4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main einschließlich Anhebung des Kostenanteils für das allgemeine…
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4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main einschließlich Anhebung des Kostenanteils für das allgemeine öffentliche Interesse von 20 Prozent auf 22 Prozent
Zusammenfassung
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in Frankfurt am Main sieht eine Anhebung des Kostenanteils für das allgemeine öffentliche Interesse von 20% auf 22% vor. Dies soll die finanzielle Belastung des allgemeinen Haushalts erhöhen, um die Straßenreinigung effizienter zu gestalten und den gestiegenen Anforderungen, insbesondere durch den Radverkehr, gerecht zu werden.
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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenBeschlussvorschlag
- Die vorgelegte 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
- Der Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung (Produktgruppe 16.03) wird ab 01.01.2024 von bislang 20% auf 22% erhöht. Die aus dieser Anhebung ab 2024 resultierenden Mehrbelastungen für den allgemeinen Haushalt belaufen sich auf 1.112 T€ (2024) bzw. 1.213 T€ (2025).
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Beschlussfassung über die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses einschließlich Anhebung des Kostenanteils für das allgemeine öffentliche Interesse von 20 % auf 22%.
Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum:
Die letzte der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Gebührenkalkulation betraf nur das Jahr 2023. Eine Nachbetrachtung des noch laufenden Kalkulationszeitraumes ist noch nicht möglich. Eine überschlägige Prognose weist darauf hin, dass sich keine negativen Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt ergeben werden; es ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Kalkulation auskömmlich sein wird.
Die in der Vergangenheit entstandenen Überdeckungen wurden dem Sonderposten für den Gebührenhaushalt Straßenreinigung zugeführt. Dessen Bestand betrug zum 31.12.2022 rd. 6,886 Mio. Euro.
Der Ablauf des Kalkulationszeitraumes führt dazu, dass eine neue Gebührenkalkulation mittels einer Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 4) für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
In der vergangenen Kalkulationsperiode konnte aufgrund der infolge des Ukrainekrieges und der weltweit gestörten Lieferketten stark steigenden Preise im Energiesektor, aber auch bei der Beschaffung von Vorprodukten, der Gebührenbedarf nicht verlässlich über einen längeren Zeitraum kalkuliert werden. Diese Situation hat sich aktuell wieder etwas beruhigt, so dass wieder eine Kalkulation über einen längeren Zeitraum möglich war. Der Kalkulationszeitraum umfasst daher die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2025. Zum 01.01.2026 ist mit der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) gemäß den geltenden Verträgen ein neuer Festpreis zu verhandeln, so dass sich auch aus diesem Grund eine Begrenzung des Kalkulationszeitraums auf den gewählten Rahmen anbietet.
Mit der neuen Gebührenkalkulation gelingt es erneut, die Straßenreinigungsgebühren stabil zu halten.
Aus der Gegenüberstellung der kalkulierten Erträge und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer Rückführung aus dem Sonderposten in Höhe von rd. 4,168 Mio. Euro ergibt sich, dass die Höhe der derzeitigen Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche für den vorgesehenen zweijährigen Kalkulationszeitraum weiterhin auskömmlich ist. Der Betrag von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche ist nun schon seit dem 01.01.2010 unverändert und steht damit für eine langfristige Gebührenstabilität.
Seit der Neuvergabe der Minderheits-Geschäftsanteile an der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) ermöglicht die neue Vertragslage unter anderem eine direkte Vergabe der Reinigung des sogenannten Straßenbegleitgrüns an die FES. Hierdurch wurde die bereits seit vielen Jahren angestrebte "Reinigung aus einer Hand", die der Verbesserung der Sauberkeit des öffentlichen Raums dienen soll, vergaberechtskonform möglich. Die jeweiligen gebührenfähigen Flächen werden sukzessive in die reguläre, satzungsgemäße Straßenreinigung überführt. Dieser Prozess begann Anfang 2023 und wird auch in der jetzt betrachteten Kalkulationsperiode fortgeführt. Der hierbei gebührenfähige Anteil der Kosten wird unmittelbar in der Gebührenbedarfsberechnung der Straßenreinigungsabgabe berücksichtigt. Im Gegenzug entfällt für diesen Bereich zunehmend die interne Leistungsverrechnung zugunsten des Grünflächenamtes.
Auf der Ertragsseite können in der Kalkulationsperiode erstmals Einnahmen aus dem Einwegkunststofffondsgesetz (EwKFondG) berücksichtigt werden. Dieses Gesetz dient der nationalen Umsetzung von EU-Recht und soll für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einführen. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen die notwendigen Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungs-maßnahmen decken. Abgewickelt wird dies über einen beim Umweltbundesamt verwalteten Fonds.
Einnahmen aus dem EwKFondsG werden der Stadt Frankfurt am Main aufgrund des festgelegten Erhebungs- und Auszahlungsverfahrens erstmalig im Jahr 2025 für das Jahr 2024 zufließen, und werden in der Gebührenkalkulation entsprechend auch bereits ab diesem Jahr berücksichtigt. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmen wurde auf Grundlage der bisher vorliegenden Prognosen zu den Auswirkungen des Fonds ermittelt.
Auf Basis der für die Jahre 2024 - 2025 erstellten Gebührenbedarfsberechnung kann die derzeitige Höhe der Straßenreinigungsabgabe von 1,96 Euro je qm für den gesamten Kalkulationszeitraum beibehalten werden.
Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung:
Mit dem in § 5 Abs. 1 Satz 4 der Satzung festgelegten Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung wird die Belastung der Gebührenschuldner:innen auf den Vorteil begrenzt, der den von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken zugemessen werden kann. Es gilt, dass das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße grundsätzlich umso höher ist, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr, sondern zum Durchgangsverkehr der Straße gerechnet werden kann. Die Kosten für den Anteil, der dem Ziel- und Quellverkehr zugerechnet wird, werden über die Straßenreinigungsgebühren auf die Anlieger:innen umgelegt, der Kostenanteil für den Durchgangsverkehr wird aus dem allgemeinen Haushalt entnommen. In Frankfurt am Main wurde der öffentliche Anteil bisher mit 20% angesetzt.
Die dieser Festsetzung zugrundeliegenden Bewertungen und die hierbei berücksichtigte Rechtsprechung stammen bundesweit jedoch noch aus Zeiten vor der so genannten Verkehrswende, also aus einer Zeit, in der nur in wenigen Städten Deutschlands der Fahrradverkehr als wesentlich wahrgenommen werden musste. Seit der letzten Erfassung des öffentlichen Anteils wurde in der Stadt jedoch eine Vielzahl von Fahrradwegen neu ausgewiesen und schon bestehende baulich verändert. Aufgrund der Natur des Radverkehrs, der eher auf kürzeren Strecken als der Kfz-Verkehr eingesetzt wird und auch andere Strecken nutzt, ändert sich der Anteil des zu berücksichtigenden Durchgangsverkehrs im Verhältnis zum Ziel- und Quellverkehr.
Eine stärkere Berücksichtigung des Radverkehrs in der Straßenreinigung ist auch insofern relevant und geboten, als der Radverkehr aufgrund der größeren Sensibilität für Verunreinigungen ein stärkeres Interesse an gereinigten Straßen mit sich bringt. So ist beispielsweise auf der Straße liegender Rollsplit für Kraftfahrzeuge kaum störend, während er für den Radverkehr ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellt. Zudem führen mehr Radwege und insbesondere solche, die baulich vom sonstigen Straßenverkehr abgegrenzt sind, zu einem erhöhten Reinigungsaufwand. Aufgrund der oben dargestellten, rechtlich notwendigen Differenzierung zwischen Ziel- und Quellverkehr sowie Durchgangsverkehr können hierdurch entstehende Mehrkosten nicht einfach durch eine Anhebung von Gebühren abgefangen werden.
Um hier zu einer rechtlich korrekten Neubewertung zu kommen, wurde das Umweltamt auch durch eine externe, auf derartige gebührenrechtliche Fragestellungen spezialisierte Kanzlei beraten. Auch diese unterstützt die Einschätzung, dass eine Anhebung des öffentlichen Anteils aufgrund der nachweisbaren Zunahme des Anteils des Radverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen sachgerecht und rechtlich geboten ist.
Der Allgemeinvorteil wird in Frankfurt folgendermaßen bestimmt:
- Alle Straßen werden in Kategorien eingeteilt.
- Für jede Kategorie wird ein Prozentwert angenommen, der den Anteil am Durchgangsverkehr abbilden soll.
- Die Länge der einzelnen Straße wird mit dem Prozentwert gewichtet.
- Die Summe aller gewichteten Längen dividiert durch die Summe aller Straßenlängen ergibt einen Prozentwert für den Allgemeinvorteil.
Durch eine signifikante Steigerung des Radverkehrs in den vergangenen 10 Jahren hat sich der Anteil des Durchgangsverkehrs in vielen Straßen erhöht bzw. hat sich auf andere Straßen verlagert, die vorher weniger von (Kfz-)Durchgangsverkehr betroffen waren. Vor diesem Hintergrund wurden die Gewichtungen in der oben beschriebenen Berechnung angepasst (Schritt 2).
Hierbei wurde die bisherige grobe Unterteilung aller Straßen in nur drei Gruppen (überörtliche Straßen, innerörtliche Verbindungsstraßen und Anliegerstraßen) aufgebrochen und für die Straßentypen Fernstraße, Hauptverkehrsstraße, Verkehrsstraße, Fußgängerzone, Sammelstraße, Anliegerstraße, Treppenweg, Platz und Feldweg neue prozentuale Anteile des öffentlichen Interesses festgesetzt. Um die Verlagerung von (Rad-)Verkehr auf Nebenstraßen abzubilden, wurde der Wert für Anliegerstraßen nach pflichtgemäßem Ermessen leicht angehoben. Im gleichen Zuge wurde auch die Einstufung der Treppenwege und Plätze angepasst, da diese häufig auch Straßen verbinden, die einen höheren Anteil an Durchgangsverkehr aufweisen.
Der neue Wert von 22% für den öffentlichen Anteil ergibt sich rechnerisch als Mittelwert aus den Werten der einzelnen Straßenklassifizierungen und den jeweiligen Längen der einzelnen Straßen. Er ist für die zu beschließende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main durch die Stadtverordnetenversammlung in § 5 Abs.1 festzulegen und gilt für die Dauer des Kalkulationszeitraumes vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 für die Kalkulation der Straßenreinigungsabgabe der Stadt Frankfurt am Main.
Der Kostenanteil unterliegt auch weiterhin der regelmäßigen Prüfung auf Angemessenheit und wird von der Verwaltung stetig fortgeschrieben. Künftig wird hierzu als Datenbasis die städtische Straßendatenbank (Pavementmanagementsystem - PMS) genutzt werden.
Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen
Artikel 1:
Zu 1.:
In § 5 der Satzung wird der neue Kalkulationszeitraum auf die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 festgeschrieben. Weiterhin wird der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, auf 22% geändert. Zur Begründung wird auf die bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen.
Zu 2.:
Die Straßenreinigungssatzung enthält bisher - im Gegensatz zur Abfallsatzung - keine Verpflichtung, dass der Eigentumswechsel bei der Stadt Frankfurt am Main für eine zeitnahe Korrekturveranlagung anzuzeigen ist. Dies wurde nun ergänzt.
Zu 3.:
Die Verpflichtung zur Anzeige des Eigentümerwechsels wurde - ebenfalls analog des Wortlautes der Abfallsatzung - mit einer Ordnungswidrigkeitenregelung bewehrt.
Artikel 2:
Das Straßenverzeichnis ist gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung Bestandteil derselben. Hier wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
Bisher noch nicht enthaltene Straßen sind unter Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen - wie in der ersten Tabelle dargestellt - hinzugefügt worden. Dies betrifft
- Mainwasenweg
- Hans-Krauße-Platz
- Hannelore-Elsner-Platz
In der zweiten Tabelle sind Korrekturen am bisherigen Straßenverzeichnis, Ergänzungen (unterstrichen) und Streichungen aufgeführt. Dies betrifft:
- Große Rittergasse: hier wurden alle Stichstraßen ergänzt und in die Reinigungsklasse des Umfeldes eingestuft.
- Adlhochplatz: gestrichen, da dieser in Martha-Wertheimer-Platz umbenannt wurde (bereits aufgenommen zum 01.01.2023)
- In der Kron: gestrichen, da sich der Bereich seit dem 01.11.2022 im Privateigentum befindet
- An der Wolfsweide: genauere Beschreibung der genannten Gehwege
- Braubachstraße: Verbindungsweg zur Berliner Straße gestrichen, da dieser nicht mehr öffentlich begehbar ist (durch Schranke und Poller gesperrt)
- Hammarskjöldring: kleines Einkaufszentrum gestrichen, da dieses nicht mehr existiert
- Herxheimer Straße: Klarstellung der benannten Gehwege
- Weißadlergasse: Passage zum Kleiner Hirschgraben existiert nicht mehr
- Kleiner Hirschgraben: Passage zur Weißadlergasse existiert nicht mehr
- Berliner Straße: Klarstellung nach Umbau; Verbindungsweg zur Braubauchstraße gestrichen, da dieser nicht mehr öffentlich begehbar ist (durch Schranke und Poller gesperrt)
- Heimchenweg: Klarstellung der benannten Gehwege; Tennisplätze existieren nicht mehr
- Westerbachstraße: Ergänzung des Abschnitts Anfang bis Breitlacherstraße mit RKL III entsprechend des angrenzenden Arthur-Stern-Platz
- Im Kreuzegut: Klarstellung, da die gesamte Straße gereinigt wird und nicht nur ein Abschnitt
Die dritte Tabelle führt die Änderungen der Reinigungsklassen auf. Dies betrifft:
- Große Eschenheimer Straße, Passage zur Schillerstraße: Einstufung in Reinigungsklasse IV, entsprechend dem unmittelbaren Umfeld
B. Alternativen
Alternativen: Keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Festlegung eines Kalkulationszeitraumes für die Straßenreinigungsabgabe, der Festschreibung des Prozentsatzes zur Höhe des Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt sowie der Aufrechterhaltung der Gebührengerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten für die Straßenreinigung.
C. Lösung
Beschlussfassung über die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung.
D. Finanzielle Auswirkungen
Der Finanzbedarf für die Straßenreinigung mit den nicht gebührenfähigen Anteilen beträgt in Summe durchschnittlich pro Jahr 63,654 Mio. Euro.
Nach Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Haushalt getragenen Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt (Allgemeinvorteil, § 5 Abs. 1 der Satzung) sowie Abzug der nicht gebührenfähigen Anteile und Zufluss der Dividende, des Sonderpostens und der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds verbleibt ein Anteil im Mittel von rd. 40,585 Mio. Euro, der über Gebühren gedeckt werden muss.
Die Anhebung des Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, von 20% auf 22% belastet den allgemeinen Haushalt im Mittel mit jährlich rd. 12,788 Mio. Euro. In der aktuellen Kalkulationsperiode waren dies 10,669 Mio. Euro. Die Steigerung ist allerdings nicht vollständig auf die Anhebung des Kostenanteils um 2 %-Punkte zurückzuführen, sondern liegt auch in der Steigerung der Kosten insgesamt begründet.
Der Bestand des Sonderpostens wies zum 31.12.2022 rd. 6,886 Mio. Euro aus und sichert mit den darin angesammelten Überschüssen der Vorjahre den Ausgleich des Finanzbedarfes von 4,168 Mio. Euro. In die Gebührenbedarfsberechnung ist dieser Betrag als "Ertrag aus dem Sonderposten" eingeflossen. Insgesamt ist die Gebührenbedarfsberechnung in Aufwendungen und Erträgen ausgeglichen.
Im Weiteren sind die Gebühreneinnahmen des Subbudgets "Straßenreinigung" p. a. im Mittel von rd. 40,585 Mio. Euro nach Beschlussfassung über die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main festzusetzen und einzuziehen.
Anlage 1_Satzungsentwurf (ca. 16 KB) Anlage 2_Straßenverzeichnis (ca. 710 KB) Anlage 3_Synopse (ca. 8 KB) Anlage 4_Gebuehrenbedarfsberechnung (ca. 272 KB)
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Finanzielle Auswirkungen: Der Finanzbedarf für die Straßenreinigung mit den nicht gebührenfähigen Anteilen beträgt in Summe durchschnittlich pro Jahr 63,654 Mio. Euro. Nach Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Haushalt getragenen Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt (Allgemeinvorteil, § 5 Abs. 1 der Satzung) sowie Abzug der nicht gebührenfähigen Anteile und Zufluss der Dividende, des Sonderpostens und der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds verbleibt ein Anteil im Mittel von rd. 40,585 Mio. Euro, der über Gebühren gedeckt werden muss. Die Anhebung des Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, von 20% auf 22% belastet den allgemeinen Haushalt im Mittel mit jährlich rd. 12,788 Mio. Euro.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 6. Oktober 2023 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 18 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 08.12.2023 im OBR 12 angenommen.
Beratungsverlauf18 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt und BFF-BIG gegen LINKE und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD und FRAKTION (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt und BFF-BIG gegen LINKE und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD, FRAKTION und Gartenpartei (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und fraktionslos gegen LINKE. (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Die Partei gegen LINKE. Und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD und BFF gegen LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und BFF gegen 1 LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); 1 LINKE. (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und Volt gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme