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Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Vorlagentyp: M
4 Stationen im Verfahren4 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Der Vorschlag sieht vor, eine neue Satzung über die Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer zu beschließen, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden. Die Stadt Frankfurt am Main plant eine Anpassung der Hebesätze, um bei der Grundsteuer eine aufkommensneutrale Situation sicherzustellen und mögliche Härtefälle zu berücksichtigen.

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Beschlussvorschlag

  1. Die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund-und Gewerbesteuer wird beschlossen (Hebesatzsatzung).
  2. Der Magistrat wird beauftragt, alles Weitere, auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, zu veranlassen.
  3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat plant, ein Konzept zum Umgang mit Härtefällen zu erarbeiten und zum Beschluss vorzulegen.

Begründung

A. Zielsetzung

Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung mit Urteil vom 10.04.2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstieß. Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 den Entwurf der Bundesregierung zum Umsetzungsgesetz zur Grundsteuerreform verabschiedet.

Mit der Reform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Grundsteuer-und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Dabei wurde den Ländern, die sich dem Bundesmodell nicht anschließen wollten, aufgrund einer entsprechenden Grundgesetzänderung die Möglichkeit gegeben, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen oder punktuell vom Bundesmodell abweichende landesgesetzliche Regelungen zu bestimmen ("Öffnungsklausel"). Der Hessische Landtag hat im Dezember des Jahres 2021 das Hessische Grundsteuergesetz verabschiedet. Hessen weicht vom Bundesmodell ab und führt unter anderem eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer B ein.

Nach § 37 Abs. 2 GrStG kann die Grundsteuer auf Basis der für verfassungswidrig erklärten Einheitsbewertung noch bis einschließlich dem Kalenderjahr 2024 angewendet werden. Für in Hessen gelegene Grundstücke des Grundvermögens wird die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B erstmals ab dem 1.1.2025 auf der Grundlage des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) erfolgen. Den Gemeinden steht gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Recht zu, die Hebesätze für die Grundsteuer im Rahmen der Gesetze frei zu bestimmen und festzusetzen. Die Gemeinde kann den Hebesatz nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum (vgl. § 16 Abs. 2 GrStG) der Steuermessbeträge festsetzen. Mit dem Ablauf des Hauptveranlagungszeitraumes zum 31.12.2024 wird die Festsetzung eines neuen Grundsteuerhebesatzes im Hinblick auf eine zukünftige Steuererhebung zwingend notwendig.

Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral umgesetzt werden. Aufkommensneutralität in diesem Sinne bedeutet, dass eine Kommune in 2025 nach dem neuen Recht insgesamt etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen soll wie nach dem alten Recht. Durch die infolge der Reform geänderten Grundsteuermessbeträge ist auch bei einer beabsichtigten Aufkommensneutralität eine Anpassung der Hebesätze erforderlich. Die Hessische Steuerverwaltung hat den Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 mitgeteilt. Für die Berechnung der Hebesatzempfehlungen hat die Hessische Steuerverwaltung für jede Stadt oder Gemeinde in Hessen das Volumen der Steuermessbeträge nach altem und neuem Recht verglichen. Die Veränderung dieser Volumina bestimmt, wie der jeweilige Hebesatz angepasst werden muss, um Aufkommensneutralität zu erreichen. Den neuen Steuermessbeträgen liegen die Daten zugrunde, die während der Grundsteuerreform von den Grundstückseigner:innen erklärt wurden. Diese wiederum sind Grundlage der durch die Finanzämter festgesetzten Grundsteuermessbeträge. In über 95 Prozent aller hessischen Grundsteuerfälle konnte bereits ein Bescheid über den Grundsteuermessbetrag versandt werden. Für die noch offenen Fälle wurden anhand wissenschaftlich fundierter Berechnungsmethoden und unter Begleitung durch die Forschungsstelle Künstliche Intelligenz des Finanzamts Kassel sowie des Instituts für Mathematik im Fachbereich Stochastik der Universität Kassel Prognosen ermittelt.

Die Aufkommensneutralität darf allerdings nicht mit einer individuellen Belastungsneutralität verwechselt werden, da sich die Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge gegenüber dem alten Recht auch bei einem aufkommensneutralen Hebesatz verändern kann. Diese Verschiebungen innerhalb der Aufkommensneutralität sind die logische Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Grundsteuerveranlagungen.

Die Stadt Frankfurt am Main übernimmt die Hebesatzempfehlung des Land Hessen und beabsichtigt mit der Grundsteuererhebung nach neuem Grundsteuerrecht keine Erzielung von steuerlichen Mehr- oder Mindererträgen im Vergleich zum bisherigen Steueraufkommen.

Da die individuellen Auswirkung des neuen Grundsteuergesetzes des Landes Hessen auf die einzelnen Steuerpflichtigen und insbesondere auf die Mieter:innen, die über entsprechende Umlagen der anteiligen Grundsteuer betroffen sind, derzeit nicht vollumfänglich abschätzbar ist, wird der Magistrat zeitnah ein Konzept zum Umgang mit eventuellen Härtefällen ausarbeiten und zum Beschluss vorlegen. Dabei ist zu beachten, dass die durch die Änderung des Grundsteuerrechts veränderten Nebenkosten für Empfänger:innen von Leistungen für die Unterkunft im Rahmen des SGB sowie für Empfänger:innen von Wohngeld durch die entsprechenden Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Die haushaltsrechtliche Beordnung wird durch den Magistrat im Rahmen der zu erarbeitenden Vorlage sichergestellt.

B. Alternativen

Da der Hauptveranlagungszeitraum nach § 8 Abs. 2 HGrStG zum 01.01.2025 neu beginnt, müssen für die Zeit ab 2025 bei der Grundsteuer rechtzeitig neue Hebesätze beschlossen und bekannt gemacht werden, da ansonsten für das Haushaltsjahr 2025 keine Grundsteuern eingenommen werden.

C. Lösung

Beschlussfassung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

keine

Anlage _Hebesatzsatzung (ca. 8 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 8. November 2024Sie sind hier
    MM 158Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
    Magistratsvortrag
  2. 28. November 2024NRNR 10614-Punkte-Plan der Linken: Satzungsreform der Grund- und Gewerbesteuer sozial und gerecht gestaltenSTVV-Antrag · Linke
  3. 4. Dezember 2024NRNR 1067Neue Grundsteuer nur mit ausreichendem Schutz gegen HärtefälleSTVV-Antrag · CDU
  4. 28. Januar 2025NRNR 1113Härtefallregelung zur Grundsteuer unverzüglich vorlegen!STVV-Antrag · Linke

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 33 · 12.11.2024
TO I, TOP 38
Beraten
nicht auf TO Die Entscheidung über die Vorlage M 158 wird auf den Ältestenausschuss delegiert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltÖkoLinX-ELFFRAKTIONBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG

Ältestenausschusses
Sitzung 33 · 14.11.2024
TO I, TOP 9
Beraten
nicht auf TO a) Es dient zur Kenntnis, dass die Vorlage M 158 nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit zur Aufnahme in die Tagesordnung gemäß § 17 Absatz 3 GOS gefunden hat. b) Die Vorlage M 158 wird nach der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu a)
Zustimmung:
LinkeAfDBFF-BIG
Ablehnung:
GrüneSPDFDPVoltÖkoLinX-ELFFRAKTION
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu a) Ablehnung der Dringlichkeit durch CDU, Linke, AfD und BFF-BIG gegen GRÜNE, SPD, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Aufnahme auf Tagesordnung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 34 · 10.12.2024
TO I, TOP 14
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 158 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 158 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1061 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 1067 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPVolt
Ablehnung:
CDUBFF-BIGLinkeAfDÖkoLinX-ELFFRAKTION
Sonstige:
Gartenpartei (M 158 = Ablehnung, NR 1061 = Annahme)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und BFF-BIG (= Ablehnung im Rahmen der Vorlage NR 1067), Linke (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1061) sowie AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Ablehnung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen Linke und FRAKTION (= Annahme) sowie ÖkoLinX-ELF (Annahme mit der Maßgabe, dass der Einleitungssatz gestrichen wird und der Gewerbesteuerhebesatz statt auf 490 Punkte auf 600 Punkte angehoben wird, sowie Annahme der Ziffern 1. bis 3.) zu 3. GRÜNE, SPD, FDP, Linke und Volt gegen CDU, AfD, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 158 = Ablehnung, NR 1061 = Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 36 · 12.12.2024
TO I, TOP 8
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 158 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 158 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1061 wird abgelehnt. 3. a) Die Vorlage NR 1067 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Müller, Huber, Tschierschke, Dr. Kößler, Pürsün und Frank sowie von Stadtkämmerer Dr. Bergerhoff dienen zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPVolt
Ablehnung:
CDUBFF-BIGLinkeAfDÖkoLinX-ELFFRAKTIONGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und BFF-BIG (= Ablehnung im Rahmen der Vorlage NR 1067), Linke (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1061) sowie AfD, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Gartenpartei (= Ablehnung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen Linke, FRAKTION und Gartenpartei (= Annahme) sowie ÖkoLinX-ELF (Annahme mit der Maßgabe, dass der Einleitungssatz gestrichen wird und der Gewerbesteuerhebesatz statt auf 490 Punkte auf 600 Punkte angehoben wird, sowie Annahme der Ziffern 1. bis 3.) zu 3. zu a) GRÜNE, SPD, FDP, Linke und Volt gegen CDU, AfD, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG (= Annahme)

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