Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft grün-den!
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 24.06.2019, ST 1175
Betreff: Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft grün-den! Das in der Etat-Anregung dargestellte Geschäftsmodell einer städtischen Gesellschaft mit dem Ziel des Erwerbs von Wohnliegenschaften durch die Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB ist aus Sicht des Magistrats nicht zielführend. Es existiert zunächst kein generelles kommunales Vorkaufsrecht. Ein solches kommt nur unter den Voraussetzungen des §§ 24 ff. BauGB in Betracht. Für Wohnimmobilien besteht ein Vorkaufsrecht ausschließlich aufgrund rechtskräftiger Milieuschutzsatzungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Bei Veräußerungen von Wohnimmobilien in Milieuschutzsatzungsgebieten prüfen die städtischen Fachämter grundsätzlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vorkaufsrechts sowie die Möglichkeit seiner Ausübung. Primäres Ziel ist dabei jedoch nicht der Erwerb der Immobilie, sondern die Abgabe einer sog. 'Abwendungsvereinbarung', mit der sich der Erwerber verpflichtet, die Ziele der Satzung für einen Zeitraum von 10 Jahren umzusetzen, insbesondere die erworbene Immobilie nicht in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Nur wenn eine solche Vereinbarung verweigert wird, kommt in letzter Konsequenz der Erwerb der Immobilie durch Ausübung eines Vorkaufsrechts in Betracht. Dieses Vorkaufsrecht kann nach § 27a BauGB auch zu Gunsten eines Dritten ausgeübt werden. Hier kann in Frankfurt am Main auf die ABG Frankfurt Holding GmbH (ABG) als städtisches Wohnbauunternehmen zurückgegriffen werden. Die ABG ist über Vorkaufsrechte in Milieuschutzgebieten informiert, hat ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Erwerb der Liegenschaften vorbehaltlich einer detaillierten Einzelfallprüfung erklärt und ein entsprechendes Budget bereitgestellt. Zudem kommen auch Wohnungsbaugenossenschaften als potentielle Erwerber in Betracht, zu deren Gunsten ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Es besteht daher aus Sicht des Magistrats kein Bedarf zur Errichtung einer weiteren städtischen Gesellschaft zum Erreichen eines Ziels, das im Rahmen der bereits bestehenden Strukturen in vollem Umfang umgesetzt werden kann.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. Januar 2018EAEA 91Produktbereich: 34 Grundstücks- und Gebäudemanagement Produktgruppe: 34.04 Grundstücks- und Gebäudemanagement Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft gründen!Etatanregung
- 10. August 2018STST 1550Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft gründen!Stellungnahme
- 9. November 2018OFOF 710/2Haushalt 2019 Produktbereich: 34 Grundstücks- und Gebäudemanagement Produktgruppe: 34.04 Grundstücks- und Gebäudemanagement Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft gründen!Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 26. November 2018EAEA 211Produktbereich: 34 Grundstücks- und Gebäudemanagement Produktgruppe: 34.04 Grundstücks- und Gebäudemanagement Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft gründen!Etatanregung
- 24. Juni 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 74 WochenSTST 1175Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft grün-den!Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab