Siedlungsbeschränkungsbereich des Regionalen Flächennutzungsplanes bei der Bebauung des Henninger-Areals
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Auskunftsersuchen vom 15.01.2010, V 1193 entstanden aus Vorlage: OF 951/5 vom 04.01.2010
Betreff: Siedlungsbeschränkungsbereich des Regionalen Flächennutzungsplanes bei der Bebauung des Henninger-Areals Der Magistrat wird um Auskunft zu folgender Frage gebeten: Wie wurde dem zukünftigen Regionalen Flächennutzungsplan Rechnung getragen?
Begründung: Zum Bebauungsplan wurde in der Begründung unter Punkt 3.1 auf den Regionalplan Südhessen 2000 eingegangen. Keinen Eingang in die Begründung des Bebauungsplanes fand der in Aufstellung befindliche Regionale Flächennutzungsplan, der im Jahre 2011 in Kraft treten wird. Nach dem künftigen Regionalen Flächennutzungsplan wird das südöstliche Teilgebiet im Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens liegen. Darüber hinaus sind hiervon drei weitere bebaute Wohnquartiere in diesem Plan sowie weitere vorhanden Wohnquartiere außerhalb des künftigen Bebauungsplanes betroffen. Es wäre weltfremd die Erweiterung des Fughafens zu ignorieren. Deshalb bitten wir, die geplante Lösung dieses Konfliktes zwischen dem zukünftigen Regionalen Flächennutzungsplans und der Wohnbebauung zu erläutern. Wir bitten hierzu um weitere Informationen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Januar 2010OFOF 951/5Siedlungsbeschränkungsbereich des Regionalen Flächennutzungsplanes bei der Bebauung des Henninger-ArealsOrtsbeiratsantrag · SPD
- 15. Januar 2010Sie sind hierVV 1193Siedlungsbeschränkungsbereich des Regionalen Flächennutzungsplanes bei der Bebauung des Henninger-ArealsAnfrage
- 30. März 2010Antwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 487Siedlungsbeschränkungsbereich des Regionalen Flächennutzungsplanes bei der Bebauung des Henninger-ArealsStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen