Zur ST 115/26: Radschnellverbindung Frankfurt - Darmstadt (FRM 1) - Sicherstellung des Schutzes schwächerer Verkehrsteilnehmer
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Zusammenfassung
Die Anregung fordert den Magistrat auf, die Planung der Radschnellverbindung Frankfurt-Darmstadt so zu gestalten, dass der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Es werden konkrete Maßnahmen zur Verkehrssicherheit, Geschwindigkeitsbegrenzungen und zur klaren Einordnung als Mischverkehrsraum vorgeschlagen.
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Gablonzer Straße — 4 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 11.09.2026.
- Begrünung am Parkplatz Gablonzer Straße11.09.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Sicherstellung einer durchgehenden und sicheren Wegeführung des Fußverkehrs im Ziegelhüttenweg im Zuge des geplanten Radschnellwegs07.04.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Radschnellweg im Ziegelhüttenweg im Abschnitt zwischen Gablonzer Straße und Sportjugendpark Louisa12.01.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
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Der Magistrat wird gebeten dafür zu sorgen, dass im Zuge der weiteren Planung und Umsetzung der Radschnellverbindung (RSV) Frankfurt-Darmstadt (FRM 1), insbesondere im Abschnitt Ziegelhüttenweg zwischen Gablonzer Straße und Sportjugendpark Louisa, der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer tatsächlich gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der bestehende Mischverkehr aus Fußverkehr, Radverkehr und Anliegerverkehr weiterhin vorgesehen ist. Die in der Stellungnahme des Magistrats vom 12.01.2026, ST 115, dargestellte Einschätzung, wonach die vorhandene Fahrbahnbreite für die gemeinsame Nutzung ausreichend sei und Fußgänger auf unbefestigte Randbereiche ausweichen könnten, reicht nicht aus, um den Anforderungen an den Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer gerecht zu werden. Die StVO ist einzuhalten. Insbesondere sind folgende Maßnahmen vorzusehen: 1. verbindliche Geschwindigkeitsbegrenzung in den Abschnitten mit Mischverkehr: Die Ausweisung als Radschnellweg entbindet nicht von der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an den Fußverkehr. Für den Abschnitt sind verkehrsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die eine deutlich reduzierte Geschwindigkeit sicherstellen. 2. klare verkehrsrechtliche Einordnung als Mischverkehrsraum: Der Weg ist eindeutig als gemeinsam genutzter öffentlicher Verkehrsraum auszuweisen. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen nicht faktisch an den Rand gedrängt oder auf unbefestigte Flächen verwiesen werden. Es gilt die StVO. Das muss allen Verkehrsteilnehmern deutlich kommuniziert werden 3. gestalterische und verkehrsrechtliche Elemente einzuplanen, die die gemeinsame Nutzung des Verkehrsraums eindeutig erkennbar machen und die gegenseitige Rücksichtnahme gemäß §§ 1 und 3 StVO unterstützen.
Begründung
Im Zuge der Planung für den RSV darf der Fußverkehr nicht einfach an den Rand gedrängt werden. Unbefestigte Flächen sind kein gleichwertiger Verkehrsraum, insbesondere nicht für Kinder, ältere Menschen oder mobilitätseingeschränkte Personen. Diese Argumentation widerspricht dem Schutzgedanken der StVO und zeitgemäßen Standards der Fußverkehrsplanung. Der Ziegelhüttenweg ist keine neue Verkehrsanlage, sondern ein gewachsener öffentlicher Weg zu einem gut erreichbaren Naherholungsgebiet mit großer Bedeutung für die Menschen vor Ort. Viele sind zu Fuß unterwegs. Die Führung eines Radschnellwegs durch diesen Abschnitt verschärft bestehende Nutzungskonflikte erheblich. Die Stellungnahme des Magistrats stellt im Wesentlichen auf die Breite der Fahrbahn und das Ausweichen auf unbefestigte Flächen ab. Dies entspricht weder den Grundsätzen der Straßenverkehrs-Ordnung noch zeitgemäßen stadtplanerischen Standards. Fußverkehr darf im Stadtraum nicht als "mitlaufende Nutzung" behandelt werden, sondern ist gleichwertiger Bestandteil des öffentlichen Raums. Wenn eine bauliche Trennung nicht möglich ist, steigt die Verantwortung für Verkehrsorganisation und Gestaltung. Mischverkehr bedeutet einen erhöhten Steuerungsbedarf. Leistungsfähigkeit auf Kosten anderer Verkehrsteilnehmer kann nicht das alleinige Ziel sein. Öffentliche Wege sind Lebens- und Bewegungsräume für alle. Die gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung müssen eingehalten werden. Es geht um ein gutes und sicheres Miteinander im öffentlichen Raum.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. September 2025OFOF 1522/5Radschnellweg im Ziegelhüttenweg im Abschnitt zwischen Gablonzer Straße und Sportjugendpark LouisaOrtsbeiratsantrag · SPD
- 5. September 2025OMOM 7442Radschnellweg im Ziegelhüttenweg im Abschnitt zwischen Gablonzer Straße und Sportjugendpark LouisaDirektanregung
- 12. Januar 2026STST 115Radschnellweg im Ziegelhüttenweg im Abschnitt zwischen Gablonzer Straße und Sportjugendpark LouisaStellungnahme
- 6. Februar 2026OFOF 1674/5Zur ST 115/26: Radschnellverbindung Frankfurt - Darmstadt (FRM 1) - Sicherstellung des Schutzes schwächerer VerkehrsteilnehmerOrtsbeiratsantrag · SPD
- 27. Februar 2026Sie sind hierOMOM 8237Zur ST 115/26: Radschnellverbindung Frankfurt - Darmstadt (FRM 1) - Sicherstellung des Schutzes schwächerer VerkehrsteilnehmerDirektanregung
- 26. Mai 2026Antwort des Magistrats · nach 38 WochenSTST 944Zur ST 115/26: Radschnellverbindung Frankfurt - Darmstadt (FRM 1) - Sicherstellung des Schutzes schwächerer VerkehrsteilnehmerStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats