Kurdisches Neujahrsfest am 25. März 2023 im Naherholungs- und Naturschutzgebiet Rebstockpark
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Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Anmeldung einer Versammlung zum kurdischen Neujahrsfest im Rebstockpark. Es wurden zahlreiche Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung erlassen, um die Sicherheit und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Der Magistrat hat keine Hinweise auf Verstöße gegen diese Auflagen erhalten.
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Neues zu Max-Pruss-Straße per E-MailStellungnahme des Magistrats
Am 22.11.2022 wurde eine Versammlung mit der Thematik "Mit dem Widerstandsgeist des Newroz ist Freiheit und Recht! - Freiheit für Öcalan" bei der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main angemeldet, welche im Rebstockpark im Bereich Höhe Max-Pruss-Straße am 25.05.2023 stattfinden sollte. Nach Angaben des Anmelders sei mit ca. 15.000 Teilnehmenden zu rechnen. Die Versammlung werde in der Zeit von 13:00 Uhr bis 19:00 stattfinden. Neben dem Aufstellen von Informationsständen und dem Aufbau einer Bühne für Redebeiträge und musikalische Darbietungen, welche die gewählte politische Zielsetzung unterstützen sollen, war ebenfalls das Aufstellen von mobilen Toilettenanlagen, sowie Essens- und Getränkestände geplant. Für die Erteilung einer Sondernutzung für die letztgenannten Punkte war jedoch aufgrund der besonderen Lage des Versammlungsortes nicht die Versammlungsbehörde, sondern das Grünflächenamt zuständig.
Zu 1)
Das Ordnungsamt verfügte mit Bescheid vom 21.03.2023 folgende versammlungsrechtlich relevanten Auflagen:
- Feststellung des Versammlungsortes
- Feststellung der Versammlungsleitung
- Mitteilungspflicht der Auflagen durch die Versammlungsleitung an die Teilnehmenden
- Festlegung der Ordneranzahl
- Untersagung der Nutzung von Pyrotechnik/ Feuer und des Mitführens von Hunden
- Regelungen über die Beschaffenheit der Versammlungsmittel (Transparente, Fahnen, Banner)
- Verbot des Zeigens von Abbildungen von Herrn Öcalan
- Verbot der Aufstachelung zum Hass Diese Auflagen wurden als sofort vollziehbar erklärt. Folgende Auflagen wurden seitens des Grünflächenamtes gestellt:
- Die Sondernutzung darf nur auf dem beantragten Gelände stattfinden.
- Für alle entstandene Schäden und Kosten auf den von Ihnen in Anspruch genommenen Flächen, die aus der Durchführung der Sondernutzung resultieren, ist der Sondernutzungsnehmer haftbar.
- Es wird darauf hingewiesen, dass Aufbauten und das Abstellen von Buden etc. im Wurzelbereich der Bäume grundsätzlich nicht gestattet sind. Als Wurzelbereich ist die Kronentraufe einschl. zwei Meter nach allen Seiten definiert. Auch das Befahren dieser Bereiche ist nicht gestattet.
- Der Verkauf gasgefüllter metallisierter Ballons ist nicht zulässig.
- Für die Sondernutzung ist ein verantwortlicher Leiter zu benennen, der während der ganzen Dauer anwesend sein muss.
- Weitere, notwendig werdende Genehmigungen sind vom Veranstalter/ Antragsteller selbst einzuholen.
- Das genutzte Gelände sowie angrenzende Grün- und Parkflächen sind aufzuräumen. Alle Mülleimer sind bei Bedarf und unmittelbar nach Abschluss der Sondernutzung zu leeren.
- Bei Inbetriebnahme von Grillgeräten oder Entzünden von offenen Feuerstellen ist nachfolgendes zu beachten: Offenes Feuer darf nur im Freien entzündet und unterhalten werden, wenn es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind. Stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi dürfen weder allein noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es verboten, das Feuer mit Benzin, Petroleum oder anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Flüssigkeiten zu entzünden.
- Unter Bäumen ist das Entzünden und Unterhalten von offenem Feuer nicht gestattet. Die Abnahme der Grillstände erfolgt Vorort mit der Branddirektion.
- Zur Befestigung von Ein-/Aufbauten dürfen keine Erdnägel o.ä. verwendet werden.
- Bei der Verlegung von Kabeln sind diese mit entsprechend farbig markierten Kabelbrücken (Signalfarbe) zu schützen und zu kennzeichnen.
- Das Aufstellen von Zelten ist lt. Grünanlagensatzung in öffentlichen Grünanlagen grundsätzlich nicht erlaubt. Wir gestatten lediglich die Aufstellung von Überdachungen bei denen die Seitenteile hochgerollt sein müssen.
- Für die Reinigung der umliegenden Flächen muss eine Firma beauftragt werden. Die Reinigung der Flächen muss bis zum 26.03.2023, 12:00 Uhr erfolgen. Der Veranstalter ist für die Reinigung der Flächen verantwortlich. Folgende Auflagen wurden seitens des Umweltamtes gestellt:
- Es dürfen nur die in den Antragsunterlagen genannten Flächen nördlich der Max-Pruss-Straße beansprucht werden.
