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Tempo 30 im Bischofsweg anordnen

Vorlagentyp: STMagistrat
22 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat hat entschieden, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Bischofsweg nicht gerechtfertigt werden kann, da die Lärmgrenzwerte voraussichtlich nicht überschritten werden. Stattdessen wird einem Haltverbot vor der Liegenschaft Bischofsweg 46 zugestimmt, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

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Stellungnahme des Magistrats

Gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die Straßenverkehrsbehörde Verkehrsregelungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen treffen. Ob zum Schutz vor Lärm eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h angeordnet werden kann, liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Kein Ermessensspielraum besteht jedoch, wenn die durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Grenzen von tagsüber 70 db(A) oder in der Nacht 60 db(A) überschritten werden. Es werden "Beurteilungspegel" verwendet, dies sind quasi Durchschnittswerte. Einzelne Geräuschspitzen dürfen höher sein.

Auf Anfrage hat das Umweltamt der Stadt Frankfurt am Main eine vereinfachte orientierende Lärmprognose mit dem System ODEN des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) durchgeführt. Es teilte mit, dass die oben genannten Werte von 60/70 db(A) voraussichtlich nicht überschritten werden. Möglich ist, dass die Werte bei sehr wenigen Gebäuden erreicht werden. Eine belastbare Berechnung kann auf Grund des großen Aufwandes nur durchgeführt werden, wenn eine Überschreitung absehbar ist und Maßnahmen geboten sind.

Nach Einschätzung des Umweltamts ist der Bischofsweg im städtischen Vergleich kein besonders belasteter Ort, da hier weder Durchgangsverkehr noch eine hohe Verkehrsmenge gegeben ist. Der Bereich zwischen Bischofsweg 46 und der Darmstädter Landstraße, für den bisher keine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h festgelegt wurde, ist in Teilbereichen nicht bebaut, die vorhandenen Wohngebäude haben teilweise einen Abstand zur Straße. Eine sensible Nutzung der Grundstücke liegt ebenso nicht vor.

Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h lässt sich aus den genannten Gründen nicht mit den Vorgaben der StVO rechtfertigen.

Der Anregung, vor der Liegenschaft Bischofsweg 46 ein Haltverbot einzurichten, wird dagegen zugestimmt. Zwar ist nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StVO das Halten im Bereich scharfer Kurven unzulässig, der Begriff der scharfen Kurve ist allerdings nicht näher definiert. Die Kurve im gegenständlichen Bereich wird von Verkehrsteilnehmenden häufig nicht als scharfe Kurve erkannt, woraufhin sie Fahrzeuge im Kurvenbereich parken und eine schlechte Sichtbeziehung für den Begegnungsverkehr herbeiführen. Eine entsprechende Anordnung wird zeitnah erfolgen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 14. Oktober 2024OFOF 1223/5Tempo 30 im Bischofsweg anordnenOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 8. November 2024OMOM 6106Tempo 30 im Bischofsweg anordnenDirektanregung
  3. 17. März 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 22 Wochen
    STST 368Tempo 30 im Bischofsweg anordnen
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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