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Spielhalle Heddernheimer Kirchstraße 26c

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Bei der Liegenschaft Frankfurt am Main, Heddernheimer Kirchstraße 26c, handelt es sich um eine Eckbebauung mit einem zweiten Zugang zur Habelstraße 12. In diesem Gebäudeteil befindet sich die betreffende Gewerbeeinheit, für welche am 11.06.2024 die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle erteilt wurde. Zu 2.: Die Gültigkeit der Erlaubnis ist bis zum 10.06.2039 befristet. Es wurden Auflagen erteilt, die eine ordnungsgemäße Aufsicht bezüglich des Spielens an den Geräten durch das anwesende Personal sicherstellen sollen. Zudem enthält die Erlaubnis den Hinweis, dass der Betrieb der Spielhalle grundsätzlich nach den Vorgaben des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG) zu erfolgen hat. Zu 3.: Die ausgewiesene Spielfläche beträgt 60,32 qm. Somit ist das Aufstellen von 5 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zulässig. Zu 4.: Mit Bescheid vom 04.07.2019 wurde für die Gewerbeeinheit in der Habelstraße 12 - EG - eine Nutzungsänderung von einer Schank- und Speisewirtschaft in eine Vergnügungsstätte (Wettbüro) in einem Wohn- und Geschäftshaus genehmigt. Dem Betreiber wurden mit der Genehmigung keine baurechtlichen Auflagen erteilt. Wettbüros und Spielhallen sind baurechtlich als Vergnügungsstätte gleichwertig zu betrachten. Einzig die Größe ist unterschiedlich zu bewerten. Die in Rede stehende Grundfläche als Spielhallenfläche - ohne Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume, Treppen o.ä. - ist nach BauNVO 1968 im Mischgebiet zulässig, da das Gebiet erdgeschossig überwiegend gewerblich geprägt ist. Eine gewerbliche Umnutzung von einem Wettbüro in eine Spielhalle ist im vorliegenden Fall nicht baugenehmigungspflichtig. Zu 5.: Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass Spielhallen für Kinder im Grundschulalter noch ohne glücksspielrelevantes Interesse sind und hierdurch die Gefahr einer sich entwickelnden Spielsucht nicht gegeben ist. Dementsprechend hat er im derzeit gültigen HSpielhG von einer Abstandsregelung zu bestehenden Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht werden (bspw. Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe, Spielplätze, Freizeiteinrichtungen bzw. Schul- und Lernorte), abgesehen und sich stattdessen auf einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie zu bestehenden Schulen der Sekundarstufe I (Mittelstufe) bzw. II (sowohl Oberstufe als auch Berufsschulen) beschränkt. Die Versagung oder Entziehung der erteilten Spielhallenerlaubnis ist daher mangels Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall nicht möglich. Zu 6.: Die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen bedarf eines Planerfordernisses. Zu beachten ist hierbei, dass ein flächendeckender Ausschluss von Vergnügungsstätten rechtlich nicht möglich ist. So können Ausschluss- und Beschränkungsfestsetzungen ausschließlich städtebaulich im Hinblick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und städtebaulichen Spannungen begründet werden. Sowohl in der Umgebung als auch in der Heddernheimer Kirchstraße sind bislang keine Spielhallen vorhanden, sodass in diesem Zusammenhang bisher keine bodenrechtlichen Spannungen bekannt sind. Dennoch müssen die eingehenden Baugesuche sorgfältig geprüft und die weitere Entwicklung zur Vermeidung von Trading-Down-Effekten kritisch weiterverfolgt werden.

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