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Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: STMagistrat
42 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

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Stellungnahme des Magistrats vom 29.04.2016, ST 712

Betreff: Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-Enkheim Zu Ziffer 1.: Überläufe von Zisternen können durchaus an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden. Dafür ist eine Anschlussgenehmigung bei der Stadtentwässerung Frankfurt am Main (SEF) zu beantragen. Eine Umstellung einer Einheitsgebühr auf getrennte Gebühren für Schmutz- und Regenwasser bietet keinen Anlass für ein Verbot von Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Kanalisation. Es gibt auch ansonsten für ein derartiges generelles Verbot keine Rechtsgrundlage. Das Baugenehmigungsverfahren bietet keine Möglichkeit, um Abwasseranlagen nur in einer bestimmten technischen Ausführung zu genehmigen. Bei der Bebauung im Bereich der Berger Hanglagen ist davon auszugehen, dass die Vorhaben fast ausschließlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 Hessische Bauordnung (HBO) zu prüfen sind. Eine Prüfung und Genehmigung der Grundstücksentwässerung in technischer Hinsicht findet hier jedoch nicht statt. Hinzu kommt, dass Abwasserleitungen nach § 55 HBO i. V. m. Abschnitt I Nr. 4.2 der Anlage 2 zur HBO baugenehmigungsfrei sind. Auch nach Wasserrecht besteht für Zisternen keine Genehmigungspflicht. Dies ist nur bei einem Anschluss des Überlaufes der Zisterne an eine technische Versickerungsanlage, wie zum Beispiel an eine Rigole oder Mulde, der Fall. Bei einem wasserrechtlichen Antrag zur gezielten Versickerung über Anlagen muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass der Untergrund für eine Versickerung geeignet ist. Zu Ziffer 2.: Nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr bietet die HBO die Möglichkeit, eine Anordnung zum nachträglichen Anschluss an einen Kanal zu erlassen. Für eine generalisierende, präventive Regelung bietet das Bauordnungsrecht demgegenüber keine Grundlage. Allein vermutete Entwicklungen reichen für ein baupolizeiliches Eingreifen nicht aus.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 8. Juli 2015OFOF 327/16Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main, hier: Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · BFF
  2. 8. September 2015VV 1437Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-EnkheimAnfrage
  3. 6. November 2015STST 1579Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-EnkheimStellungnahme
  4. 29. April 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 42 Wochen
    STST 712Bauverbot für Versickerungsanlagen von Regenwasser in den Hanglagen von Frankfurt am Main hier: Bergen-Enkheim
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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