- Zum Schutz vor Bodenverdichtungen dürfen Aufbauten und Stände (z.B. Bühne, Toiletten, Infostände) nur auf befestigtem Boden errichtet werden. Maßgeblich ist der Lageplan mit Sichtvermerk der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.02.
- Bereiche mit Rasengittersteinen oder Schotterrasen gelten als befestigte Flächen. Unbefestigte Flächen dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
- Der auf dem Gelände vorhandene Baumbestand sowie die sonstige Bepflanzung darf nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere dürfen Bäume und Sträucher in keiner Weise für die Aufstellung oder als Festmacheeinrichtung für Pavillons oder für sonstige technische Zwecke benutzt werden. Verankerungen für die Aufbauten dürfen nicht im Kronentraufbereich der Bäume angebracht werden.
- Zum Schutz der Vogelbrut dürfen Bereiche mit dichtem Gehölzbestand nicht betreten werden. Aus diesem Grund ist der besonders schützenswerte Bereich vom Veranstaltungsgelände durch ein Absperrband abzutrennen (siehe rote Linie im Lageplan). Die Einhaltung dieser Auflage ist durch vom Veranstalter zu stellende Ordner sicherzustellen.
- Eine Beleuchtung des Geländes ist nicht zulässig.
- Die in Anspruch genommenen Flächen sind nach Abschluss der Veranstaltung in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Das Absperrband ist zu entfernen.
- Die Veranstalter sind verpflichtet, das Gelände jederzeit von Abfall sauber zu halten; anfallender Abfall ist spätestens am 26.03.2023 ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu 2) Für die Einhaltung der von der Versammlungsbehörde erlassenen Auflagen ist in erster Linie die Versammlungsleitung zuständig. Eine Überwachung vor Ort erfolgt durch die Polizei. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Magistrat keine Hinweise vor, dass gegen die erlassenen Auflagen verstoßen worden ist. Zu 3) Zur Beurteilung des Verkehrskonzeptes kann der Magistrat keine Aussagen treffen, da die Forderung eines solchen Konzeptes aufgrund des überragend wichtigen Allgemeinguts der Demonstrationsfreiheit gerade kein konstitutives Element im Rahmen des Versammlungsrechts darstellt. Zu 4) Im Rahmen einer Versammlung ist der Anmelder nicht verpflichtet Anwohner des geplanten Versammlungsorts über sein Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Im Rahmen von Art 8 Abs. 1 GG besitzt der Anmelder Gestaltungsfreiheit. Er entscheidet weitestgehend frei über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung. Darüber, ob der Anmelder die Anwohner vor Beginn der Versammlung informiert hat und wie die Kommunikation vor Ort zwischen Anmelder und Anwohner verlief, hat der Magistrat keine Kenntnis. Zu 5) Eine Besichtigung der Fläche nördlich der Max-Pruss-Straße am 27.03.2023 durch das Umweltamt ließ bei erkennen, dass zumindest einige Auflagen nicht eingehalten wurden. Unter den Bäumen im Bereich südlich der Ursinusstraße waren deutliche Fahrspuren zu erkennen. Ein Baum zeigte eine frische Beschädigung der Rinde, vermutlich ein Anfahrschaden. Auch etwas Müll lag noch in den Grünflächen, wobei dieser nicht zweifelsfrei der Kundgebung bzw. Veranstaltung zugeordnet werden konnte. Zu 6) Mittels Auflagen wurde Feuer während der Versammlung untersagt. Der Versammlungsbehörde ist nicht bekannt, dass gegen diese Auflage während der Versammlung verstoßen wurde. Zu 7) Nicht einforderbar im Versammlungskontext, siehe zu Frage 3 Zu 8) Im Rahmen des im Vorfeld geführten Kooperationsgespräches wurde dem Anmelder die Anmietung des Messe-Parkhauses nahegelegt, jedoch aus Kostengründen von ihm abgelehnt. Zu 9) Der Magistrat kann über die vor Ort eingesetzte Anzahl an Landes- und Stadtpolizeikräften keine Auskunft erteilen. Der Vorwurf der Untätigkeit gegen verbotswidriges Verhalten wird sowohl vom Magistrat als auch vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main zurückgewiesen. Zu 10) Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Magistrat keine Hinweise vor, dass umfangreich gegen die erlassenen Auflagen verstoßen worden ist. Die Zusammenarbeit verlief in Bezug auf das Versammlungsrecht bisher immer reibungslos. Lediglich Zusammenarbeit in Bezug auf die naturschutzrechtlichen Belange war weniger reibungslos, weil Antragsunterlagen nachbesserungsbedürftig waren. Das Umweltamt beabsichtigt für Folgeveranstaltungen intensivierten Baumschutz sowie eigenständige Auflagenkontrollen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 6. Mai 2023OFOF 666/2Kurdisches Neujahrsfest am 25. März 2023 im Naherholungs- und Naturschutzgebiet RebstockparkOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 8. Mai 2023VV 670Kurdisches Neujahrsfest am 25. März 2023 im Naherholungs- und Naturschutzgebiet RebstockparkAnfrage
- 14. August 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 1746Kurdisches Neujahrsfest am 25. März 2023 im Naherholungs- und Naturschutzgebiet RebstockparkStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab