5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main
Zusammenfassung
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main soll ab dem 01.01.2026 in Kraft treten. Ziel ist es, die Satzung und das Straßenverzeichnis anzupassen, um die Sauberkeit in der Stadt zu verbessern. Es wird erwartet, dass die Anzahl der Beschwerden über die Sauberkeit der Straßen zurückgeht.
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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenBeschlussvorschlag
- Die vorgelegte 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Ziel ist es, die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main zum 01.01.2026 gemäß der nachfolgenden Punkte anzupassen und dazu auch das Straßenverzeichnis nach § 1 Abs. 1 der Satzung zu aktualisieren.
Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum
Die Straßenreinigungssatzung (StrS) der Stadt Frankfurt am Main wurde letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 4007 vom 02.11.2023 geändert (4. Änderungssatzung). Die aktuellen Gebührensätze sind bis zum 31.12.2025 kalkuliert, zum 01.01.2026 sind daher neue Sätze zu kalkulieren.
Grundlage für jede Gebührenkalkulation sind die für die Straßenreinigung anfallenden Gesamtkosten. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus den mit der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES GmbH) vereinbarten Festpreisen für die erbrachten Leistungen. Die vereinbarten Preise werden in einem Turnus von fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst. Grundlage für diese Regelung ist der zwischen Stadt und FES GmbH abgeschlossene Rahmenvertrag vom 14.10.2019, der am 01.01.2021 in Kraft trat.
Die erste auf dem genannten Vertrag basierende Festpreisperiode endet zum 31.12.2025. Für Leistungen ab dem 01.01.2026 ist daher ein neuer Selbstkostenfestpreis zu vereinbaren. Die FES GmbH legte unter Wahrung der vertraglichen Fristen zum 15.05.2025 die Kalkulation neuer Festpreise zum Leistungsvertrag Stadtreinigung und Winterdienst für die Periode vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 vor.
Diese vorliegende Preiskalkulation ist sowohl in preisrechtlicher, als auch in gebührenrechtlicher Hinsicht durch den Magistrat zu überprüfen. Darüber hinaus ist zu einer Vielzahl von Einzelpositionen zwischen Stadt und FES GmbH abzustimmen, ob und in welchem Umfang diese für den neuen Kalkulationszeitraum erforderlich sind. Das Ziel hierbei ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem angemessenen Leistungsumfang und der sich daraus ergebenden Belastung der Gebührenzahlenden zu erreichen. Hierdurch konnte in der Vergangenheit erreicht werden, dass die Reinigungsgebühr je veranlagtem Quadratmeter zuletzt im Jahr 2010 angehoben werden musste.
Diese Abstimmungen zwischen Stadt und FES GmbH und damit eine neue Festpreiskalkulation konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher seitens des Magistrats noch keine neue Gebührenkalkulation vorgelegt werden. Die aktuellen Gebührensätze (jährliche Abgabe je Quadratmeter Reinigungsfläche) nach § 7 der Straßenreinigungssatzung werden daher bis auf Weiteres unverändert beibehalten. Die Gültigkeit der Satzung wird durch den Ablauf des Kalkulationszeitraums unter Fortgeltung der bisherigen Gebührensätze nicht berührt.
Sollte sich jedoch aus den neuen Festpreisen bis Jahresende die Notwendigkeit einer Anpassung der Gebühren ergeben, wird die Vorlage einer weiteren Änderungssatzung erforderlich, die dann vom Magistrat vorzulegen ist. Deren Ziel muss es sein, die Gebührensätze für die Straßenreinigung mit Wirksamkeit 01.01.2026 rechtzeitig so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der im neuen Kalkulationszeitraum prognostizierten, gebührenrelevanten Kosten und des zum 31.12.2025 bestehenden Bestandes des Sonderpostens für den Gebührenausgleich auch ab 2026 bei der Straßenreinigung weiterhin ein ausgeglichener Gebührenhaushalt erzielt wird, entsprechend der gesetzlichen Regelungen in § 93 Abs. 2 HGO bzw. § 10 Abs. 1 KAG sowie der Vorgaben der Kommunalaufsicht. Eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung in Gebührenhaushalten mit grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren und eine damit einhergehende Belastung für den Allgemeinen Haushalt ist aufgrund der genannten gesetzlichen Regelungen unbedingt zu vermeiden.
Änderungsbedarf
Auch wenn derzeit noch keine neuen Gebührensätze kalkuliert werden können, hat sich an einer Stelle des Satzungstextes ein Änderungsbedarf ergeben, der mit der vorliegenden 5. Änderungssatzung umgesetzt wird. Zu den Details wird auf die nachfolgenden Erläuterungen verwiesen.
Anpassungen werden zudem am Straßenverzeichnis vorgenommen, das Bestandteil der Satzung ist. Hierin wird für die zu reinigenden Straßen die jeweilige Reinigungsklasse und damit die Anzahl der wöchentlichen Reinigungsdurchgänge festgelegt.
Durch die vorgenommenen Änderungen kommt der Magistrat den Forderungen nach einer Verbesserung der Stadtsauberkeit nach. Die Anzahl der Reinigungsdurchgänge wurde hierfür insbesondere in solchen Bereichen angehoben, für die besonders häufig Zusatzreinigungen (etwa durch die Ortsbeiräte) gefordert wurden oder in denen sich Beschwerden auffällig häufen.
Es wird erwartet, dass sich die Sauberkeit der Stadt durch die vorgenommenen Anpassungen deutlich verbessern lässt und die Anzahl der Beschwerden zurückgeht.
Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen
Artikel 1:
Zu 1. und 2.:
Änderungen die sich insbesondere aus der Einführung des neuen Dauerbescheids auf Grundlage des § 6a Abs. 2 KAG ergeben.
Artikel 2:
Das Straßenverzeichnis ist gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung Bestandteil derselben. Hier wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
Bisher noch nicht enthaltene bzw. umbenannte Straßen sind unter Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen - wie in der ersten Tabelle dargestellt - hinzugefügt worden.
In der zweiten Tabelle sind Korrekturen am bisherigen Straßenverzeichnis, Ergänzungen (unterstrichen) und Streichungen aufgeführt. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wurden hier lediglich Unterabschnitte von Straßen neu festgelegt oder zusammengeführt bzw. von Straßen abgehende Stichwege, die bereits bisher gereinigt werden, zur Klarstellung explizit aufgeführt.
Die dritte Tabelle führt die Änderungen der Reinigungsklassen auf. Die hier vorgenommenen Änderungen ergeben sich durch eine Neubewertung des tatsächlichen Reinigungsbedarfs in allen Stadtteilen, die jeweils über einen längeren Betrachtungszeitraum hinweg vorgenommen wurde. Besonderen Einfluss auf Veränderungen nahmen dabei Beschwerdelagen (Europaviertel, Fechenheim, Zeilsheim), Anregungen der Ortsbeiräte (Niederrad und Preungesheim) oder drastisch gestiegener Nutzungsdruck und damit einhergehender erhöhter Reinigungsaufwand (Innenstadt, Sachsenhausen und in Bahnhofsnähe in Bockenheim und Griesheim).
Insbesondere im Bahnhofsviertel wurden nun alle Straßen in die Reinigungsklasse mit den meisten Reinigungsdurchgängen (RKL IV) eingestuft, um den dort anfallenden Aufwand für die mittlerweile sehr intensive Reinigung abzubilden. In der Höchster Altstadt wurden dagegen Erhöhungen der Reinigungsklasse aus der letzten Satzungsänderung zurückgenommen. Hier wurde die einheitliche Einstufung eines größeren Bereichs angestrebt.
B. Alternativen
Keine. Insbesondere der Verzicht einer Beschlussfassung über die vorliegende Anpassung des Straßenverzeichnisses würde eine Verbesserung der Sauberkeit in der Stadt verhindern.
C. Lösung
Beschlussfassung über die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung.
Eine weitere Änderungssatzung wird vorgelegt, sofern sich aus den noch zu vereinbarenden Festpreisen mit der FES GmbH eine Änderung (Anhebung oder Senkung) der Gebührensätze ergibt.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
- a)☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschriebenFolgende Form ist vorgeschrieben:
- b)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagenKurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):
- c)Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil:☐ verwaltungsinterner Vorgang☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend☒ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund☐ Beteiligung hat bereits stattgefundenErläuterung (optional):
- d)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 31. Oktober 2025 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 19 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 11.12.2025 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf19 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, CDU und fraktionslos gegen Linke (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, BFF und fraktionslos gegen Linke (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen Linke und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und Volt gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); Linke und FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) AfD und FRAKTION (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und fraktionslos gegen Linke (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und fraktionslos gegen Linke (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD und BFF gegen Linke (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, 1 Linke und BFF gegen 1 Linke und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, CDU, FDP und dFfm gegen Linke, ÖkoLinX-ARL und fraktionslos (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD und Volt gegen CDU, Linke und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen Linke (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen Linke, ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung)