Spieleinrichtung am Schwanheimer Mainufer
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Stellungnahme des Magistrats vom 19.09.2011, ST 1065
Betreff: Spieleinrichtung am Schwanheimer Mainufer Nach Auffassung des Magistrats ist die Schwanheimer Mainuferanlage nur bedingt dazu geeignet, Spieleinrichtungen für Kinder aufzunehmen. Einerseits befinden sich die Flächen im Überschwemmungsbereich, andererseits in der Zone II des Landschaftsschutzgebietes. Die nicht von der Hochwasserlage betroffenen Flächen in Höhe des Friedhofsparkplatzes bzw. der Schleuse sind kaum noch als wohnungsnah zu bezeichnen. Darüber hinaus wirkt die vierspurige Schnellstraße wie ein Hindernis, das lange Wege erforderlich macht und die Akzeptanz erschweren dürfte. Vor diesen Gegebenheiten nimmt der Magistrat davon Abstand, am Schwanheimer Mainufer Spieleinrichtungen zu platzieren. Als Alternative wird auf den gut erschlossenen, wohnungsnah gelegenen Spielplatz / Bolzplatz an der Henriette-Fürth-Straße verwiesen. Durch Reduzierung der übergroßen Bolzplatzfläche könnte Raum geschaffen werden, das Spielangebot zu erweitern. Das Einvernehmen des Ortsbeirates vorausgesetzt, beabsichtigt der Magistrat, diesen alternativen Plan weiterzuverfolgen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Dezember 2010OFOF 1680/6Spieleinrichtung am Schwanheimer MainuferOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 10. Januar 2011VV 1485Spieleinrichtung am Schwanheimer MainuferAnfrage
- 24. März 2011STST 475Spieleinrichtung am Schwanheimer MainuferStellungnahme
- 19. September 2011Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 39 WochenSTST 1065Spieleinrichtung am Schwanheimer MainuferStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab