Unzulängliche Verkehrsführung führt zu unnötiger Raserei in der Allerheiligenstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 04.02.2019, ST 272
Betreff: Unzulängliche Verkehrsführung führt zu unnötiger Raserei in der Allerheiligenstraße Zunächst ist fest zu halten, dass die Beschilderungen und Markierungen allesamt der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen und gut erkennbar und verständlich sind. Bei der verbotswidrigen Nutzung der Linksabbiegespur zum Geradeausfahren handelt es sich um ein absichtliches Fehlverhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmenden, dem mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln bei der derzeitigen Verkehrsführung nicht abgeholfen werden kann. Trotzdem sollte es hier nicht zu gefährlichen Situationen für Radfahrende kommen, da die zwei vorhandenen Fahrspuren in der Allerheiligenstraße die übliche Gesamtbreite von 6,50 m aufweisen, die eine gefahrlose Abwicklung des Individualverkehrs gewährleisten. Mit einer Verbesserung der Situation ist zukünftig zu rechnen, wenn die Allerheiligenstraße zwischen Stoltzestraße und Allerheiligentor eine einspurige Führung des Kraftfahrzeugverkehrs erhält. Die darüber gewonnene Fahrspurbreite ermöglicht eine Führung des Radverkehrs in beide Fahrtrichtungen durch die Markierung von Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen. Zudem wird eine Anbindung des Radverkehrs an das Allerheiligentor hergestellt. Der Magistrat beabsichtigt die Umsetzung der Maßnahme im Rahmen der 2019 ohnehin vorgesehenen Deckenerneuerung im gleichen Abschnitt. Die durch den Ortsbeirat geforderte Geschwindigkeitsreduzierung in der Allerheiligenstraße und Stoltzestraße wird nach unserer gegenwärtigen Einschätzung bereits durch die Neuaufteilung der Verkehrsfläche in der Allerheiligenstraße eintreten. Der Magistrat wird dies durch Vorher-/Nachher-Untersuchungen überprüfen. Die Ergebnisse werden dann als planerische Grundlage in die weiteren Überlegungen für eine Neuordnung des Knotenpunkts Breite Gasse / Allerheiligenstraße / Stoltzestraße einbezogen. Der Magistrat kommt bei Vorlage eines Planentwurfs auf den Ortsbeirat zu. Die Verkehrszeichen entsprechen mit einem Durchmesser von 600 mm den Vorschriften und werden im gesamten Stadtgebiet, auch bei 80 km/ h, angebracht, da sie auch bei dieser Geschwindigkeit noch gut erkennbar sind. Das linke Verkehrszeichen mit 30 km/h am Anfang der Allerheiligenstraße kann jedoch besser sichtbar, etwa zehn Meter zurückversetzt und an einem separaten Mast, angebracht werden, so dass es noch besser zu erkennen ist. Tempo 30 Markierungen kommen ausschließlich im Eingangsbereich von Tempo 30 Zonen zum Einsatz. Ein Hinweis auf die in der Allerheiligenstraße geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Bereich der Ampelanlage Langestraße ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, da die Tempo 30 Beschilderung rechtzeitig zu erkennen ist.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. Juli 2018OFOF 682/1Unzulängliche Verkehrsführung führt zu unnötiger Raserei in der AllerheiligenstraßeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 14. August 2018OMOM 3547Unzulängliche Verkehrsführung führt zu unnötiger Raserei in der AllerheiligenstraßeDirektanregung
- 4. Februar 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 27 WochenSTST 272Unzulängliche Verkehrsführung führt zu unnötiger Raserei in der AllerheiligenstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab