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Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf der Straße Am Industriehof stadtauswärts

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Anregung kann nicht entsprochen werden, da weder für eine streckenbezogene Verringerung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h noch für eine Tempo 30-Zonenregelung die notwendigen Anordnungsvoraussetzungen vorliegen. Weder sind schutzwürdige Einrichtungen im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unmittelbar dort gelegen noch besteht eine erhebliche Gefahrenlage im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO.