Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und der Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellen

Vorlagentyp: B
282 Wochen bis zur Antwort10 Stationen im Verfahren3 Sitzungen

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

E-Mail-Abo einrichten

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 09.02.2007, B 92

Betreff:

Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und der Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellen

Vorgang:

A 78 LINKE.WASG

Zwischenbericht:

Die Beurteilung der Angemessenheit von Mietkosten nach dem SGB II bzw. SGB XII orientiert sich in Frankfurt am Main – abhängig von der Haushalts- und Wohnungsgröße sowie Baualtersklasse des Hauses – an den Grundmieten des jeweils aktuellen Frankfurter Mietspiegels INDEX (MSP). Die Vorgaben des Stadtverordnetenbeschlusses vom 16.12.2004, § 8341 zum E 201 waren und sind dabei berücksichtigt. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.11.2006 Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit von Wohnraum festgelegt hat INDEX (Az: B 7b AS 10/06 R). Die Entscheidung liegt im Volltext (noch) nicht vor, die Medien-Information des Bundessozialgerichts INDEX (Nr. 34/06) deutet jedoch darauf hin, dass dem die Frankfurter Richtlinien entsprechen, im Sinne der Betroffenen sogar an der ein oder anderen Stelle darüber hinausgehen.

Als Kriterium für eine angemessene Miet-Wohnungsgröße dient in Frankfurt am Main Ziffer 8.1 der Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Durchführung des Wohnungsbindungsgesetzes INDEX (Hess. WoBind-Richtlinien) vom 21.07.80 INDEX (Staatsanzeiger f. d. Land Hessen Nr. 31/80 S. 1365 ff). Hierin sind für im Sinne des SGB II bzw. SGB XII angemessenen Wohnraum folgende Werte festgelegt:

Haushaltsgröße nach Personenzahl

Anzahl der Zimmer

oder

Wohnfläche

bis zu m 2

1

50

2-3

2

60

3

3

75

4

4

85

Für jede weitere Person zusätzlich

1

10

Von den vorgenannten Richtwerten kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Grundmiete einer für die Anzahl der Haushaltsangehörigen flächenmäßig zu großen Wohnung der einer der Größe und Höhe nach angemessenen Wohnung entspricht oder darunter liegt und nicht unangemessene hohe Nebenkosten entstehen. Die Wohnungsfläche sollte allerdings aus wohnungswirtschaftlichen Gründen die nächsthöhere Personen-Flächen-Stufe nicht überschreiten.

Bei chronisch Kranken, Pflegebedürftigen oder Behinderten kann im Einzelfall ein zusätzliches Zimmer für die Pflegekraft anerkannt werden, sofern der Sozialdienst einen solchen Bedarf bestätigt.

Als angemessen werden zunächst folgende Grundmieten angesehen INDEX (Stand MSP 06/2006):

Personen

Größe

der

Wohnung

Baualter / Sanierungsjahr

1919

1949

1958

1969

1978

1985

Bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

Ab

1918

1948

1957

1968

1977

1984

1994

1995

1

20,00 m²

307 €

290 €

285 €

290 €

299 €

310 €

317 €

305 €

25,00 m²

328 €

307 €

300 €

307 €

318 €

332 €

340 €

326 €

30,00 m²

350 €

323 €

316 €

324 €

337 €

354 €

364 €

347 €

35,00 m²

371 €

340 €

331 €

341 €

356 €

376 €

387 €

368 €

40,00 m²

392 €

357 €

347 €

358 €

375 €

398 €

411 €

388 €

45,00 m²

413 €

374 €

362 €

375 €

394 €

419 €

435 €

409 €

50,00 m²

435 €

391 €

378 €

393 €

414 €

442 €

459 €

430 €

2

55,00 m²

455 €

408 €

393 €

409 €

432 €

463 €

482 €

450 €

60,00 m²

476 €

424 €

409 €

426 €

451 €

485 €

505 €

471 €

3

65,00 m²

498 €

441 €

424 €

443 €

471 €

507 €

529 €

491 €

70,00 m²

519 €

458 €

440 €

460 €

489 €

529 €

552 €

512 €

75,00 m²

541 €

476 €

456 €

478 €

509 €

551 €

577 €

533 €

4

80,00 m²

562 €

492 €

472 €

494 €

528 €

573 €

600 €

554 €

85,00 m²

583 €

509 €

487 €

512 €

547 €

595 €

624 €

575 €

5

90,00 m²

604 €

525 €

502 €

527 €

565 €

617 €

646 €

595 €

95,00 m²

625 €

542 €

519 €

545 €

585 €

638 €

671 €

617 €

6

100,00 m²

646 €

559 €

533 €

562 €

604 €

660 €

694 €

637 €

105,00 m²

668 €

576 €

549 €

580 €

624 €

683 €

718 €

657 €

7

110,00 m²

690 €

593 €

565 €

596 €

642 €

705 €

741 €

679 €

115,00 m²

710 €

610 €

581 €

613 €

661 €

726 €

765 €

699 €

8

120,00 m²

731 €

626 €

595 €

630 €

680 €

748 €

788 €

720 €

125,00 m²

753 €

644 €

611 €

648 €

700 €

770 €

813 €

741 €

9

130,00 m²

774 €

660 €

627 €

664 €

719 €

792 €

836 €

761 €

135,00 m²

795 €

678 €

643 €

682 €

738 €

814 €

860 €

782 €

10

140,00 m²

816 €

693 €

658 €

697 €

756 €

836 €

882 €

802 €

145,00 m²

837 €

711 €

674 €

715 €

776 €

858 €

906 €

824 €

11

150,00 m²

858 €

728 €

690 €

732 €

795 €

879 €

930 €

845 €

INDEX Anmerkungen:

INDEX

INDEX Wenn ein Haus, vergleichbar einem Rohbau, vollständig saniert und modernisiert oder durch An- oder Umbau neuer Wohnraum geschaffen wurde, ist die Baualtersklasse auszuwählen, in der die Baumaßnahme erfolgte.

INDEX

INDEX Bei Wohnungsgrößen, die zwischen den angegebenen Werten liegen, sind Zwischenwerte zu bilden.

INDEX Bei (nur) 4-Zimmerwohnungen ist dem entsprechenden Wert ein Zuschlag von 0,25 €/m² hinzuzurechnen.

Mit Rücksicht auf den Frankfurter Mietmarkt und eventuelle Unwägbarkeiten bei der Mietpreisermittlung nach Mietspiegel ist jedoch eine Überschreitung INDEX (in der Regel bis zu 20%) des entsprechend der vorstehenden Tabelle ermittelten Betrags akzeptabel. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung angemessener Miete / Prüfung von mietsenkenden Maßnahmen INDEX bei bereits bewohntem Wohnraum oder bei im Sinne des SGB II / SGB XII notwendigen Umzügen innerhalb Frankfurts bzw. einer im Sinne des SGB II / SGB XII notwendigen Anmietung einer - anderen - Frankfurter Wohnung von in bereits Frankfurt wohnenden Personen. Wenn es die Besonderheit des Einzelfalles erfordert, kann darüber hinaus eine maßvolle Überschreitung anerkannt werden. Insoweit sind vor allem folgende Fallkonstellationen denkbar:

  • Verhinderung drohender oder Beseitigung von Obdachlosigkeit, speziell bei der Wohnungssuche besonders benachteiligter Personen
  • Leistungsgewährung aller Voraussicht nach nur von kurzer Dauer
  • Hohes Alter, Behinderung (im Sinne der §§ 53 ff SGB XII) und/oder Pflegebedürftigkeit (zumindest ab Pflegestufe II) des Leistungsberechtigten oder eines mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen, wenn die Wohnung schon seit vielen Jahren bewohnt wird, behinderungsgerecht ausgestattet ist oder es sich um eine (rollstuhlgerechte barrierefreie) Parterrewohnung oder ein Haus mit Aufzug handelt und deshalb ein Umzugsverlangen unzumutbar erscheint.

    Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten die im Sinne des SGB II bzw. SGB XII angemessenen nur geringfügig, wird in der Regel von einem Wohnungswechselverlangen abgesehen, wenn damit keine Unabhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erreicht werden kann oder wenn sich die mit einem Umzug verbundenen Folgekosten - z.B. Maklergebühren, Umzugs-, Renovierungskosten, Doppeltmieten etc. in keinem vernünftigen Verhältnis zum Einspareffekt stehen bzw. diesen nicht amortisieren.

    Ist die Wohnung nach den vorstehenden Kriterien unangemessen, wird eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten ausgesprochen.

    Die gesetzlich zugebilligte Erledigungsfrist von 6 Monaten INDEX (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) wird dabei grundsätzlich als ausreichend angesehen. Für eine ausnahmsweise darüber hinausgehende Fristverlängerung, sind die Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten und die Gründe der (schuldlosen) Erfolglosigkeit durch den Leistungsempfänger substantiiert darzulegen.

    Über das befristete Anerkennen der unangemessenen Miete und der Bedingung, Nachweise über die Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten vorzulegen, als auch die Folgen, falls dies nicht gelingt, ist der SGB II bzw. SGB XII - Berechtigte in ausreichendem Maße zu informieren.

    Als mietsenkende Maßnahme kommt vor allem folgendes infrage:

  • Umzug/Anmietung einer angemessenen Wohnung
  • Wohnungstausch (grundsätzlich besteht die Möglichkeit, über die Wohnungsvermittlungsstelle des Amtes für Wohnungswesen eine Sozial-Wohnung gegen eine preisgünstigere oder kleinere Wohnmöglichkeit zu tauschen, die dafür vom Amtes für Wohnungswesen ausgelobten Prämien bleiben anrechnungsfrei)
  • Untervermietung
  • Aufnahme weiterer Personen (Wohngemeinschaft)

    Gelingt es der/dem Betroffenen nicht, innerhalb von 6 Monaten die Unterkunftskosten zu senken bzw. werden keine geeigneten Nachweise über entsprechende intensive Bemühungen vorgelegt, wird nach Ablauf des 6-Monatszeitraums grundsätzlich nur noch die angemessene Miete anerkannt. Im Ausnahmefall kann die Erledigungsfrist nach Ablauf des 6-Monatszeitraums angemessen verlängert werden.

    Vor diesem Hintergrund wird zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen:

    Zu 1., 2. und 3.

    Dem Magistrat liegen keine Daten zur Beantwortung dieser Fragen vor, da weder bei der Rhein-Main Jobcenter GmbH noch beim Jugend- und Sozialamt statistisch erfasst wird, wie viele Bedarfsgemeinschaften seit dem 01.01.2005 zu mietsenkenden Maßnahmen aufgefordert wurden oder in kostengünstigere Wohnungen umziehen mussten.

    Im Falle von Mietgrenzenüberschreitungen wird jedoch bis zu 20% Überschreitung des Tabellenwerts toleriert (s.o.). Bei Überschreitungen ab 30% bei angemessen großen Wohnungen wird zunächst das Amt für Wohnungswesen zur Prüfung, ob ein Verfahren nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz gegen den Vermieter eingeleitet wird, eingeschaltet. Im Zuge dessen sind Vermieter oftmals bereit, die Mietforderungen auf das angemessene Maß zu reduzieren, eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten gegenüber den Leistungsempfängern ist dann entbehrlich.

    Zu 4. und 5.

    Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, wird die Mietsenkungsfrist angemessen verlängert, wenn die Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten und die Gründe der (schuldlosen) Erfolglosigkeit vom Betroffenen substantiiert dargelegt werden.

    Eine statistische Erfassung, bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften es nur noch zur Berücksichtigung des angemessenen Teils der Unterkunftskosten kam, erfolgt derzeit nicht.

    Zu 6.

    Wie oben bereits ausgeführt, ist Untervermietung eine Möglichkeit zur Senkung unangemessner Unterkunftskosten, aber nicht die einzige. Betroffene haben die Wahl, sich zwischen den aufgezählten Möglichkeiten zu entscheiden.

    Zu 7.

    Weder bei der Rhein-Main Jobcenter GmbH noch beim Jugend- und Sozialamt liegen statistische Informationen vor, in wie vielen ALG IINDEX –INDEX Haushalten, die in das SGB II wechseln, die tatsächliche Miete die Mietobergrenze überschreitet.

    Zu 8.

    Die Mietobergrenzen gelten für alle SGB II bzw. SGB XII – Empfänger, auch wenn es sich um so genannte "Aufstocker“ (ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben eigenem Einkommen) handelt.

    Nebenvorlage:
    Antrag vom 06.03.2007, NR 360
    Antrag vom 15.03.2007, NR 382

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 29. November 2006AA 78Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG.II (SGB.II) und von Grundsicherung (SGB.XII) in Frankfurt am Main erstellenSTVV-Anfrage · LINKE.
  2. 9. Februar 2007Sie sind hier
    BB 92Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und der Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellen
    Magistratsbericht
  3. 6. März 2007NRNR 360Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und der Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellenSTVV-Antrag · LINKE.
  4. 15. März 2007NRNR 382Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und der Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellenSTVV-Antrag · CDU, GRÜNE
  5. 29. Juni 2007BB 472Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und der Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellenMagistratsbericht
  6. 2. Juni 2008BB 326Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und von Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellenMagistratsbericht
  7. 19. Juni 2009BB 541Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und von Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellenMagistratsbericht
  8. 21. Mai 2010BB 325Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und von Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellenMagistratsbericht
  9. 13. Mai 2011BB 235Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und von Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellenMagistratsbericht
  10. 27. April 2012Antwort des Magistrats · nach 282 WochenBB 190Bericht über die aktuelle Wohnungssituation der Bezieher von ALG II (SGB II) und von Grundsicherung (SGB XII) in Frankfurt am Main erstellenMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
KAV
Sitzung 13 · 12.03.2007
TO II, TOP 25
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 92 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 9 · 22.03.2007
TO I, TOP 19
Zur Kenntnis
Punkt 1: Die Vorlage B 92 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Vorlage B 92 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 360 wird abgelehnt. 3. Der Vorlage NR 382 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDP
Ablehnung:
Linke.wasgBFF
Sonstige:
FAG (B 92 = Kenntnis, NR 360 = Annahme)REP (B 92 = Kenntnis, NR 360 = Ablehnung, NR 382 = Annahme)NPD (B 92 = Kenntnis, NR 360 = Prüfung und Berichterstattung, NR 382 = Annahme)ÖkoLinX/E.L. (B 92 = Zurückweisung, NR 360 und NR 382 = Annahme)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE.WASG und BFF (= Zurückweisung) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE.WASG und BFF (= Annahme) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG (B 92 = Kenntnis, NR 360 = Annahme) REP (B 92 = Kenntnis, NR 360 = Ablehnung, NR 382 = Annahme) NPD (B 92 = Kenntnis, NR 360 = Prüfung und Berichterstattung, NR 382 = Annahme) ÖkoLinX/E.L. (B 92 = Zurückweisung, NR 360 und NR 382 = Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 11 · 29.03.2007
TO II, TOP 54
Zur Kenntnis
Punkt 1: Die Vorlage B 92 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Vorlage B 92 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 360 wird abgelehnt. 3. Der Vorlage NR 382 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPFAGREPNPD
Ablehnung:
Linke.wasgBFFE.l
Sonstige:
ÖkoLinX-ARL (B 92 = Zurückweisung, NR 360 und NR 382 = Annahme)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP und NPD gegen LINKE.WASG, BFF und E.L. (= Zurückweisung) zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und REP gegen SPD und NPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE.WASG, FAG, BFF und E.L. (= Annahme) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, BFF, REP, NPD und E.L. Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (B 92 = Zurückweisung, NR 360 und NR 382 = Annahme)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen