Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-Enkheim
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Auskunftsersuchen vom 08.09.2015, V 1437 entstanden aus Vorlage: OF 327/16 vom 08.07.2015
Betreff: Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-Enkheim Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob die Möglichkeit besteht, 1. im Zuge der geplanten Gebührenerhebung für Abwasser aus versiegelten Flächen schon heute in den Bergen-Enkheimer Hanglagen den Bau von allen Arten von Zisternen nur mit einem Überlauf in den öffentlichen Kanal zu genehmigen und Versickerungsanlagen (Rigolen, Mulden) in den aus Letsch mit dazwischenliegenden Sandschichten bestehenden geologisch instabilen Hanglagen von Bergen-Enkheim wegen der Gefahr von Rutschungen beim Überlaufen der Zisternen in die Versickerungsanlagen (Rigolen, Mulden) im kaum wasserdurchlässigen Lehm-/Tonboden grundsätzlich sofort zu untersagen, um Rutschungen und Schäden an Gebäuden auszuschließen; 2. alte Zisternen ohne Überlauf in den Kanal in den Hanglagen nachträglich an den Kanal anzuschließen, da Klimaforscher davon ausgehen, dass in Zukunft sehr viel mehr Unwetter mit Starkregen zu erwarten sind.
Begründung: Da der Berger Rücken in seinen Hanglagen nach Süden geologisch sehr instabil ist, weil sich vor Jahrmillionen die Ablagerungen eines Meeres mit dazwischen liegenden Sandschichten übereinander schichteten, sind schon etliche Gebäude auf dieser "Rutschbahn" in Bewegung gekommen und einige, wie die Turnhalle der Schule am Hang, mussten wegen Einsturzgefahr abgerissen werden. Bei starken Niederschlägen führen die unter dem Letsch (Lehm/Ton/Mergel) liegenden Sandschichten viel Wasser, das in manchen Jahren aus trocken gefallenen oder spontan entstehenden Quellen auch austritt. Es ist deshalb unverantwortlich, in Baugebieten und bei Nachverdichtungen im Zuge von Zisternenbauten, Versickerungsanlagen für Regenwasser zu genehmigen oder ungeprüft zuzulassen, weil in der obersten meterdicken Bodenschicht aus fast wasserundurchlässigem Lehm und Ton und einer nur sehr dünnen Mutterbodendecke am Berger Hang Wasser nur sehr langsam versickern kann. Wenn es aber bis zur wasserführenden Sandschicht zum Beispiel durch Veränderungen der Bodenstruktur während der Bauarbeiten (Große Zisternen werden bis zu sechs Meter tief vergraben) durchdringt, kann es in regenreichen Jahren die Gefahr von Rutschungen und Wasserschäden an den benachbarten Grundstücken und auch an den Gebäuden ganz erheblich erhöhen. Ganz abgesehen von der aus der vollen Zisterne überlaufenden Flutung durch die nicht versickerungsfähigen Rigolengräben oder -mulden im wasserundurchlässigen Letsch. Wohin soll das überlaufende Wasser einer Zisterne zum Beispiel auf einen Letsch-Grundstück nach einem Unwetter oder in einem regenreichen Jahr versickern. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 16
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Juli 2015OFOF 327/16Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main, hier: Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · BFF
- 8. September 2015Sie sind hierVV 1437Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-EnkheimAnfrage
- 6. November 2015STST 1579Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-EnkheimStellungnahme
- 29. April 2016Antwort des Magistrats · nach 42 WochenSTST 712Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-EnkheimStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen