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6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Zusammenfassung

Die 6. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung in Frankfurt am Main wird zum 01.01.2027 beschlossen. Ziel ist es, die Gebührenstruktur anzupassen, um der gestiegenen Leistungskosten Rechnung zu tragen und die Sauberkeit in der Stadt durch erhöhte Reinigungsfrequenzen zu verbessern.

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Beschlussvorschlag

  1. Die vorgelegte 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.
  3. Es dient zur Kenntnis, dass die im Jahr 2026 auflaufende Unterdeckung von voraussichtlich 4,35 Mio. € bei der Kalkulation der Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2027 bis 2028 nicht berücksichtigt wird.

Begründung

A. Zielsetzung

Ziel ist es, die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main (Straßenreinigungssatzung - StrS) zum 01.01.2027 gemäß den nachfolgenden Punkten anzupassen.

Für Programme und Maßnahmen im städtischen Interesse sollen zukünftig alternative Fördermöglichkeiten aus dem allgemeinen Haushalt umgesetzt werden (z. B. Erhöhung des Allgemeinvorteils), um die Gebühren in Zukunft möglichst stabil zu halten.

Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main wurde letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2025, § 6983 (M 161) geändert (5. Änderungssatzung). Im Rahmen dieser Änderung wurden in einer Reihe von Straßenabschnitten die Reinigungsklassen angepasst. Da die Gebührensätze lediglich bis zum 31.12.2025 kalkuliert waren, ist eine Neukalkulation der Gebührensätze unter Berücksichtigung der geänderten Kostenstruktur erforderlich.

Grundlage für jede Gebührenkalkulation sind die für die Straßenreinigung im Stadtgebiet Frankfurt am Main anfallenden Gesamtkosten. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus den mit der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES GmbH) vereinbarten Festpreisen für die erbrachten Leistungen. Die vereinbarten Festpreise werden in einem Turnus von fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst. Grundlage hierfür ist der zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES GmbH geschlossene Rahmenvertrag vom 14.10.2019, der am 01.01.2021 in Kraft getreten ist.

Die erste auf dem genannten Rahmenvertrag basierende Festpreisperiode endete zum 31.12.2025. Für Leistungen ab dem 01.01.2026 war daher ein neuer Selbstkostenfestpreis zu vereinbaren. Die FES GmbH legte unter Wahrung der vertraglichen Fristen zum 15.05.2025 die Kalkulation neuer Festpreise zum Leistungsvertrag Stadtreinigung und Winterdienst für die Periode vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 vor.

Die kalkulierten Preise im Bereich der Straßenreinigung haben sich gegenüber der letzten Festpreisvereinbarung erhöht. Grund hierfür sind insbesondere allgemeine Kostensteigerungen bei der Leistungserbringung, die sich aus den Lohnsteigerungen der vergangenen Jahre, aber auch bei den Kostensteigerungen für Investitions- und Verbrauchsgüter ergeben haben. Im Bereich des Papierkorbmanagements müssen Ressourcen aufgestockt werden, um die steigenden Anforderungen nach neuen Papierkörben und der Sauberkeit der Bestandsbehälter erfüllen zu können. Darüber hinaus setzt die zunehmende Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Arbeitsabläufen den Einsatz geeigneter Technologien voraus, die entsprechend implementiert, verwaltet und betreut werden müssen. Ein Verzicht auf die hier branchenüblichen Standards würde die Zukunftsfähigkeit der Leistungserbringung der FES GmbH gefährden.

Unter der Überschrift "Stadtsauberkeit Plus" wurden in den vergangenen Monaten geänderte Reinigungsabläufe und -strukturen im Bahnhofsviertel und der Innenstadt etabliert. Die seitdem wesentlich flexibler auf die bestehenden Herausforderungen der genannten Gebiete abgestimmten Reinigungsleistungen haben bereits in der Erprobungsphase zu einer deutlich wahrnehmbaren Verbesserung der Sauberkeit geführt. Die Mehrkosten für diese aufwändigeren Reinigungsabläufe wurden ebenfalls in die vereinbarten Festpreise integriert.

Die vorgelegte Preiskalkulation war sowohl in preisrechtlicher, als auch in gebührenrechtlicher Hinsicht durch den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu überprüfen. Darüber hinaus war zu einer Vielzahl von Einzelpositionen zwischen Stadt und FES GmbH abzustimmen, ob und in welchem Umfang diese für den neuen Kalkulationszeitraum erforderlich sind. Zusätzlich wurden parallel juristische Prüfungen zu mehreren Detailfragen beauftragt. Hierunter fiel etwa die beihilferechtliche Zulässigkeit eines Zuschusses für die Ausweitung der Elektromobilität in der Abfallsammlung oder die Übernahme von Risiken durch Brandereignisse an Abfallbehandlungsanlagen.

Diese Prüfungen waren zum Teil von so grundsätzlicher Natur, dass die Vereinbarung über die neuen Festpreise erst am 15.12.2025 von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden konnte.

Aufgrund des Finanzvolumens vieler der verhandelten Vertragspositionen (etwa der Umfang des erforderlichen Papierkorbmanagements oder die Einbeziehung der Zusatzmaßnahmen im Bereich Stadtsauberkeit Plus) war vor Vertragsunterzeichnung eine vorläufige, nur überschlägig prognostizierende Gebührenkalkulation nicht möglich. Da die letzte Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bereits am 11.12.2025 stattfand, war es nicht mehr möglich, nach Finalisierung der Festpreisvereinbarung zum 01.01.2026 neue Gebührensätze zu kalkulieren und per Änderungssatzung beschließen zu lassen. Eine unterjährige Anpassung der Gebühren im Laufe des Jahres 2026 wurde aufgrund rechtlicher Bedenken ebenfalls nicht vorgenommen.

Da die Straßenreinigungsgebühren somit nicht mehr rechtzeitig an die neue Kostenstruktur angepasst werden konnten, schließt das Haushaltsjahr 2026 nach aktuellen Berechnungen mit einer Kostenunterdeckung in Höhe von voraussichtlich 4,35 Mio. EUR ab. Zur Vermeidung einer weiteren Mehrbelastung der Gebührenzahler wird von dem Wahlrecht nach § 10 Abs. 2 Satz 7 KAG Hessen Gebrauch gemacht, diese Unterdeckung nicht in die aktuelle Kalkulation einzustellen. Die Unterdeckung bleibt somit vorerst unberücksichtigt. Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe dieser Fehlbetrag in einer späteren Kalkulationsperiode innerhalb des gesetzlichen Fünfjahreszeitraums ausgeglichen wird, bleibt einer zukünftigen Beschlussfassung vorbehalten.

Die Straßenreinigungsgebühren in Frankfurt am Main wurden zuletzt im Jahr 2010 angehoben. Die nun bestehende Differenz zwischen Gebührenertrag und gestiegenen Kosten macht erstmalig wieder eine Anhebung der Gebührensätze ab dem Jahr 2027 erforderlich, da die nicht über Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten ansonsten zu Lasten des allgemeinen Haushalts gehen würden, was nach den gesetzlichen Regelungen des § 93 Absatz 2 HGO, den Vorschriften des § 10 Absatz 1 KAG und den regelmäßigen Hinweisen und Auflagen der Kommunalaufsicht nicht zulässig ist.

Die Kalkulation der neuen Gebührensätze wurde für die Jahre 2027 und 2028 erstellt. Nach den bestehenden Verträgen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES GmbH gilt für die Festpreise eine Preisgleitung, die sich an verschiedenen Indexwerten des Statistischen Bundesamtes, sowie dem Bruttomonatseinkommen einer repräsentativen Lohngruppe eines gewerblichen Arbeitnehmers orientiert. Die Preisgleitung vom Basisjahr 2026 auf das Jahr 2027 wurde anhand der bereits vorliegenden Indexwerte berechnet, für die Abschätzung der Kostensteigerung in 2028 wurden Prognosewerte angesetzt.

Entlastung erfährt der Gebührenhaushalt durch Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds. Für das Abrechnungsjahr 2024 werden der Stadt Frankfurt am Main in 2026 voraussichtlich rund 2,4 Mio. EUR ausgezahlt. Dieser Betrag gilt als Beteiligung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten am Reinigungsaufwand, der durch diese Produkte ausgelöst wird. Für die Jahre 2027 und 2028 wurde derselbe Betrag in der Kalkulation angesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühren werden auf die Pflichtigen nach einem Maßstab verteilt, der sich aus der Frontlänge der veranlagten Grundstücke, multipliziert mit der halben Straßenbreite ergibt. Dieser rechnerische Quadratmeterwert wird mit der Anzahl der Reinigungsdurchgänge multipliziert, die sich aus den Reinigungsklassen der jeweiligen Straßenabschnitte ergeben. Das Ergebnis sind die gewichteten Quadratmeter, auf die die notwendigen Reinigungskosten umzulegen sind. Aus dieser Berechnung, die im Detail in der als Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung nachvollzogen werden kann, ergibt sich eine neue jährliche Gebühr je veranlagtem Quadratmeter und Reinigungsdurchgang pro Woche von 2,37 EUR. Der bisherige Wert lag bei 1,96 EUR, woraus sich eine Gebührensteigerung in Höhe von 20,68 % ergibt.

Änderungsbedarf

Zusätzlich zu den neuen Gebührensätzen hat sich an einigen Stellen des Satzungstextes ein Änderungsbedarf ergeben, der mit der vorliegenden 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main umgesetzt wird. Zu den Details wird auf die nachfolgenden Erläuterungen verwiesen.

Im Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist, ist festgelegt, in welche Reinigungsklasse die einzelnen Straßenabschnitte eingeteilt sind. Ergeben sich durch Änderungen des Nutzendenverhaltens veränderte Reinigungsanforderungen an bestimmten Straßen oder Plätzen, wird dem durch eine Anpassung der Reinigungsklasse begegnet.

Durch die geänderten Reinigungsklassen kommt der Magistrat den Forderungen nach einer Verbesserung der Stadtsauberkeit nach. Die Anzahl der Reinigungsdurchgänge wurde hierfür insbesondere in solchen Bereichen angehoben, für die besonders häufig Zusatzreinigungen (etwa durch die Ortsbeiräte) gefordert wurden oder in denen sich Beschwerden auffällig häufen.

Es wird erwartet, dass sich die Sauberkeit im Stadtgebiet durch die gesteigerte Reinigungsfrequenz deutlich verbessern lässt und die Anzahl der Beschwerden zurückgeht.

Die Änderungen am Straßenverzeichnis müssen zusammen mit der Änderung der Straßenreinigungssatzung beschlossen werden.

Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen

Artikel 1:

Zu

  1. Die Überschrift des § 2 wird von "Träger der Reinigungspflicht" in "Reinigungspflicht" geändert. Dies entspricht besser dem sich aus Ziffer 2 ergebenden geänderten Inhalt der Norm. Zu 2.: Der neu eingefügte Absatz 3 findet sich bisher wortgleich in § 9 Abs. 5 der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS). Da sich die Regelung, anders als die sonstigen Regelungen der Abfallsatzung, auf Papierkörbe im öffentlichen Raum bezieht, führte dies immer wieder zu Fehlinterpretationen. Die Regelung wird daher in der Straßenreinigungssatzung aufgenommen und im gleichen Zuge aus der Abfallsatzung gestrichen. Zu 3.: Die Angabe des Kalkulationszeitraums in einer Satzung ist rechtlich nicht vorgeschrieben und entfällt aus Gründen der Vereinfachung künftig. Zu 4.: Die jährliche Abgabe je Quadratmeter Reinigungsfläche (Straßenreinigungsgebühr) ist entsprechend der bereits oben dargestellten Systematik auf Basis der neuen Gebührenbedarfsberechnung anzupassen. Zu. 5: Als neue Nr. 1 wird in § 13 Abs. 1 eine Ordnungswidrigkeitenregelung zu dem neuen § 2 Abs. 3 (siehe oben Ziffer 2) aufgenommen. Die entsprechende gleichlautende Bestimmung in der Abfallsatzung wird in dieser im gleichen Zuge gestrichen. Die weiteren Nummerierungen in § 13 Abs. 1 verschieben sich entsprechend. Artikel 2: Das Straßenverzeichnis ist gemäß § 1 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung Bestandteil derselben. Hier wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen: In der ersten Tabelle sind Korrekturen am bisherigen Straßenverzeichnis, Ergänzungen (unterstrichen) und Streichungen aufgeführt. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle wurden hier lediglich Unterabschnitte von Straßen neu festgelegt oder zusammengeführt bzw. von Straßen abgehende Stichwege, die bereits bisher durch die FES GmbH gereinigt werden, zur Klarstellung explizit aufgeführt. Die zweite Tabelle führt die Änderungen der Reinigungsklassen auf. Die vorgenommenen Änderungen resultieren aus einer Neubewertung des tatsächlichen Reinigungsbedarfs in allen Stadtteilen, die auf Grundlage einer über einen längeren Zeitraum durchgeführten Betrachtung vorgenommen wurde. Besonderen Einfluss auf Veränderungen nahmen dabei Beschwerdelagen, Anregungen der Ortsbeiräte oder drastisch gestiegener Nutzungsdruck und damit einhergehender erhöhter Reinigungsaufwand.

B. Alternativen

Die Gebührenkalkulation erfolgt unter strenger Beachtung der Vorschriften des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG Hessen). Der Verzicht auf eine Anhebung der Straßenreinigungsgebühr hätte eine Unterdeckung des Gebührenhaushalts zur Folge. Diese Unterdeckung wäre über den allgemeinen Haushalt auszugleichen und ist wie unter Punkt A. bereits dargestellt nicht zulässig.

Zusätzlich zu den in der Kalkulation des Gebührenbedarfs berücksichtigten laufenden Kosten wäre es möglich, die im Laufe des Jahres 2026 auflaufende, aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht exakt zu beziffernde, Unterdeckung in den kommenden fünf Jahren anteilig bei der Berechnung des Gebührenbedarfs zu berücksichtigen, sofern es sich um eine ungeplante, nicht beabsichtigte Unterdeckung handelt. Da zum einen die 2026 auflaufende Unterdeckung im Moment noch nicht präzise genug beziffert werden kann und zum anderen die juristische Bewertung dieser Frage noch nicht abgeschlossen ist, wird derzeit auf einen solchen Vortrag verzichtet.

C. Lösung

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die vorgelegte 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das zugehörige geänderte und aktualisierte Straßenverzeichnis.

Die gestiegenen Kosten der Leistungserbringung machen es erforderlich, die beschriebenen Anpassungen der Gebühren vorzunehmen.

Die Änderungen in der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main treten zum 01.01.2027 in Kraft.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. a)
    ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben
    Folgende Form ist vorgeschrieben:
  2. b)
    ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen
    Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):
  3. c)
    Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil:
    ☐ verwaltungsinterner Vorgang
    ☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend
    ☒ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden
    ☒ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung
    ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund
    ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden
    Erläuterung (optional):
  4. d)
    ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 30. Oktober 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor.

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