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Tempo 30 auf dem Riedberg

Vorlagentyp: STMagistrat
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Der Magistrat hat die Anordnung einer Tempo-30-Zone auf dem Riedberg abgelehnt, da die Hauptverkehrsstraßen aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung und des Ausbaustandards nicht Teil einer solchen Zone sein können. Die Regelgeschwindigkeit bleibt bei 50 km/h, es sei denn, es bestehen besondere Gefahrenlagen, die eine Reduzierung rechtfertigen.

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Graf-von-Stauffenberg-Allee — 3 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 04.09.2026.

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Stellungnahme des Magistrats

Das Verkehrskonzept für den Riedberg sieht ein hierarchisch gegliedertes Straßennetz vor. Die Altenhöferallee, sowie auch weitere Straßen, wie z.B. die Graf-von-Stauffenberg-Allee, Riedbergallee etc., dienen als Haupterschließungsstraßen der Sammlung des Quell- und Zielverkehrs des Riedbergs und der Anbindung dieser Verkehre an die umliegenden Hauptverkehrsstraßen Rosa-Luxemburg-Straße, Marie-Curie-Straße und Am Weißkirchener Berg. Haupterschließungsstraßen können aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung und ihres Ausbaustandards nicht Teil einer Tempo-30-Zone sein. Die Regelgeschwindigkeit von Haupterschließungsstraßen liegt gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei 50 km/h. Nur vor sicherheitsempfindlichen Einrichtungen, wie z.B. Schulen; Kindertagesstätten, etc kann geprüft werden, ob die Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der StVO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, welche die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, Geschwindigkeitsbeschränkungen regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Beurteilungsmaßstab für die Anordnung, wie auch die möglicherweise vorzunehmende Aufhebung, ist dabei insbesondere § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO. Danach dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Rechtsguts, zu dessen Schutz eine Anordnung ergangen ist oder ergehen soll, erheblich übersteigt. Für die Frage der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bedeutet dies, dass die Beachtung insbesondere von § 3 Absatz 1 StVO eine deutlich größere Bedeutung erhält, als dies bislang der Fall war. Für Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen bedeutet dies, dass diese nur noch dann zulässig sind, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass eine Häufung von geschwindigkeitsbedingten Unfällen vorliegt, die nicht auf die Missachtung bestehender allgemeiner oder örtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind. Entsprechende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden finden sich in der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO. Aufgrund des bisherigen Unfallgeschehens ist zu erwarten, dass die eigenverantwortliche Geschwindigkeitswahl der Verkehrsteilnehmenden im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der StVO nicht zu einer Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfalle führen wird. In den genannten Straßen wurde vor den o.g. sicherheitsempfindlichen Einrichtungen wie den Schulen bereits Tempo-30 angeordnet. Ebenfalls wurden Radwege zur Sicherheit angelegt und auch weitere Verkehrssicherheitsmaßnahmen vorgenommen, die zur Verkehrsberuhigung beitragen. Dazu zählen Einengungen an diversen Fußgängerüberwegen, Querungshilfen in Form von Mittelinseln in Höhe des Kätcheslachparks sowie deren zusätzlicher Beschilderung und der Bau einer Signalanlage. Da die Rechtsvorschrift Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h in den genannten Straßen ermöglicht, wird von einer Vorstellung und Erörterung im Ortsbeirat abgesehen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab

Der Weg dieser Vorlage

Am 26. Juni 2020 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf OM 5933 — Direktanregung vom 13. März 2020.

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