Renaturierung Brunnengraben
Stellungnahme des Magistrats
Der Gewässerrandstreifen umfasst nach § 38 Wasserhaushaltsgesetz das Ufer und den Bereich an das Gewässer landseits angrenzende Gelände, ab der Böschungsoberkante. Gewässerrandstreifen sind gesetzlich festgelegte Schutzbereiche an Fließ- und Standgewässern. Sie dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung des Schadstoffeintrags. Am Brunnengraben hat der Magistrat von seinem Vorkaufsrecht zugunsten des Gewässerrandstreifens Gebrauch gemacht. Hintergrund ist, dass der Magistrat versucht an allen Gewässern im Frankfurter Stadtgebiet einen beidseitig durchgängigen Gewässerrandstreifen zu bekommen. An vielen Gewässern im Stadtgebiet fehlt der Gewässerrandstreifen in Zuständigkeit des Magistrats. Dies erschwert die Unterhaltung der Gewässer sehr, da die privaten Grundstücke und somit vielfach auch die Bebauung bis an die Böschungsoberkante heranreichen. Außerdem hat das Gewässer im Hochwasserfall keine natürlichen Retentionsräume mehr. Es kommt zu Überschwemmungen. Die Planung für einen naturnahen Umbau des Brunnengrabens oder aber auch für Hochwasserschutzmaßnahmen macht erst Sinn, wenn ein beidseitig, durchgängiger Gewässerrandstreifen vorhanden ist. In der Zwischenzeit können die Gärten wie gewohnt genutzt werden.