Transparenz bezüglich der Verwendung der Stellplatzablösemittel im Ortsbezirk 10
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Zusammenfassung
Diese Stellungnahme des Magistrats erläutert die Verwendung der Stellplatzablösemittel im Ortsbezirk 10, die seit 2021 in Höhe von 10.000 € eingenommen wurden. Es wird angegeben, dass die Mittel nicht zwingend im gleichen Bezirk verwenden werden müssen, und dass derzeit keine neuen Maßnahmen zur Parkeinrichtungsfinanzierung vorgesehen sind.
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Neues zu Gießener Straße per E-MailStellungnahme des Magistrats
Seit dem Jahr 2021 sind aus Bauvorhaben im Ortsbezirk 10 Stellplatzablösemittel (SPA) in Höhe von 10.000 € eingenommen worden.
Seit 2021 wurden für folgende Maßnahmen im Ortsbezirk 10 SPA-Mittel verwendet:
Radstreifen Gießener Straße
B+R (Bike & Ride - Fahrradabstellanlage S-Bahnhof Berkersheim West)
Ausstattung von Bushaltestellen - Programm 2023.
Für Maßnahmen mit Bezug zum Ortsbezirk 10 wurden SPA-Mittel in einem höheren Umfang eingesetzt, als seit 2021 aus Bauvorhaben im Ortsbezirk 10 vereinnahmt wurden.
Außerdem wurden vor 2021 im Ortsbezirk 10 SPA-Mittel für folgende Maßnahmen verwendet:
Barrierefreier Umbau der Stationen der Linie U5:
Gießener Straße
Marbachweg / Sozialzentrum
Preungesheim
Ronneburgweg
Siegmund-Freud-Straße
Theobald-Ziegler-Straße
Wartehallenprogramm Los 1b (Kalbach, Nieder-Eschbach, Nieder-Erlenbach, Frankfurter Berg, Preungesheim)
Straßenbahnanbindung "Frankfurter Bogen" Preungesheim Ost (18)
Radwegweisung Nord u. West
Linie U1/U2: Anhebung der Bahnsteige Bonames Mitte
Dynamische Fahrgastinformation (Stadtbahn: U2, U3 und U5).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass SPA-Mittel rechtlich nicht zwingend in dem Ortsbezirk einzusetzen sind, in dem sie vereinnahmt wurden. Maßgeblich ist, dass die Mittel gemäß § 52 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung (HBO) zweckentsprechend verwendet werden. Und zwar für:
- Die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zugunsten des Gemeindegebietes.
- Die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen.
- Sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennah- oder Fahrradverkehrs.
Der Einsatz von SPA-Mitteln setzt voraus, dass förderfähige sowie umsetzungsreife und haushaltsrechtlich bewilligungsfähige Maßnahmen vorliegen. Er wird daher von der Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss bestimmt. Seit 2021 lagen für den Ortsbezirk 10 keine entsprechenden Maßnahmen beziehungsweise Anträge für den Neubau zusätzlicher Parkeinrichtungen oder für die Unterhaltung bestehender Anlagen vor. Daher wurden keine SPA-Mittel für diese Zwecke eingesetzt.
Unabhängig davon konnten Mittel für andere zulässige Förderzwecke verwendet werden, insbesondere für Maßnahmen des ÖPNV und des Radverkehrs. Diese Verwendungen sind ebenfalls von der Zweckbindung der SPA gedeckt und stehen rechtlich nicht hinter Parkierungsmaßnahmen zurück.
Ob und welche Maßnahmen zur Schaffung oder Unterhaltung von Parkeinrichtungen im Ortsbezirk 10 künftig aus Stellplatzablösemitteln finanziert werden können, hängt von den weiteren fachlichen Planungen, der Umsetzbarkeit und den haushaltsmäßigen Voraussetzungen ab. Derzeit sind im Ortsbezirk 10 keine solchen Maßnahmen vorgesehen.
Eine feste ortsbezirksbezogene Quote gibt es nicht. Folglich ist kein bestimmter Anteil der stadtweit vereinnahmten SPA-Mittel verbindlich für den Ortsbezirk 10 vorgesehen. SPA-Mittel werden erst durch konkrete Finanzierungsbewilligungen gebunden.
Die Verteilung der Stellplatzablösemittel erfolgt nicht nach einem Ortsbezirksschlüssel, sondern projekt- und maßnahmenbezogen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Verwendungszwecke der jeweiligen Maßnahme. Eine Bindung an den Ortsbezirk, in dem die Ablöse vereinnahmt wurde, sieht die HBO nicht vor. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter Punkt 2.
Die Verteilung der Stellplatzablösemittel auf Maßnahmen erfolgt insbesondere nach folgenden Kriterien:
rechtliche Zulässigkeit nach den maßgeblichen Vorschriften
planerische Reife
tatsächliche Umsetzbarkeit
Finanzierungsbedarf
Die Erhebung der Stellplatzablöse erfolgt auf Grundlage der HBO (§ 52 HBO) in Verbindung mit der städtischen Stellplatzsatzung. Ein pauschaler Verzicht auf die Erhebung der Mittel im Ortsbezirk 10 ist nach der bestehenden Rechtslage nicht vorgesehen. Die HBO unterliegt als Landesrecht nicht der kommunalen Gestaltung. Eine Änderung der Stellplatzsatzung bedürfte eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung.
Die Mittel werden rechtskonform eingesetzt, insbesondere für ÖPNV- und Radverkehrsmaßnahmen. Ein Erhebungshindernis besteht daher nicht.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 9. Februar 2026OFOF 1240/10Transparenz bezüglich der Verwendung der Stellplatzablösemittel im Ortsbezirk 10Ortsbeiratsantrag · CDU
- 24. Februar 2026OMOM 8132Transparenz bezüglich der Verwendung der Stellplatzablösemittel im Ortsbezirk 10Direktanregung
- 21. August 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 28 WochenSTST 1240Transparenz bezüglich der Verwendung der Stellplatzablösemittel im Ortsbezirk 10Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab