Erhaltzungssatzung Nr. 53
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 08.04.2019, ST 668
Betreff: Erhaltzungssatzung Nr. 53 Die Erhaltungssatzung Nr. 53 Gutleutviertel ist am 04.12.2018 in Kraft getreten. Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen wurde für das Gebiet "Gutleutviertel" in Teilräumen des Stadtbezirks Gutleutviertel (151) das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB festgestellt. Die Begründung der Notwendigkeit einer Satzung zum Erhalt der sozialen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen gemäß § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB beruht für das Gebiet "Gutleutviertel" auf den Ergebnissen - der Analyse soziodemografischer, sozial- und wohnungsstruktureller sowie wohnungswirtschaftlicher Indikatoren, - einer baulich-städtebaulichen Bestandsaufnahme und - der Bewertung von Bedarf und Ausstattung des Gebiets mit öffentlichen An- geboten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Im Rahmen von gutachterlichen Untersuchungen wurde anhand der o.g. Kriterien für weitere Gebiete des ursprünglichen Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses "Bahnhofsviertel / Gutleutviertel / Gallus" festgestellt, dass die Anwendungsvoraussetzungen für eine Milieuschutzsatzung als nicht hinreichend zu beurteilen sind. Das Gutachten kommt für diese Gebiete zu folgenden Ergebnissen: Das Bahnhofsviertel (Stadtbezirk 090) ist ein Quartier mit Mischnutzung. Eine große Anzahl von Wohngebäuden werden zweckfremd gewerblich genutzt. Die Bewohnerschaft weist eine hohe Bevölkerungsfluktuation und einen sehr geringen Kinderanteil auf. Im Hinblick auf die bestehende städtebauliche Situation und die Entwicklungspotenziale wird der Einsatz des Erhaltungsrechts daher von den Gutachtern als ungeeignet bewertet. Aufgrund der geringen Bevölkerungsanzahl und der kleinteiligen Verteilung der Wohnungen können negative städtebauliche Folgen von Verdrängungsprozessen gutachterlich nicht nachgewiesen werden, sie sind für die Begründung einer Erhaltungssatzung nicht hinreichend. Der im ursprünglichen Geltungsbereich befindliche Teil des Stadtteils Gallus (Stadtbezirke 152 und Teilbereich 161) besteht aus zwei, durch die Mainzer Landstraße stadträumlich getrennten Quartieren. Überwiegende Wohnnutzung besteht in den ansonsten gewerblich genutzten Quartieren in vier Blöcken. Bei den hier gelegenen rund 1.200 Wohnungen handelt es sich überwiegend um Neubau mit geringem städtebaulichem Aufwertungspotenzial. Aufgrund der geringen Bevölkerungsanzahl (1.200 Wohnungen) können negative städtebauliche Folgen von Verdrängungsprozessen nicht hinreichend begründet werden. Von der Festlegung des Erhaltungsgebiets ausgenommen wurden des Weiteren die drei östlich des Gutleutviertel liegenden Blöcke zwischen Baseler Straße und Wiesenhüttenstraße, die überwiegend gewerbliche und infrastrukturelle Nutzungen aufweisen und daher keine erhaltungsrechtliche Relevanz haben.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 16. Juli 2018OFOF 656/1Erhaltungssatzung Nr. 53Ortsbeiratsantrag · CDU
- 14. August 2018OMOM 3529Erhaltungssatzung Nr. 53Direktanregung
- 8. Februar 2019STST 330Erhaltungssatzung Nr. 53Stellungnahme
- 8. April 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 38 WochenSTST 668Erhaltzungssatzung Nr. 53Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab