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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M
19 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main wird vorgeschlagen, um die Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung zu aktualisieren und die Gebühren stabil zu halten. Dies soll die Sauberkeit des öffentlichen Raums verbessern und die Rechtssicherheit für die Gebührenpflichtigen gewährleisten.

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Beschlussvorschlag

  1. Die vorgelegte 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.

Begründung

A. Zielsetzung

Beschlussfassung über die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses

Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum:

Die letzte der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Gebührenkalkulation betraf die Jahre 2021-2022. Die Nachbetrachtung des in diesem Jahr auslaufenden Kalkulationszeitraumes ist noch nicht möglich. Eine überschlägige Prognose weist darauf hin, dass sich keine negativen Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt ergeben werden; es ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Kalkulation auskömmlich sein wird.

Die in der Vergangenheit entstandenen Überdeckungen wurden dem Sonderposten für den Gebührenhaushalt Straßenreinigung zugeführt. Dessen Bestand betrug zum 31.12.2021 rd. 6,327 Mio. Euro.

Der Ablauf des Kalkulationszeitraumes führt dazu, dass eine neue Gebührenkalkulation mittels einer Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 4) für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

Aufgrund der derzeit stark steigenden Preise im Energiesektor, aber auch bei der Beschaffung von Vorprodukten, kann der Gebührenbedarf nicht verlässlich über einen längeren Zeitraum kalkuliert werden. Die Kalkulation betrachtet dieses Mal daher lediglich ein Jahr, der Kalkulationszeitraum läuft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023. Mit der neuen Gebührenkalkulation gelingt es dennoch, die Straßenreinigungsgebühren stabil zu halten.

Aus der Gegenüberstellung der kalkulierten Erträge und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer Rückführung aus dem Sonderposten in Höhe von 2,718 Mio. Euro ergibt sich, dass die Höhe der derzeitigen Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche für den vorgesehenen einjährigen Kalkulationszeitraum weiterhin auskömmlich ist. Der Betrag von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche ist nun schon seit dem 01.01.2010 unverändert und steht damit für eine langfristige Gebührenstabilität.

Seit der Neuvergabe der Minderheits-Geschäftsanteile an der FES Frankfurter Entsorgungs- und Service-GmbH ermöglicht die neue Vertragslage unter anderem eine direkte Vergabe der Reinigung des sogenannten Straßenbegleitgrüns an die FES GmbH. Hierdurch wird die bereits seit vielen Jahren angestrebte "Reinigung aus einer Hand", die der Verbesserung der Sauberkeit des öffentlichen Raums dienen soll, vergaberechtskonform möglich. Im Laufe der Jahre 2021/2022 wurden in verschiedenen Testgebieten die bei der Tourenplanung der Straßenreinigung notwendigen Anpassungen erprobt. Ab 2023 wird die FES GmbH erstmalig durch das Grünflächenamt im Frankfurter Norden mit der Reinigung eines kompletten Vergabeloses beauftragt. Der hierbei gebührenfähige Anteil der Kosten wird künftig unmittelbar in der Gebührenbedarfsberechnung der Straßenreinigungsabgabe berücksichtigt. Im Gegenzug entfällt für diesen Bereich anteilig die interne Leistungsverrechnung zugunsten des Grünflächenamtes.

Die Reinigung von regelmäßig auftretenden Müll-"Hotspots" durch das inzwischen fest eingerichtete Team #cleanffm-Express leistet einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Sauberkeit in der Stadt. Die Einsätze dienen unter anderem der Gefahrenabwehr bzw. der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit in einigen Bereichen. Diese Kostenanteile des Teams sind demnach gebührenfähig und wurden in der Kalkulation für 2023 berücksichtigt. Über die bereits in den Vorjahren einkalkulierten 900 T€ hinaus sind dies weitere 601 T€. Damit werden 85% der Kosten des #cleanffm-Express-Teams über die Straßenreinigungsgebühr getragen.

Auf Basis der für das Jahr 2023 erstellten Gebührenbedarfsberechnung kann die derzeitige Höhe der Straßenreinigungsabgabe von 1,96 Euro je qm für den gesamten einjährigen Kalkulationszeitraum beibehalten werden.

Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung:

Mit dem Kostenanteil von 20 % für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung wird die Belastung der Gebührenschuldnerinnen und -schuldner auf den Vorteil begrenzt, der den von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken nicht mehr zugemessen werden kann. Es gilt, dass das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße grundsätzlich umso höher ist, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr der Straße gerechnet werden kann. Zum Anliegerverkehr zählen demnach auch Besucher:innen, Kund:innen, Dienstleister wie die Post, etc. Es wurden dazu - wie rechtlich gefordert - drei Gruppen gebildet:

- In der Gruppe der Anliegerstraßen wurden die Anliegerstraßen, Treppenwege und Plätze (ohne Straßenanteil) und die im Straßenverzeichnis enthaltenen Feldwege zusammengefasst.

- In der Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen als Straßen mit überwiegendem innerörtlichem Durchgangsverkehr wurden die Fußgängerzonen, die Verkehrsstraßen und die Sammelstraßen aufgenommen.

- In der Gruppe der überörtlichen Straßen als Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr sind die von der Stadt gereinigten Fern- und Hauptverkehrsstraßen enthalten.

Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der Praxis und der rechtlichen Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen 5 % und 15 % (Festlegung für Frankfurt 15 %) öffentlichem Anteil herausgebildet. Aus Literatur und Rechtsprechung kann entnommen werden, dass für die Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen eine Bandbreite zwischen 15 % und 25 % (Festlegung für Frankfurt 25 %) besteht. Für Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein Wert von 30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert.

Der Kostenanteil unterliegt der regelmäßigen Prüfung auf Angemessenheit und wird von der Verwaltung stetig fortgeschrieben. Die Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Datenbasis zur Bewertung der Straßen (Stand August 2022) hat in Bezug auf die durch die Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2020, § 6648 getroffene Festlegung des Vorteils der Allgemeinheit mit einem aufgerundeten Wert von 20 % keine Änderung ergeben. Nach den Verhältnissen der Straßenklassifizierung zueinander ergibt sich weiterhin rechnerisch ein Mittelwert von 19,37 % als einheitlicher öffentlicher Anteil. Der Kostenanteil des Vorteils der Allgemeinheit ist in Höhe von 20 % auch für die vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 zu beschließende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main durch die Stadtverordnetenversammlung in § 5 Abs.1 zu bestätigen und gilt gleichzeitig für die Dauer des festzulegenden Kalkulationszeitraumes vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 für die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe der Stadt Frankfurt am Main.

Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen

Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main.

Zu 1.:

Die präzisere Fassung der Definition der nach Straßenreinigungssatzung zu reinigenden Flächen dient der Klarstellung und entspricht den Vorgaben des Hessischen Straßengesetzes, sowie der darauf bezogenen aktuellen Kommentierung und Rechtsprechung. Die ergänzte Formulierung soll insbesondere den Abgabenpflichtigen gegenüber genauer beschreiben, welche Bereiche unter den durch die Stadt Frankfurt am Main erbrachten Reinigungsumfang fallen.

Zu 2.:

In § 4 wird die Anzahl der Reinigungsdurchgänge in der Reinigungsklasse IV um eine Wochenend-reinigung und in Reinigungsklasse VI um eine weitere auf zwei Wochenendreinigungen erhöht.

Der jetzt in der Satzung festgeschriebene Reinigungsumfang wird tatsächlich bereits seit einiger Zeit erbracht, um in den betroffenen Bereichen eine annehmbare Sauberkeit zu gewährleisten. Das Erfordernis der Reinigungsdurchgänge wird dabei, ebenso wie die Qualität der erfolgten Reinigungen, regelmäßig durch die Qualitätssicherung der FES GmbH sowie den Außendienst des Sachgebiets Straßenreinigung im Umweltamt überprüft. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass der erhöhte Reinigungsaufwand dauerhaft erforderlich ist und nicht nur einen vorübergehenden Bedarf darstellt. Die jetzt vorgenommene Satzungsanpassung bildet den tatsächlichen Reinigungsbedarf ab.

Zu 3.:

In § 5 Abs. 1 ist der neue Kalkulationszeitraum vom 01.01.2023 - 31.12.2023 festzulegen. Zudem bedarf § 5 Abs. 1 der Bestätigung in Bezug auf den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. Dieser Anteil beträgt nach wie vor 20 v. H. der Kosten der Straßenreinigung.

Zu 4.:

Die Änderung in § 6 Abs. 1 dient der Klarstellung, welche Bereiche nicht bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühr berücksichtigt werden. Da Straßenbegleitgrün rechtlich zur Straße gehört und damit die Reinigung auch gebührenfähig ist, war die alte Formulierung missverständlich.

Im Weiteren wird ein Rechtschreibfehler korrigiert.

Zu 5.:

In § 7 Abs. 1 erhöht sich der Quadratmeterpreis in den Reinigungsklassen IV und VI. Dies ergibt sich aus der Berücksichtigung der tatsächlichen Reinigungsleistung in § 4 (siehe Ziffer 2). Die Erhöhung entspricht einem Betrag von 1,96 € je zusätzlich berücksichtigtem Reinigungsdurchgang und Quadratmeter und folgt damit der bisherigen Systematik der Gebührenhöhen in den verschiedenen Reinigungsklassen.

Zu 6.:

Bei den Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen in § 9 Abs. 2 wurden Fahrzeuge bzw. Leistungen neu aufgenommen, die durch die FES GmbH hierfür zur Verfügung gestellt werden. Zwei Fahrzeuge, die in dem Zusammenhang nicht (mehr) relevant sind, wurden gestrichen.

Straßenverzeichnis

Die folgende Erläuterung bezieht sich auf Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main, der das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung enthält.

Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung wurde aktualisiert.

Bisher noch nicht enthaltene Straßen sind unter Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen wie in der ersten Tabelle dargestellt hinzugefügt worden. Aus dem Straßenverzeichnis entfernte Straßen und Straßenzusätze sind in der zweiten Tabelle aufgeführt.

Die dritte Tabelle der Reinigungsklassen-Veränderungen ist mit rund 100 Straßenabschnitten sehr umfangreich ausgefallen. Es handelt sich hier um Straßenabschnitte, die in der Vergangenheit in eine niedrigere Reinigungsklasse eingestuft waren, als das unmittelbare Umfeld. Da Verunreinigungen nicht an der Straßenecke haltmachen, sondern oft großflächigere Bereiche betreffen, mussten diese Abschnitte in der Vergangenheit durch die FES GmbH zunehmend im selben Umfang gereinigt werden, wie die Umgebung, um eine erneute Verschleppung oder Verwehung von Abfällen zu verhindern. Diese zusätzlichen Reinigungen haben aufgrund des in den vergangenen Jahren immer weiter zunehmenden Nutzungsdrucks auf den öffentlichen Raum einen solchen Umfang angenommen und sich derart verstetigt, dass eine Anhebung der Reinigungsklassen unvermeidlich wurde.

Die Anhebung der Reinigungsklassen wurde dabei mit Augenmaß vorgenommen, um eine übermäßige Belastung der Abgabepflichtigen zu vermeiden. In der Regel wurde die Reinigungsklasse maximal um eine Stufe angehoben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass hier in Zukunft noch weitere Anpassungen erforderlich werden.

Die Anhebung der Reinigungsklassen in den gelisteten Bereichen dient der Gebührengerechtigkeit. Der zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit notwendige Aufwand muss in den Einstufungen der Straßen in Reinigungsklassen abgebildet werden. Eine Umlage der anfallenden Kosten für zusätzliche Reinigungsdurchgänge auf alle Abgabepflichtigen ist nicht statthaft.

B. Alternativen

Keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Festlegung eines Kalkulationszeitraumes für die Straßenreinigungsabgabe, der Festschreibung des Prozentsatzes zur Höhe des Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt sowie der Aufrechterhaltung der Gebührengerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten für die Straßenreinigung.

C. Lösung

Beschlussfassung über die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung.

D. Finanzielle Auswirkungen

Der Finanzbedarf für die Straßenreinigung mit den nicht gebührenfähigen Anteilen beträgt in Summe 58,544 Mio. Euro. Nach Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Haushalt getragenen Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt (Allgemeinvorteil, § 5 Abs. 1 der Satzung) sowie Abzug der nicht gebührenfähigen Anteile und Zufluss der Dividende und des Sonderpostens verbleibt ein Anteil von 39,568 Mio. Euro, der über Gebühren gedeckt werden muss.

Der Bestand des Sonderpostens wies zum 31.12.2021 rd. 6,327 Mio. Euro aus und sichert mit den darin angesammelten Überschüssen der Vorjahre den Ausgleich des Finanzbedarfes von 2,718 Mio. Euro. In die Gebührenbedarfsberechnung ist dieser Betrag als "Ertrag aus dem Sonderposten" eingeflossen. Insgesamt ist die Gebührenbedarfsberechnung in Aufwendungen und Erträgen ausgeglichen.

Im Weiteren sind die Gebühreneinnahmen des Subbudgets "Straßenreinigung" p. a. in Höhe von rd. 39,568 Mio. Euro nach Beschlussfassung über die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main festzusetzen und einzuziehen.

Anlage 1_Satzungsentwurf (ca. 26 KB) Anlage 2_Strassenverzeichnis (ca. 134 KB) Anlage 3_Synopse (ca. 14 KB) Anlage 4_Gebuehrenbedarfsberechnung (ca. 110 KB)

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

D. Finanzielle Auswirkungen Der Finanzbedarf für die Straßenreinigung mit den nicht gebührenfähigen Anteilen beträgt in Summe 58,544 Mio. Euro. Nach Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Haushalt getragenen Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt (Allgemeinvorteil, § 5 Abs. 1 der Satzung) sowie Abzug der nicht gebührenfähigen Anteile und Zufluss der Dividende und des Sonderpostens verbleibt ein Anteil von 39,568 Mio. Euro, der über Gebühren gedeckt werden muss. Der Bestand des Sonderpostens wies zum 31.12.2021 rd. 6,327 Mio. Euro aus und sichert mit den darin angesammelten Überschüssen der Vorjahre den Ausgleich des Finanzbedarfes von 2,718 Mio. Euro. In die Gebührenbedarfsberechnung ist dieser Betrag als "Ertrag aus dem Sonderposten" eingeflossen. Insgesamt ist die Gebührenbedarfsberechnung in Aufwendungen und Erträgen ausgeglichen. Im Weiteren sind die Gebühreneinnahmen des Subbudgets "Straßenreinigung" p. a. in Höhe von rd. 39,568 Mio. Euro nach Beschlussfassung über die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main festzusetzen und einzuziehen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 14. Oktober 2022 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 19 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 17.11.2022 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf19 Beratungen
OBR 6
Sitzung 15 · 01.11.2022
TO I, TOP 32
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 1
Sitzung 15 · 01.11.2022
TO I, TOP 41
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeDie Partei
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARLBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE. und Die PARTEI gegen ÖkoLinX-ARL und BFF (= Ablehnung)

OBR 13
Sitzung 15 · 01.11.2022
TO I, TOP 10
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 7
Sitzung 14 · 01.11.2022
TO I, TOP 26
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
BFFFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF und FREIE WÄHLER

OBR 4
Sitzung 15 · 01.11.2022
TO II, TOP 9
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneSPDLinkeFDPVoltBFF
Ablehnung:
CDUÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Volt und BFF gegen CDU und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

Ausschusses für Klima- und Umweltschutz
Sitzung 12 · 03.11.2022
TO I, TOP 14
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltFRAKTION
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
BFF-BIGGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD und Volt gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Annahme) Gartenpartei (= Enthaltung)

OBR 5
Sitzung 15 · 04.11.2022
TO I, TOP 33
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 15
Sitzung 15 · 04.11.2022
TO I, TOP 20
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 14
Sitzung 15 · 07.11.2022
TO I, TOP 14
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 2
Sitzung 15 · 07.11.2022
TO I, TOP 49
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeBFF
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE. und BFF gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

OBR 11
Sitzung 15 · 07.11.2022
TO II, TOP 1
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 16
Sitzung 15 · 08.11.2022
TO I, TOP 7
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF

OBR 10
Sitzung 15 · 08.11.2022
TO II, TOP 35
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 8
Sitzung 15 · 10.11.2022
TO I, TOP 23
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 3
Sitzung 15 · 10.11.2022
TO I, TOP 33
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPVolt
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und Volt gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

OBR 9
Sitzung 15 · 10.11.2022
TO II, TOP 3
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
LinkeBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE. und BFF

OBR 12
Sitzung 15 · 11.11.2022
TO I, TOP 23
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDFDPVolt
Ablehnung:
Linke
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen LINKE. (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 15 · 15.11.2022
TO II, TOP 8
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfDVoltFRAKTION
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
BFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 17 · 17.11.2022
TO II, TOP 24
Angenommen
Der Vorlage M 169 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltFRAKTION
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
BFF-BIGGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG und Gartenpartei (= Enthaltung)

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