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Werbeflächen an der U 2 - Fortsetzung

Vorlagentyp: AFAG
10 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Thema Öffentlicher Nahverkehr und neue Mobilität verfolgen

Inhalt

Anfrage vom 18.08.2008, A 631

Betreff: Werbeflächen an der U 2 - Fortsetzung Mit dem Bericht B 468 vom 28.07.2008 wurde die Anfrage A 537 der FAG-Fraktion vom 20.05.2008 beantwortet. Die Ausführungen des Magistratsberichts werfen jedoch weitere Fragen auf. So wird in dem Bericht ausgeführt, dass der zwischen Stroer/DSM und der VGF geschlossene Vertrag bestimmt, dass die Werbeflächen (CLP-Vitrinen) möglichst (!) in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrtrichtung stehen sollen mit dem Vorbehalt, dass gesetzliche, bauliche oder betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Diese vertragliche Regelung ist äußerst fragwürdig, da eine Aufstellung quer zur Fahrtrichtung zwangsläufig zu einer Behinderung der Fahrgäste führt. Bei der Festlegung der Breite eines Bahnsteiges orientieren sich die Planer üblicherweise an dem zu erwartenden Verkehr. Bei dieser Festlegung gehen die Planer selbstverständlich davon aus, dass die gesamte Breite auch uneingeschränkt als Verkehrsfläche nutzbar ist und nicht etwa durch querstehende Werbetafeln verstellt wird. Bei den in der Rechtsverordnung über den Bau- und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) geregelten Abständen handelt es sich um die nutzbare Mindestbreite. Dies bedeutet, dass bei stark frequentierten Bahnsteigen auch eine größere Breite erforderlich sein kann. Aber selbst dieser zwingend vorgeschriebene Mindestabstand von 2,0 m war vorliegend deutlich unterschritten, da der Abstand zwischen Werbefläche und Bahnsteigkante bei ca. 1,3 m lag. Hinzu kommt, dass querstehende Werbetafeln - unabhängig von der Behinderung der Fahrgäste - auch Flucht- und Rettungswege einengen und daher bei Unfällen (z.B. Einklemmung von Personen zwischen Bahnsteig und Fahrzeug) die Rettungsarbeiten durch Feuerwehr, Technisches Hilfswerk u.a. erheblich behindern können. Ebenso können durch die Werbetafeln die Fluchtmöglichkeiten - z.B. bei einem Brand in einem Fahrzeug oder auf dem Bahnsteig - erheblich erschwert werden. Alleine unter dem Sicherheitsaspekt ist eine Aufstellung der Werbetafeln quer zur Fahrtrichtung nicht akzeptabel. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. War den Mitarbeitern der VGF die genaue Position der aufzustellenden Werbetafeln vor Aufstellung bekannt?
  2. Haben Mitarbeiter der VGF oder andere für die Überwachung der Bestimmungen BOStrab zuständige Stellen nach Aufstellen der Werbetafeln überprüft, ob die Bestimmungen der BOStrab auch eingehalten wurden?
  3. Wurden vor bzw. unmittelbar nach der Aufstellung der Werbetafeln Sachverständige der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks hinzugezogen, um die Unbedenklichkeit dieser Werbetafeln hinsichtlich möglicher Rettungseinsätze sowie ausreichender Fluchtwege zu beurteilen?
  4. Falls 2. und / oder 3. unzutreffend: warum nicht?
  5. Hält es der Magistrat für sinnvoll, Planungen - z.B. im Ortsbeirat - vorzustellen, wenn die Tragweite der Ausführung den vorgelegten Plänen nicht entnommen werden kann?
  6. Hält es der Magistrat für sinnvoll, bei der Abnahme von neu gestalteten Bahnsteigen die Behindertenbeauftragte oder die FBAG grundsätzlich auszuschließen, auch wenn deren Beteiligung nicht vorgeschrieben ist?
  7. Wer hat die Kosten der Entfernung bzw. Umsetzung der Werbetafeln getragen?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. Juli 2008BB 468Schilda in Frankfurt - Folge 2 (wird fortgesetzt) Neue Bahnsteige an der U.2Magistratsbericht
  2. 18. August 2008Sie sind hier
    AA 631Werbeflächen an der U 2 - Fortsetzung
    STVV-Anfrage · FAG
  3. 6. Oktober 2008Antwort des Magistrats · nach 10 WochenBB 636Werbeflächen an der U2 - FortsetzungMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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