Hinterhofbebauung in der Eisernen Hand
Zusammenfassung
Das Bauvorhaben zur Hinterhofbebauung in der Eisernen Hand wird als zulässig erachtet, da es sich in die Eigenart der Umgebung einfügt und die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Die Aufstockung des Vorderhauses schafft neuen Wohnraum und entspricht den Vorgaben der Milieuschutzsatzung.
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Thema Wohnen verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes F1206. Dieser ist rechtsverbindlich seit dem 16.09.1929. Die weitere planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich nach den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuches. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies bedeutet, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Art und dem Maß der Nutzung, an dem durch die Bebauungsstruktur in der unmittelbaren Umgebung vorgegebenen Rahmen orientiert. Die bestehenden Strukturen in diesem und benachbarten Quartieren lassen eine Nachverdichtung in der genehmigten Dimension zu.
Zu 2.: Die gemäß der Hessischen Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen liegen auf dem Baugrundstück. Eine Überlappung der Abstandsflächen des Vorder- und Hinterhauses ist nicht gegeben. Die Traufhöhe des genehmigten Gebäudes beträgt 20,70 Meter und entspricht dem Nachbargebäude der Liegenschaft Scheffelstr. 29. Die Firsthöhe des Bauvorhabens beträgt 22 Meter und ist somit niedriger als der First des Nachbargebäudes mit einer Firsthöhe von insgesamt 25,90 Metern.
Zu 3.: Die Dachkonstruktion der geplanten Tiefgarage entspricht den Vorgaben der Stellplatzsatzung und lässt eine Bepflanzung der Freiflächen zu. Die Vorgaben der Hessischen Bauordnung zur Begrünung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen werden ebenfalls eingehalten. Die genehmigte Freiflächengestaltung stellt, sowohl aus ökologischen, als auch nach gestalterischen Gesichtspunkten, eine qualitative Aufwertung gegenüber der Bestandssituation dar. Die Schutzziele der Hessischen Bauordnung hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Brandschutz werden eingehalten.
Zu 4.: Die Verwertung der Wohnungen ist dem Magistrat nicht bekannt.
Zu 5.: Für das Vorderhaus wurde durch den Magistrat mit Bescheid vom 11.11.2020 die Aufstockung eines Mehrfamilienhauses um ein Dachgeschoss mit Herstellen von zwei Wohneinheiten im Dachgeschoss und Ausbau im Kellergeschoss zu zwei Wohneinheiten genehmigt. Bei der Aufstockung des Vorderhauses handelt es sich somit um die Schaffung neuen Wohnraumes. Ein Ausbau der Bestandswohnungen des Vorderhauses ist nicht Bestandteil der erteilten Baugenehmigung. Die bereits vorhandenen Wohnungen werden durch die Aufstockung nicht verändert. Die Schaffung des neuen Wohnraumes ist mit den Vorgaben der Milieuschutzsatzung vereinbar.
Zu 6.: Für das Bauvorhaben sind insgesamt 32 Stellplätze erforderlich. Diese werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Fünf dieser Stellplätze werden als Carsharing-Plätze bereitgestellt.
Zu 7.: Die Schaffung des neuen Wohnraumes ist mit den Vorgaben der Milieuschutzsatzung vereinbar. Bei der Ausgestaltung wurden die typischen Gebäudemerkmale in dem durch Gründerzeitgebäude geprägten Gebiet berücksichtigt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. Februar 2021OFOF 1054/3Hinterhofbebauung in der Eisernen HandOrtsbeiratsantrag · SPD
- 18. Februar 2021VV 1931Hinterhofbebauung in der Eisernen HandAnfrage
- 21. Juni 2021Sie sind hierSTST 1256Hinterhofbebauung in der Eisernen HandStellungnahme
- 2. Februar 2022OFOF 203/3Ersatz für Carsharing-StellplätzeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 18. Februar 2022OMOM 1755Ersatz für Carsharing-StellplätzeDirektanregung
- 24. Juni 2022Antwort des Magistrats · nach 72 WochenSTST 1489Ersatz für Carsharing-StellplätzeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab