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Abgrenzung Investitionsmaßnahme/Förderung von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen

Vorlagentyp: OM
1 Sitzung

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Thema Schulen und Bildung verfolgen

Inhalt

Anregung an den Magistrat vom 25.03.2019, OM 4487 entstanden aus Vorlage: OF 761/2 vom 08.02.2019

Betreff: Abgrenzung Investitionsmaßnahme/Förderung von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V., § 5183/14; OIB 137/17 OBR 2 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob die Kofinanzierung und Abrechnung von Investitionsmaßnahmen im öffentlichen Raum, z. B. von Spielgeräten auf Schulhöfen oder Spielplätzen, gemeinsam mit privaten Fördervereinen (Elternvereinen) unter die Zuschuss-Definition des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014, § 5183, zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten des Ortsbeiratsbudgets fällt. Der Magistrat wird dabei gebeten zu berücksichtigen, dass solche Investitionsmaßnahmen ansonsten alleine aus städtischen Mitteln des Grünflächenamtes und bzw. oder der Ortsbeiratsbudgets finanziert werden müssten. Die erfolgreiche Einbindung von privaten Kofinanzierungen entlastet den Haushalt der Stadt. Daher sollten die komplementären Kofinanzierungen aus Mitteln der Ortsbeiratsbudgets nicht auf den Höchstbetrag von maximal der Hälfte des jährlichen Ortsbeiratsbudgets für Zuschüsse im Sinne des Beschlusses vom 16.10.2014, § 5183, angerechnet werden.

Begründung: Mit der Ortsbeiratsinitiative-Budget vom 23.10.2017, OIB 137, hatte der Ortsbeirat 2 ein größeres Projekt zur Neuanschaffung von Spielgeräten auf dem Schulhof der Elsa-Brändström-Schule gemeinsam mit dem Elternverein finanziert. Das Vorhaben erfolgte in inhaltlicher Abstimmung mit dem Stadtschulamt (heute Amt für Bau und Immobilien). Die vom Ortsbeirat 2 zur Verfügung gestellten und in 2018 abgerechneten Budget-Mittel in Höhe von 15.000 Euro wurden vom Hauptamt als Vereinsförderung im Sinne des Beschlusses vom 16.10.2014, § 5183, eingestuft. Aus Sicht des Ortsbeirates 2 ist dies nicht sachgerecht und beschränkt die Möglichkeiten des Ortsbeirates 2 zur tatsächlichen Förderung von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen in den Folgejahren. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

Der Weg dieser Vorlage

Am 25. März 2019 richtete der Ortsbeirat diese Direktanregung an den Magistrat. Sie geht auf OF 975/2 zurück — Ortsbeiratsantrag von CDU, SPD, GRÜNE, FDP, LINKE., BFF, Piraten, beschlossen am 24. November 2019. In einer Sitzung wurde über die Vorlage beraten. Der Magistrat antwortete am 2. September 2019 mit der Stellungnahme ST 1708. Zwischen Einbringung und Antwort vergingen rund 23 Wochen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 2
Sitzung 33 · 19.08.2019
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 00 33 0

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