Böllerverbot im Neuen Rebstockpark
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Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt vor, im Neuen Rebstockpark ein temporäres Verbot von Feuerwerk und Böllern auf Grundlage der Grünanlagensatzung zu erlassen. Dies erfolgt aufgrund von Sicherheitsbedenken, da in der Nähe von öffentlichen Einrichtungen und Wohngebieten potenzielle Gefahren durch Feuerwerk bestehen. Das erwartete Ergebnis ist eine erhöhte Sicherheit für Anwohner und die Erhaltung der Grünanlage.
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Zu dieser Straße geht es weiter
Zeil — 28 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 11.10.2026.
- Stiftstraße – Umwidmung zur Fußgängerzone und Steigerung der Aufenthaltsqualität11.10.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Grünes Dach für die Zeil15.09.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Die nie verwirklichten Brunnen der Konstablerwache sichtbar machen02.08.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
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Neues zu Zeil per E-MailStellungnahme des Magistrats
Der Magistrat kann auf Grundlage der Grünanlagensatzung eine Grünanlage oder einzelne Teile zu bestimmten Zeiten für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Nutzungsformen sperren (§7 Benutzungssperre, Grünanlagensatzung der Stadt Frankfurt am Main).
Das Abbrennen von Feuerwerk ist durch die
- Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) per Bundesgesetz geregelt. So ist das Abbrennen von Feuerwerk nur am 31.12. und 01.01 eines jeden Jahres ganztägig erlaubt. In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerk generell verboten. Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung können aufgrund der
- SprengV in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden verboten werden. Diese Regelung ist jedoch nicht zielführend, da z.B. Silvesterraketen oder Feuerwerksbatterien keine ausschließliche Knallwirkung haben und somit nicht unter dieses Verbot fallen würden. Das "Böllerverbot" des letzten Jahreswechsels für die Zeil sowie den Eisernen Steg stützte sich auf das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) aufgrund der Angriffe auf Polizei und Rettungsdienste bzw. unbeteiligte Passanten. Für den Schutz von Parks und Grünanlagen und Anwohnenden kann diese gesetzliche Grundlage nicht angewandt werden. Grundsätzlich wäre es wünschenswert, wenn der Bundesgesetzgeber auf den zunehmenden Wunsch der Bevölkerung reagieren und den Umgang mit Silvesterfeuerwerk insbesondere mit Knallwirkung stärker reglementieren oder dieses ganz verbieten würde. Sofern der Ortsbeirat es wünscht, kann der Magistrat für den neuen Rebstockpark auf Basis der Grünanlagensatzung ein temporäres Verbot von Feuerwerk/Böllern erlassen. Dies wäre auf den Bereich der Grünanlage beschränkt. In den umliegenden Grundstücken oder Straßen wäre das Abbrennen/Zünden von Pyrotechnik am 31.12. und am 01.01. des Jahres weiterhin erlaubt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 1. Februar 2025OFOF 1073/2Böllerverbot im Neuen RebstockparkOrtsbeiratsantrag · SPD
- 17. Februar 2025OMOM 6529Böllerverbot im Neuen RebstockparkDirektanregung
- 12. September 2025Sie sind hierSTST 1560Böllerverbot im Neuen RebstockparkStellungnahme
- 10. Oktober 2025OFOF 1264/2Böllerverbot durchsetzen - jetzt!Ortsbeiratsantrag · CDU
- 1. Dezember 2025OMOM 7856Böllerverbot durchsetzen - jetzt!Direktanregung
- 9. März 2026Antwort des Magistrats · nach 57 WochenSTST 431Böllerverbot durchsetzen - jetzt!Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab