Dem Lärmschutz verpflichtet: "Krachblitzer" gegen unzulässige getunte Fahrzeuge und lärmende Fahrweisen
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Problematik des unnötigen Lärms durch getunte Fahrzeuge und lärmende Fahrweisen. Es wird vorgeschlagen, die Kontrollen durch die Städtische Verkehrspolizei zu intensivieren und den Einsatz von "Krachblitzern" zu prüfen, um Verstöße effektiver zu ahnden und technische Manipulationen zu identifizieren.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die Städtische Verkehrspolizei führt im fließenden Verkehr umfangreiche Kontrollen mit dem Ziel der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch. Die Ahndungshöhen reichen hier bis zu einem Fahrverbot und sind somit grundsätzlich geeignet, zur Disziplinierung beizutragen. Bei dem Tatbestand des Verursachens unnötigen Lärms (Verstoß gegen § 30 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung) sieht der Gesetzgeber vom Grundsatz her lediglich eine Ahndung in Höhe von 10 € vor. Dieses Bußgeld ist für sich genommen nicht ausreichend hoch, um hierdurch eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Unnötiger Lärm hat dessen ungeachtet zwei Ursachenkreise: Zum einen das Aufheulen-Lassen des Motors und zum anderen technische Veränderungen am Kraftfahrzeug. Da derartige technische Veränderungen am Kraftfahrzeug zur Erlöschung der Betriebserlaubnis führen können, ist es notwendig, dass Lärmmessungen auch mit Anhaltekontrollen verbunden sind, bei denen auch zur Beweissicherung vor Ort eine technische Prüfung vorgenommen wird. Im Ergebnis kann diese Prüfung auch zur unmittelbaren Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs führen. Derartige Kontrollen können jedoch nur von besonders ausgebildetem Personal durchgeführt werden, über das die Landespolizei beispielsweise bei der KART-Gruppe (Kontrolleinheit Autoposer Raser Tuner) verfügt. Unter Umständen könnte dort der Einsatz von "Krachblitzern" ein geeignetes ergänzendes Mittel sein, um nicht nur die Verstöße an sich zu sanktionieren, sondern auch in Frage kommende Fahrzeuge zu identifizieren, bei denen technische Manipulationen vorliegen. Die Anregung wurde daher dorthin zur Kenntnis übersandt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. Oktober 2019OFOF 1109/1Dem Lärmschutz verpflichtet: „Krachblitzer“ gegen unzulässig getunte Fahrzeuge und lärmende FahrweisenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 26. November 2019OMOM 5449Dem Lärmschutz verpflichtet: „Krachblitzer“ gegen unzulässig getunte Fahrzeuge und lärmende FahrweisenDirektanregung
- 6. März 2020Sie sind hierSTST 446Dem Lärmschutz verpflichtet: "Krachblitzer" gegen unzulässige getunte Fahrzeuge und lärmende FahrweisenStellungnahme
- 25. Juli 2020OFOF 1375/1Wo bleiben die „Krachblitzer“ gegen unzulässige getunte Fahrzeuge und lärmende Fahrweisen auf der EuropaAllee?Ortsbeiratsantrag · U.B.
- 18. August 2020VV 1716Wo bleiben die „Krachblitzer“ gegen unzulässige getunte Fahrzeuge und lärmende Fahrweisen auf der EuropaAllee?Anfrage
- 23. November 2020Antwort des Magistrats · nach 57 WochenSTST 2018Wo bleiben die "Krachblitzer" gegen unzulässige getunte Fahrzeuge und lärmende Fahrweisen auf der Europa Allee?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab