Baulandumlegung im Bereich Alt Eschersheim/Zaunstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 24.11.2014, ST 1462
Betreff: Baulandumlegung im Bereich Alt Eschersheim/Zaunstraße Zu 1.: Die Planung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) für den
- Bauabschnitt von Frankfurt-West bis Bad Vilbel wurde berücksichtigt. Hiernach überschneidet sich diese Planung nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans B 496 (s. Anlage) Zu 2.: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans B 496 Alt Eschersheim/Zaunstraße wird begrenzt durch die Zaunstraße im Osten, die Dreihäusergasse im Norden, die Straße Alt-Eschersheim im Westen und die Maybachstraße im Süden. Der Anordnungsbereich wird lediglich um das Flurstück 221 östlich der Zaunstraße erweitert, um ggf. den Ausbau der Zaunstraße zwischen dem Planfeststellungsbereich und dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zu optimieren. Somit werden ungenutzte "Restflächen" vermieden. Zu 3.: Nach Herstellung der Zaunstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 496 werden alle von dieser Erschließungsanlage erschlossenen Baugrundstücke zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Zu 4.: Ein Weiderecht ist dem Magistrat derzeit nicht bekannt. Nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden. Zu 5.: Eine Änderung des Bebauungsplans ist weder vor noch nach Abschluss der Umlegung geplant. Zu 6.: Zur Neugestaltung des rückwärtigen Bereichs der Liegenschaften an der Dreihäusergasse und der Straße Alt-Eschersheim können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans B 496 Alt Eschersheim/Zaunstraße zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Das Umlegungsgebiet wird hierbei so begrenzt, dass die Umlegung sich unter Einbeziehung aller im Verfahrensgebiet liegenden Beteiligten zweckmäßig durchführen lässt. Es besteht die Möglichkeit gegen die Verwaltungsakte im Umlegungsverfahren Rechtsmittel einzulegen. Zu 7.: Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle erst nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Die Neugestaltung der Grundstücke erfolgt gemäß den Ausführungen zu Frage
- Zu 8.: Der Bebauungsplan setzt die örtliche Verkehrsfläche fest. Hiernach ist eine Wendemöglichkeit am Ende der Zaunstraße vorgesehen. Eine Durchfahrt zur Dreihäusergasse für Kfz ist nicht beabsichtigt. Zu 9.: Die Flächen für das Parken werden nach Ziff. 3.3 der Begründung zum Bebauungsplan im Rahmen der Ausbauplanung festgelegt. Die Ausbauplanung liegt noch nicht vor. Anlage 1 (ca. 880 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Juli 2014MM 116Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich AltEschersheim/ZaunstraßeMagistratsvortrag
- 24. September 2014OFOF 820/9Baulandumlegung im Bereich Alt Eschersheim/Zaunstraße M.116 - Bebauungsplan Nr. 496Ortsbeiratsantrag · CDU, SPD
- 9. Oktober 2014VV 1132Baulandumlegung im Bereich Alt Eschersheim/ZaunstraßeAnfrage
- 24. November 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 1462Baulandumlegung im Bereich Alt Eschersheim/ZaunstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab