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Lärmschutz beim Ausbau des 3. und 4. Gleises zwischen Frankfurt am Main - West und Bad Vilbel

Vorlagentyp: STMagistrat
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Stellungnahme des Magistrats vom 25.09.2002, ST 1715

Betreff:

Lärmschutz beim Ausbau des 3. und 4. Gleises zwischen Frankfurt am Main - West und Bad Vilbel

Die DB hat zu der o.a. Ortsbeirats-Anregung folgende Stellungnahme vorgelegt:

"Zu

  1. Wie viele Güterzüge fahren zur Zeit am Samstag und Sonntag ? Folgende Angaben haben wir von der DB Cargo NL Frankfurt (M) erhalten: - Die Häufigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Notwendigkeit und der möglichen Trassierung - Messpunkt Ffm West Sa 07 - 19 Uhr: 18 Güterzüge So 07 - 19 Uhr: 12 Güterzüge Sa 20 - 06 Uhr: 15 Güterzüge So 20 - 06 Uhr: 10 Güterzüge Zu
  2. Wie viele Züge fahren nachts - aufgeteilt in Güterzüge, S-Bahnen, Fernzüge ? Bei Güterzügen richtet sich die Häufigkeit - wie oben erwähnt - nach der Notwendigkeit und der möglichen Trassierung. Die Zahlen für den Nachtzeitraum an Werktagen entsprechen in etwa denen an Wochenenden. Weiterhin verkehren im Nachtzeitraum zwischen 22:00 und 06:00 Uhr: Werktags Samstag Sonntag S-Bahn 25 Züge 8 Züge 11 Züge Regio-/Fernzüge 19 Züge 5 Züge 9 Züge Zu
  3. Wie viele Liegenschaften haben Anspruch auf Schallschutzfenster ? Infolge der wesentlichen Änderung der Bahnanlagen sind wir nach der
  4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) verpflichtet, die Einhaltung der gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte in der Nachbarschaft sicher zu stellen. Werden die festgelegten Immissionsgrenzwerte nach der
  5. BImSchV überschritten und eine Minderung ausschließlich durch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwände) ist nicht möglich, sind gem. 24 BImSchV geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in schutzbedürftigen Räumen zu treffen (Passive Schallschutzmaßnahmen). Um einen Anspruch dem Grunde nach festzustellen, wurden Gebäude entlang der Strecke gem. der Kriterien der
  6. BImSchV untersucht. Wie in den ausgelegenen Unterlagen ersichtlich, beträgt die Anzahl der Gebäude, für die ein Anspruch auf passiven Lärmschutz besteht in Escherscheim (Ost) 315, in Eschersheim (West) 126 und in Ginnheim 323 Zu
  7. Wie ist die praktische Vorgehensweise, damit der Anspruch verwirklicht werden kann ? Sofern alle rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind, wird der Anspruch auf passiven Schallschutz vor Ort mittels eines Beweissicherungsverfahrens überprüft und entschieden. Alle weiteren Verfahrenschritte werden mit den Betroffenen vereinbart. Zu
  8. Wird nachts gebaut werden und wenn ja, in welchem Zeitraum ? Zum jetzigen Zeitpunkt können keine Aussagen über den genauen Zeitraum und Ort von Bauaktivitäten gemacht werden. Es ist jedoch mit Sicherheit davon auszugehen, dass Bautätigkeiten in der verkehrsschwachen Nachtzeit stattfinden. Die Anwohner werden rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten informiert. Zu
  9. Wie viel db darf der Baustellenlärm tags und nachts maximal erreichen ? Für die Beurteilung der Einwirkungen durch Baulärm ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) heranzuziehen. Diese nennt in Abschnitt 3.1.1 Immissionsrichtwerte für den Tag- und den Nachtzeitraum. Die anzuwendenden Immissionsrichtwerte richten sich nach der Flächennutzung, die in rechtsgültigen Bebauungsplänen ausgewiesen ist. Soweit die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Baustelle erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung abweicht, kann von der tatsächlichen baulichen Nutzung ausgegangen werden. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zu Grunde zu legen. Die angegebenen Richtwerte sind Richtwerte für den Beurteilungspegel. Der Tagzeitraum erstreckt sich von 07.00 bis 20.00 Uhr und die Nachtzeit von 20.00 bis 07.00 Uhr. Die Ermittlung des Beurteilungspegels ist gemäß Abschnitt 6 der AVV-Baulärm vorzunehmen. Für Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, gelten die Immissionsrichtwerte: IRWtags = 55 dB(
    • A)IRWnachts = 40 dB(
    • A). Für Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Gebieten, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, gelten die Immissionsrichtwerte von IRWtags = 60 dB(
    • A)IRWnachts = 45 dB(
    • A). Gemäß Abschnitt 4.1 der AVV-Baulärm sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(
    • A)überschritten werden. Bei der Bemessung von Maßnahmen ist grundsätzlich zu beurteilen, ob nach dem Stand der Technik die auftretenden Geräusche vermeidbar sind. Ist es nicht möglich, die Intensität der auftretenden Geräusche zu verringern, so ist der Immissionsschutz durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Zu
  10. Was passiert bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ? Bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist zunächst zu prüfen, ob die Überschreitung mindestens 5 dB(
    • A)beträgt. Ist dies nicht gegeben, so besteht zunächst kein zwingender Handlungsbedarf. Soweit die Überschreitungen größer als 5 dB(
    • A)sind, ist zu prüfen, ob die hierfür maßgeblich verantwortlichen Baumaschinen und Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und ob davon ausgegangen werden kann, dass durch den Einsatz von Baumaschinen nach dem Stand der Technik die auftretenden Geräusche vermeidbar sind. Sollten die zum Einsatz kommenden Baumaschinen dem Stand der Technik entsprechen ist zu prüfen, durch welche verhältnismäßigen organisatorischen Maßnahmen eine Konfliktlösung bzw. eine Konfliktbegrenzung möglich ist. Zu 8. "Flüsterbremse" Die Deutsche Bahn AG hat nach der internationalen Zulassung der entsprechenden Bremstechnologie, beschlossen neue Güterwagen mit der "Flüsterbremse", der Bremse mit den so genannten Verbundstoff-Bremssohlen einzukaufen. Die Aufrüstung der vorhandenen Fahrzeuge ist nur mit erheblichen finanziellen Mitteln möglich. Die Bahn steht in Verhandlungen, die "Politik" für das Umrüst-programm zu gewinnen. Damit eine entsprechende Wirkung des Programms eintritt, muss eine Vereinbarung auch so genannten Privatwagen-Betreibern offenstehen, denen mehr als ein Drittel der in Deutschland eingesetzten Fahrzeuge gehört. Aussagen zur Auswirkung auf konkrete Strecken sind deshalb derzeit noch nicht möglich. (Zimmermann) Stadtrat

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 8. April 2002BB 389Ausbau des 3. und 4. Gleises der Main-Weser-Bahn hier: LärmschutzMagistratsbericht
  2. 22. April 2002OFOF 427/9Lärmschutz beim Ausbau des 3. und 4. Gleises zwischen Frankfurt/West und Bad Vilbel Bericht des Magistrats vom 08.04.2002, B 389Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
  3. 6. Juni 2002OMOM 1272Lärmschutz beim Ausbau des 3. und 4. Gleises zwischen Frankfurt/West und Bad VilbelDirektanregung
  4. 25. September 2002Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 Wochen
    STST 1715Lärmschutz beim Ausbau des 3. und 4. Gleises zwischen Frankfurt am Main - West und Bad Vilbel
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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