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Zur ST 188/26: Erneute Prüfung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verkehrssicherheit für den Fußverkehr in der Schweizer Straße

Vorlagentyp: OMOrtsbeirat 5
49 Wochen bis zur Antwort6 Stationen im Verfahren2 Sitzungen
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Die Anregung fordert eine erneute Prüfung der Verkehrssituation für Fußgänger an einem kritischen Kreuzungsbereich und die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Dies geschieht vor dem Hintergrund dokumentierter Unfälle und einem klaren Bedarf an sichereren Querungsmöglichkeiten für Fußgänger.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Schwanthalerstraße — 5 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 14.09.2026.

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Anregung

Der Magistrat wird gebeten, die Verkehrssituation für den Fußverkehr im Bereich Schweizer Straße/Schwanthalerstraße erneut zu prüfen und geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit umzusetzen, insbesondere die Wiedereinrichtung des Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) oder vergleichbarer gesicherter Querungshilfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht allein statistische Unfallhäufungen, sondern auch die konkrete Gefahrenlage vor Ort sowie das tatsächliche Nutzungsverhalten der Verkehrsteilnehmenden maßgeblich sind. Der Magistrat wird ferner gebeten darzulegen, - wie die Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 1, 3 und 45 StVO zum Schutz schwächerer VerkehrsteilnehmerInnen und Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich erfüllt wird; - aus welchen Gründen trotz bekannter Querungsbedarfe und dokumentierter Unfälle bislang keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind.

Begründung

Die Ablehnung des ursprünglichen Antrags wurde unter anderem damit begründet, dass im betroffenen Bereich keine Unfallhäufungsstelle vorliege und ein Fußgängerüberweg aufgrund formaler Kriterien nicht anordnungsfähig sei. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Nach § 45 StVO können und müssen Verkehrsregelungen dort angeordnet werden, wo eine besondere Gefahrenlage besteht, die über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgeht. Eine solche Gefahrenlage ergibt sich nicht ausschließlich aus statistischen Häufungen, sondern auch aus: - hohem tatsächlichen Querungsbedarf; - besonders schutzbedürftigen Personengruppen (u. a. Schulkinder, ältere Menschen); - sowie wiederholten Unfällen mit Fußgängerbeteiligung. Die §§ 1 und 3 StVO verpflichten darüber hinaus alle Verkehrsteilnehmenden zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern und zu einer angepassten Geschwindigkeit. Diese Pflichten setzen jedoch voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde durch Gestaltung und Anordnung die Einhaltung der Regeln überhaupt ermöglicht. Im Bereich Schweizer Straße/Schwanthalerstraße wird die Straße faktisch weiterhin an der bekannten Stelle gequert - unabhängig vom Rückbau des früher vorhandenen Zebrastreifens. Das tatsächliche Verhalten der Menschen vor Ort zeigt deutlich, dass hier ein dauerhafter Querungsbedarf besteht. Verkehrsplanung und Verkehrsrecht müssen sich an der Realität vor Ort orientieren. Zwei Unfälle mit Fußgängerbeteiligung innerhalb kurzer Zeit sind ein ernstzunehmendes Warnsignal. Sie als "verkehrlich unauffällig" zu bewerten, widerspricht dem präventiven Schutzauftrag der StVO. Die Wiederherstellung des Fußgängerüberwegs im Bereich Schweizer Straße/Schwanthalerstraße ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, die die Lebensrealität und den täglichen Fußverkehr in diesem Zentrum der Nahmobilität berücksichtigt. Die Entscheidungen der Verwaltung sollten sich an realen Nutzungsmustern und Gefährdungslagen orientieren, nicht umgekehrt. Der erneute Antrag ist daher erforderlich, um der Schutzpflicht gegenüber dem Fußverkehr gerecht zu werden und Verkehrssicherheit nicht erst nach weiteren schweren Unfällen herzustellen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 24. September 2025OFOF 1543/5Mehr Verkehrssicherheit für den Fußverkehr auf der Schweizer StraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 24. Oktober 2025OMOM 7602Mehr Verkehrssicherheit für den Fußverkehr in der Schweizer StraßeDirektanregung
  3. 23. Januar 2026STST 188Mehr Verkehrssicherheit für den Fußverkehr in der Schweizer StraßeStellungnahme
  4. 5. Februar 2026OFOF 1673/5Zur ST 188/26: Erneute Prüfung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verkehrssicherheit für den Fußverkehr in der Schweizer StraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
  5. 27. Februar 2026Sie sind hier
    OMOM 8236Zur ST 188/26: Erneute Prüfung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verkehrssicherheit für den Fußverkehr in der Schweizer Straße
    Direktanregung
  6. 4. September 2026Antwort des Magistrats · nach 49 WochenSTST 1344Zur ST 188/26: Erneute Prüfung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verkehrssicherheit für den Fußverkehr in der Schweizer StraßeStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

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Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 5
Sitzung 2 · 19.06.2026
TO I, TOP 7
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 5
Sitzung 3 · 21.08.2026
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

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