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Welche Wartefrist sieht der Magistrat bei Auskunftsersuchen aus den Ortsbeiräten als zumutbar an

Vorlagentyp: V
3 Sitzungen

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Auskunftsersuchen vom 13.09.2019, V 1437 entstanden aus Vorlage: OF 1399/5 vom 01.09.2019

Betreff: Welche Wartefrist sieht der Magistrat bei Auskunftsersuchen aus den Ortsbeiräten als zumutbar an Vorgang: V 4/16 OBR 5; V 631/17 OBR 5; NR 91/16; V 911/18 OBR 5; OM 3495/18 OBR 5; V 1213/19 OBR 5 Der Magistrat wird um Auskunft gebeten, welche Wartefristen er bei Auskunftsersuchen des Ortsbeirats bezüglich Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm für zumutbar hält.

Begründung: Der Magistrat hat mehrere Anfragen und Anregungen an den Magistrat bezüglich Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm z. T. jahrelang nicht beantwortet. Im einzelnen handelt es sich dabei um das Auskunftsersuchen vom 29.04.2016, V 4, zum Einsatz des Magistrats für ein Nachtflugverbot, um die Anfrage vom 03.11.2017, V 631, zu Maßnahmen gemäß der Vorlage NR 91 zum Schutz gegen Fluglärm und um das Auskunftsersuchen vom 08.06.2018, V 911, zu Schritten des Magistrats zur Umsetzung des erklärten Ziels, dass es im Frankfurter Süden unter den Flugrouten leiser werden muss. Auch das Auskunftsersuchen vom 22.03.2019, V 1213, zur Frage, warum die zuvor genannten Anfragen bis dato unbeantwortet blieben, ist bis heute unbeantwortet. Das Auskunftsersuchen ist nicht zuletzt von besonderem Interesse, weil den Antragstellern inzwischen auf Nachfrage mitgeteilt wurde, "dass alle Stellungnahmen zu den Vorgängen V 4, V 631, V 911 und OM 3495 stets zurückgestellt werden, da sich der Magistrat nicht einigen kann." Es ist nicht zu akzeptieren, dass Auskunftsersuchen von Ortsbeiräten vom Magistrat einfach nicht innerhalb einer zumutbaren Frist beantwortet werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

VAnfrage des Ortsbeirats

Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.

  1. 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
  2. 2direkt an den Magistrat
  3. 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
  4. 4Magistrat antwortet (12 Wochen)

Frist: 12 Wochen

Der Weg dieser Vorlage

Am 13. September 2019 wurde diese Anfrage im Ortsbeirat eingebracht. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Der Magistrat antwortete am 15. Mai 2020 mit der Stellungnahme ST 973. Zwischen Einbringung und Antwort vergingen rund 35 Wochen.

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Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 5
Sitzung 37 · 17.01.2020
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 5
Sitzung 38 · 14.02.2020
TO I, TOP 6
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 5
Sitzung 39 · 13.03.2020
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 83 1

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