Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Anwendung des "Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes" des Bundes bei Ausgründungen

Vorlagentyp: B
563 Wochen bis zur Antwort5 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 08.04.2011, B 183

Betreff: Anwendung des "Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes" des Bundes bei Ausgründungen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 19.12.2002, § 4319 - NR 750 GRÜNE und SPD, l. B 229/09 - Im Rahmen des 2-Jahres-Rhythmus berichtet der Magistrat über den Fortgang der Gleichstellung von Frauen und Männern in neu gegründeten oder bestehenden direkten Mehrheitsbeteiligungen. Ein Passus zur Anwendung des städtischen Frauenförderplans ist in den Mustergesellschaftsvertrag, der als Grundlage für Neugründungen und grundlegende Gesellschaftsvertragsneufassungen dient, aufgenommen worden. Im Berichtszeitraum (2009-2010) sind die Zentrale Errichtungsgesellschaft und die Dom Römer GmbH als direkte Mehrheitsgesellschaften gegründet worden. Im Gesellschaftsvertrag der Zentralen Errichtungsgesellschaft ist ein entsprechender Passus zur Anwendung des städtischen Frauenförderplans aufgenommen worden. Die Dom Römer GmbH verfügt über kein eigenes Personal, die Gesellschaft ist nur für die Dauer des Projekts angelegt und es besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Die Beschäftigungsstruktur der direkten städtischen Mehrheitsbeteiligungen stellt sich für den Berichtszeitraum wie folgt dar: Zum Stand 31.12.2010 lag der Frauenanteil bei den direkten städtischen Mehrheitsbeteiligungen trotz einer rückläufigen Gesamtbeschäftigungszahl (-91) im Vergleich zum Vorjahr weiterhin konstant bei 51,54 % (Vorjahr: 51,40 %). Auch der Anteil von Frauen bei Neueinstellungen ist mit 55,13 % im Vergleich zum Vorjahr 56,53 % fast unverändert. Der Anteil von Frauen bei Beförderungen ist auf 54,76 %, der Anteil an Fortbildungsveranstaltungen auf 21,13 % gesunken. Deutlich erkennbar ist ebenfalls, dass Instrumente zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wie Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubungen größtenteils von Frauen in Anspruch genommen werden. Teilzeitmodelle werden von 80 % der befragten Gesellschaften angeboten, hingegen sind Instrumente wie flexible Arbeitszeiten (45 %), Telearbeitsplätze (35%) und Kinderbetreuungsmöglichkeiten (15 %) ausbaufähig. . In den Bereichen Wirtschaft, Wohnungsbau, Kultur und Freizeit sowie Soziales lag der Anteil von Frauen an der Gesamtbeschäftigungszahl bei mindestens bzw. über 50 %. Hingegen betrug der Frauenanteil im Bereich Verkehr, Ver- und Entsorgung lediglich 12,53 %. Dies ist insbesondere auf die Beschäftigungsstruktur der FES Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) zurückzuführen, nur 104 von insgesamt 1212,5 Beschäftigten sind Frauen. Dies erklärt ebenfalls den geringen Anteil von Frauen bei Fortbildungsveranstaltungen von 12,61 % in diesem Bereich. Die FES strebt jedoch mit einer kurz vor dem Abschluss stehenden Betriebsvereinbarung an, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und den Frauenanteil an der Gesamtbeschäftigungszahl durch Maßnahmen wie Kinderbetreuung (Einrichtung einer Kindertagesstätte), Arbeitszeitflexibilisierung und einer Gleichstellungsbeauftragten deutlich zu verbessern.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 15. Juli 2002BB 740Anwendung des .Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes. des Bundes bei AusgründungenMagistratsbericht
  2. 9. Februar 2007BB 80Anwendung des "Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes" des Bundes bei AusgründungenMagistratsbericht
  3. 20. April 2009BB 229Anwendung des "Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes" des Bundes bei AusgründungenMagistratsbericht
  4. 8. April 2011Sie sind hier
    BB 183Anwendung des "Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes" des Bundes bei Ausgründungen
    Magistratsbericht
  5. 29. April 2013Antwort des Magistrats · nach 563 WochenBB 190a) Anwendung des „Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes“ des Bundes bei Ausgründungen b) Frauenanteil auf Führungsebenen der städtischen Gesellschaften erhöhenMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
KAV
Sitzung 6 · 30.05.2011
TO II, TOP 4
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 183 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Ausschusses für Wirtschaft und Frauen
Sitzung 1 · 07.06.2011
TO I, TOP 16
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 183 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDPFreie WählerBunte
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Bunte

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen