stehen die im Investitionsprogramm geplanten Maßnahmen ab einem Schwellenwert von 100 T€ unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung durch den Magistrat.
10.
Die geplanten Jahresergebnisse dienen wie folgt zur Kenntnis:
| Ergebnishaushalt 2023 | Fehlbetrag von | - 48,62 Mio. €, |
| Ergebnishaushalt 2024 | Fehlbetrag von | - 162,48 Mio. €, |
| Ergebnishaushalt 2025 | Fehlbetrag | |
| von | - 178,15 Mio. € und | |
| Ergebnishaushalt 2026 | Fehlbetrag | |
| von | - 226,15 Mi o. €. |
Im Finanzplanungszeitraum ist damit 2023 - 2026 ein kumulierter Fehlbetrag in Höhe
von - 615,40 Mio. € planerisch abgebildet.
Hierin sind die Zuführungen zu den zweckgebundenen Rücklagen der Gebührenhaushalte und der unselbstständigen Stiftungen bereits enthalten.
11 .
Es dient zur Kenntnis, dass
- sich der Stand der Rücklage zum 31.12.2021 auf 390,27 Mio. €, der planerische Stand zum 31.12.2022 auf 162,08 Mio. € beläuft,
- zur Deckung des Fehlbedarfes des Haushaltsjahrs 2023 noch ausreichende Mittel aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage zur Verfügung stehen,
- unter Berücksichtigung des vorliegenden Haushaltsentwurfes 2023 Ende 2023 ein planerischer Rücklagenbestand in Höhe von 113,46 Mio. € erreicht wird,
- ab dem Planjahr 2024 der Rücklagenbestand nicht ausreicht, die planerischen Defizite zu decken und Ende 2026 ein Rücklagen fehl bestand in Höhe von -453,32 Mio. € ausgewiesen wird.
12.
Die aus dem Ergebnishaushalt bis 2026 resultierenden Finanzmittel überschüsse aus Verwaltungstätigkeit dienen wie folgt zur Kenntnis:
| Finanzmittelüberschuss | 2023 | + 231,65 Mio. €, |
| Finanzmittelüberschuss | 2024 | + 172,22 Mio. €, |
| Finanzmittelüberschuss | 2025 | + 169,39 |
| Mio. €, Finanzmittelüberschuss | 2026 | + 138,10 Mio. €, |
(kumulierter Finanzmittelüberschuss aus Verwaltungstätigkeit bis 2026 711,35 Mio. €).
13.
Es dient zur Kenntnis, dass der Saldo aus Verwaltungstätigkeit nur im Planjahr 2023 ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Deckung der ordentlichen Tilgung sicherzustellen.
Dieser gesetzliche Ausgleich des Finanzhaushalts wird in den Planjahren 2024 bis 2026 jahresbezogen nicht erreicht. Trotz der mit dem Finanzplanungserlass des Landes vom Oktober 2022 stattgegebenen Möglichkeit einer kumulierten Betrachtung kann im Finanzplanungszeitraum 2023 - 2026 die ordentliche Tilgung nicht vollständig aus Überschüssen aus Verwaltungstätigkeit gedeckt werden. Bei kumulierter Betrachtung verbleibt eine Deckungslücke von 65,65 Mio. €.
14.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für das Planjahr 2023 wird auf 700,00 Mio. € festgesetzt.
15.
Es dient zur Kenntnis, dass ein Haushaltsausgleich weder im Ergebnishaushalt (Rücklagenfehlbestand am Ende des Finanzplanungszeitraums; siehe Ziffer 11) noch im Finanzhaushalt (Zahlungsmittelfehlbeträge in den Jahren 2024-2026 bzw. Unterdeckung der ordentlichen Tilgung; siehe Ziffer 13) erreicht werden kann.
Der Magistrat hat daher ein Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2023 und die Finanzplanung bis 2026 aufzustellen und der Stadtverordnetenversammlung als gesonderte Vorlage bis zur Beschlussfassung über den Haushalt 2023 vorzulegen.
16.
Der mit dem Entwurf zum Haushalt 2023 vorgelegte Finanzstatusbericht (Entwurf Haushalt 2023; Band 1), der einen Überblick über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Frankfurt auf Basis des aktuellen Finanzplanungszeitraums 2023-2026 gibt, dient zur Kenntnis.
17 .
Es dient zur Kenntnis, dass Eigenbetriebe und Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der Stadt Frankfurt am Main Wirtschaftspläne aufgestellt und beschlossen haben, die teils von den entsprechenden Veranschlagungen im Haushalt 2023 abweichen. Die Eigenbetriebe und die auf finanzielle Unterstützung durch die Stadt angewiesenen Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der Stadt sind daher gehalten, ihre wirtschaftliche Situation anhaltend zu verbessern bzw. alternative Vorschläge vorzulegen, um Unterdeckungen zu vermeiden.
18.
Ergänzungen zum Beschluss des Haushaltsplanentwurfs 2023
Der Haushaltsplanentwurf 2023 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass
1.) die Veranschlagungen für Erträge aus Bodenordnungsverfahren in der Produktgruppe 14.03, Kontengruppe 53 in 2025 um 9.000 T€ erhöht werden,
2.) die Veranschlagungen für Erträge aus Landeszuweisungen zum Arbeitsmarktprogramm in der Produktgruppe 18.01, Kontengruppe 540-545 ab 2024 um jährlich 2.000 T€ erhöht werden,
3.) die Veranschlagungen für die Aufwendungen für ambulante Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sowie kommunale Leistungen für Gemeinschaftsunterkünfte in der Produktgruppe 18.01, Kontengruppe 72 in 2024 um 6.081 T€, in 2025 um 8.664 T€ und in 2026 um 11.330 T€ reduziert werden,
4.) die Veranschlagungen für die Einzahlungen in die Kapitalrücklage des Eigenbetriebs Kita Frankfurt in der Produktgruppe 20.01, Kontengruppe 71 in 2023 um 30.561 T€ und ab 2024 um jährlich 29.561 T€ erhöht und im Gegenzug die Veranschlagungen für die Leistungen an die nichtstädtischen Kindertageseinrichtungen in der Produktgruppe 20.03, Gr. 71 in 2023 um 30.561 T€ und ab 2024 um jährlich 29.561 T€ reduziert werden,
5.) die Veranschlagungen für Erträge aus dem Vorverkaufsrecht im Rahmen der Reprivatisierung von Gebäuden in der Produktgruppe 34.04, Kontengruppe 50 in 2024 um 5.000 T€ erhöht werden.
Die Veränderungen sind aus der nachfolgenden Tabelle zu ersehen:
| 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |
| in T€ | ||||
| Produktgruppe 14.03, Gr. 53 | ||||
| bisher | 4.945 | 4.945 | 4.945 | 4.945 |
| Veränderung | 0 | 0 | 9.000 | 0 |
| neu | 4.945 | 4.945 | 13.945 | 4.945 |
| Produktgruppe 18.01, Gr. 540-545 | ||||
| bisher | 171.778 | 181.778 | 191.778 | 201.778 |
| Veränderung | 0 | 2.000 | 2.000 | 2.000 |
| neu | 171.778 | 183.778 | 193.778 | 203.778 |
| Produktgruppe 18.01, Gr. 72 | ||||
| bisher | 1.078.524 | 1.109.847 | 1.141.830 | 1.173.830 |
| Veränderung | 0 | -6.081 | -8.664 | -11.330 |
| neu | 1.078.524 | 1.103.766 | 1.133.166 | 1.162.500 |
| Produktgruppe 20.02, Gr. 71 | ||||
| bisher | 139.427 | 138.880 | 138.871 | 138.871 |
| Veränderung | 30.561 | 29.561 | 29.561 | 29.561 |
| neu | 169.988 | 168.441 | 168.432 | 168.432 |
| Produktgruppe 20.03, Gr. 71 | ||||
| bisher | 474.507 | 474.507 | 474.507 | 474.507 |
| Veränderung | -30.561 | -29.561 | -29.561 | -29.561 |
| neu | 443.946 | 444.946 | 444.946 | 444.946 |
| Produktgruppe 34.03, Gr. 50 | ||||
| bisher | 23.452 | 23.466 | 23.468 | 23.466 |
| Veränderung | 0 | 5.000 | 0 | 0 |
| Neu | 23.452 | 28.466 | 23.468 | 23.466 |
Der Magistrat wird beauftragt, die Maßgaben zum Endausdruck umzusetzen.
II.
Der Magistrat wird beauftragt, die Haushaltssatzung und, soweit erforderlich, die Feststellungsvermerke für die Sonderhaushalte und Eigenbetriebe der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile vorzulegen, nach Eingang der Genehmigung die Haushaltssatzung bekannt zu machen und ggf. Empfehlungen zur Durchführung der Haushalts- und Wirtschaftspläne vorzulegen.
Begründung
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wurde gemäß § 97 Abs. 1 der HGO aufgestellt.
Der Rücklagenbestand zum 31.12.2021 beläuft sich 390,27 Mio. €, er reicht nicht für die Abdeckung der im Haushaltsentwurf 2023 bis 2026 geplanten Fehlbeträge aus. Ab 2024 wird ein nicht aus Überschüssen der Ergebnisse der Vorjahre gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen, der sich zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2026 auf 453,32 Mio. € beläuft. Zudem werden für die Planjahre 2024 bis 2026 Zahlungsmittelfehlbeträge geplant, ferner ist für diese Jahre eine Unterdeckung der ordentlichen Tilgung ausgewiesen.
Nach den Vorschriften der §§ 92 und 92a HGO sowie in Ergänzung mit dem Finanzplanungserlass 2023 ist der im Entwurf vorliegende Haushalt 2023 damit nicht ausgeglichen und die Stadt Frankfurt am Main gesetzlich verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, das von der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 zu beschließen und im Anschluss der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist (§ 92a Abs. 1 und 3 HGO). Das Haushaltssicherungskonzept muss verbindliche Festlegungen über Konsoliodierungsmaßnahmen enthalten und den Zeitraum angeben, in dem der Haushaltsausgleich erreicht werden kann (§ 92a Abs. 2 HGO). Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Vorberichts zum Haushalt 2023, der aus technischen Gründen als Anlage 9 beigefügt ist, Bezug genommen.
Die vorliegende Änderung der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorchriften (ABV) betrifft die übergreifenden Regelungen zur Deckungsfähigkeit (Ziffer 3.1 der ABV). In begründeten Einzelfällen und im Einvernehmen zwischen den Dezernaten bzw. Budgetverantwortlichen sind über die Grenzen der Budgetbereiche und der Budgetmerkmale hinweg Sollveränderungen zugelassen. Diese flexible Mittelbewirtschaftung ermöglicht eine aufgabenbezogene und zielgerichtete Umsetzung der vorgegebenen Konsolidierungsziele im Einklang mit einer unterjährigen politischen Schwerpunktsetzung. Ferner sind die Wertgrenzen (Ziffer 4 der ABV) hinsichtlich der Zuständigkeit der Beschlussfassung gem. § 100 HGO an die finanzwirtschaftliche Situation angepasst.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. März 2023 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 30 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 20.07.2023 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf30 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG, FRAKTION, IBF, Gartenpartei und Stadtv. Hahn
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt, FRAKTION und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, GRÜNE und FDP gegen CDU, LINKE., BFF und fraktionslos (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, farbechte/LINKE, BFF und fraktionslos gegen GRÜNE, SPD und FDP (= Zustimmung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, Volt, LINKE., dFfm und BFF gegen CDU und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und fraktionslos gegen LINKE., FDP und BFF (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Die Partei gegen CDU, LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: WBE, CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, LINKE. und ÖkoLinX (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (10 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 (M 46 vom 24.03.2023) mit den zahlenmäßigen Veränderungen aus den beschlossenen Etatanträgen und Etatanregungen sowie aus dem Beschluss des Haushaltssicherungskonzepts (M 93 vom 16.06.2023, Ziffer 10) mit Auswirkungen auf den Haushalt 2023 und den Finanzplanungszeitraum bis 2026 - im Ergebnishaushalt nach Anlage 1, - im Finanzhaushalt nach Anlage 3, sowie die sonstigen Beschlüsse zu Einzelposten, den Stellenplan 2023 (M 43 vom 24.03.2023) unter Berücksichtigung ergänzender Beschlüsse und im Übrigen die sonstigen Festlegungen. Die Änderungen des Gesamtplans (Anlagen 2 und 4) werden zur Kenntnis genommen. Die finanziellen Auswirkungen aus den beschlossenen Etatanträgen und Etatanregungen wurden in den Anlagen 1 bis 4 soweit erforderlich durch die Stadtkämmerei in Einzelfällen abweichend vom Wortlaut des E-Antrages auf die sachlich zuständigen Teilhaushalte und Gruppierungen geändert. Die Auswirkungen auf den Finanzplanungszeitraum im Ergebnishaushalt nach Anlage 1 berücksichtigen noch nicht mögliche Veränderungen im Bereich der Internen Leistungsverrechnungen der einzelnen Teilhaushalte, die sich infolge der zum Endausdruck zu aktualisierenden Sekundärkostenrechnung ergeben. Diese Auswirkungen sind stadtweit saldenneutral und haben keine Auswirkung auf das planerische Gesamtergebnis. 2. Das Investitionsprogramm wird zahlenmäßig in der vorgelegten Fassung (M 46 vom 24.03.2023) mit der Maßgabe beschlossen, dass die beschlossenen Etatanträge und Etatanregungen und sonstigen beschlossenen Anträge und Bewilligungen berücksichtigt werden. 3. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Wirtschaftsunterlagen der Sondervermögen in der vorliegenden Fassung für das Wirtschaftsjahr 2023. 4. Die angepassten Fassungen der Haushaltssatzung (Anlage 5) und der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften nach den Anlagen 5a und 5b sowie die Feststellungsvermerke nach den Anlagen 6 bis 13 werden beschlossen. 5. Die in den Anlagen 2 und 4 für den Finanzplanungszeitraum dargestellten Auswirkungen der beschlossenen Etatanträge und Etatanregungen und der sonstigen gefassten Beschlüsse mit Auswirkungen auf den Finanzplanungszeitraum dienen zur Kenntnis. Es dient weiter zur Kenntnis, dass aufgrund der nur geringfügigen finanziellen Auswirkungen der für die beschlossenen Etatanträge und Etatanregungen und der sonstigen gefassten Beschlüsse investiven Finanzmittelflüsse auf zusätzliche Veranschlagungen von Investitionskrediten und eine Anpassung des Schuldendienstes (Tilgungsleistungen und Zinsaufwendungen) verzichtet wurde. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen für Abschreibungen, die ebenfalls unverändert zur Entwurfsplanung beschlossen werden. 6. Der Magistrat wird beauftragt, bei der Ausfertigung des Etats 2023 und des Investitionsprogramms unter Beachtung der Beschlüsse die zahlenmäßigen Veränderungen sowie die Vermerke, Anmerkungen und Erläuterungen zu berücksichtigen und einzuarbeiten. 7. Es dient zur Kenntnis, dass der vorliegende Haushalt 2023 und die Budgets der Dezernate noch auf der bis 11.05.2023 gültigen Dezernatsverfügung basieren. Der Magistrat wird ermächtigt, die Auswirkungen der ab 08.07.2023 gültigen Dezernatsverfügung, insbesondere die aus der Dezernatsverfügung resultierenden (stadtweit saldenneutralen) Budgetverschiebungen im Haushaltsvollzug per Sollveränderungen in den jeweiligen Budgets der Dezernate auch über die in den ABV genannten Budgetgrenzen hinweg umzusetzen. 8. Der Magistrat wird aufgefordert, die Beschlüsse und ihre finanziellen Auswirkungen in die jeweiligen Entwürfe der Haushaltspläne der Folgejahre einzuarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur endgültigen Beschlussfassung in den einzelnen Haushaltsjahren vorzulegen. Insofern haben die Beschlüsse zum Haushalt 2023 keine präjudizierende Wirkung für kommende Haushalte und können somit auch nicht die Grundlage für Verpflichtungen sein. 9. Der Magistrat wird aufgefordert, die Beschlüsse und ihre finanziellen Auswirkungen in das Haushaltssicherungskonzept (M 93 vom 16.06.2023) einzuarbeiten und der Aufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung 2023 in einer aktualisierten Fassung zur Genehmigung vorzulegen. 10. Der Magistrat wird um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung hinsichtlich der sonstigen Beschlüsse gebeten, die in der Anlage 14 zusammengefasst sind.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU, LINKE., AfD, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu I.: GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU, LINKE., AfD, ÖkoLinX-ELF und BFF BIG und Gartenpartei (= Ablehnung) Ablehnung der Beschlussempfehlung durch CDU, 1 Mitglied der FRAKTION und ÖkoLinX-ELF