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Kalbächer Bachgärten nutzbar halten

Vorlagentyp: STMagistrat
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Zusammenfassung

Der Magistrat empfiehlt, bauliche Anlagen im Gewässerrandstreifen des Kalbächers zu entfernen, um die ökologische Funktion des Gewässers zu sichern. Dies ist notwendig, da unzulässige Baulichkeiten die naturnahe Entwicklung behindern und keine rechtliche Grundlage für Freizeitgärten besteht.

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Stellungnahme des Magistrats

Die Gärten auf der Gemarkung Kalbach, Flur 39, Flurstücke 3313/1 bis 3320 grenzen alle direkt an den Kalbach. Jeweils im südlichen Bereich liegen die Flurstücke im zu schützenden Gewässerrandstreifen des Kalbachs. Dieser beträgt im Außenbereich 10 m ab Böschungsoberkante. Gemäß § 23 Absatz 2 Nr. 3 des Hessische Wassergesetzes (HWG) ist im Bereich der Gewässerrandstreifen u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen im Gewässerrandstreifen verboten. Der Schutz des Gewässerrandstreifens dient dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Funktionen der oberirdischen Gewässer sowie der Sicherung des Wasserabflusses.

Entlang des Bachs sind in der Vergangenheit Hütten, Zäune und Treppen ohne Genehmigung errichtet worden. Stellenweise wurde das Ufer massiv befestigt. Außerdem wurden während einer Gewässerschau Sperrmüllablagerungen im Gewässerbereich festgestellt. Seitens der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde Frankfurt erfolgten daher am 14.11.2023 Aufforderungen an die Eigentümer:innen der Gärten, sämtliche baulichen Anlagen wie Hütten, Treppen, Zäune und Uferbefestigungen im Gewässerrandstreifen zurückzubauen.

Der betreffende Abschnitt des Kalbachs weist ein hohes ökologisches Potential auf, wird allerdings durch die baulichen Anlagen im Randstreifen und die errichteten Uferbefestigungen an seiner natürlichen Entwicklung gehindert. Dies gilt gleichermaßen für die Gärten auf den städtischen Grundstücken auf der anderen Uferseite. Für diese Grundstücke wurden 2026 die bestehenden Pachtverträge gekündigt. Auch hier sollen für die Verbesserung und Entwicklung des ökologischen Potentials des Gewässers die Uferrandstreifen von baulichen Anlagen geräumt und natürlich entwickelt werden.

Neben den wasserrechtlichen Aspekten sind für die genannten Grundstücke auch naturschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Die bestehenden Kalbächer Bachgärten befinden sich im städtebaulichen Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuchs (BauBG) und im Landschaftsschutzgebiet Zone I. Ein Bebauungsplan existiert hier nicht. Für die Anlage von Gärten und Zäunen besteht ohne entsprechende Festsetzungen in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan keine Rechtsgrundlage. Es handelt sich planungsrechtlich um Ackerland, welches unzulässig als Freizeitgärten genutzt wird. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde kann daher für eine Verschiebung von Zäunen keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden.

Es wird daher empfohlen mit der Beräumung des Gewässerrandstreifens auch sämtliche nicht genehmigten, baulichen Anlagen, wie Zäune, Gartenhütten und Wegbefestigungen, außerhalb des wasserrechtlich geschützten Uferstreifens zu entfernen, um damit im Landschaftsschutzgebiet einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen.

In den o.g. Schreiben der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde Frankfurt an die Eigentümer:innen wurde ein entsprechender Hinweis auf die naturschutzrechtlichen Belange im Landschaftsschutzgebiet aufgenommen und auf ggf. weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hingewiesen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab

Der Weg dieser Vorlage

Am 12. Oktober 2026 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf OM 291 — Direktanregung vom 19. Juni 2026.

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