Stärkere Kontrolle von Personen in Begleitung von sogenannten „gefährlichen Hunderassen“ nach der Hundeverordnung
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Anregung an den Magistrat vom 09.08.2018, OM 3458 entstanden aus Vorlage: OF 320/8 vom 22.06.2018
Betreff: Stärkere Kontrolle von Personen in Begleitung von sogenannten "gefährlichen Hunderassen" nach der Hundeverordnung Vorgang: OM 2723/18 OBR 8; ST 948/18 Der Magistrat wird gebeten, im Ortsbezirk 8 stärkere Kontrollen von Personen in Begleitung von sogenannten "gefährlichen Hunderassen" nach der Hundeverordnung durchzuführen.
Begründung: Mit der Stellungnahme des Magistrats vom 18.05.2018, ST 948, wurde die Anregung des Ortsbeirates 8 vom 15.02.2018, OM 2723, nicht zufriedenstellend beantwortet, was eine erneute Anregung erforderlich macht. Im Ortsbezirk 8 ist ein deutlicher Anstieg von sogenannten "gefährlichen Hunderassen" zu beobachten. Es kommt dabei nicht darauf an, wie viele dieser Hunde im Ortsbezirk registriert sind, sondern vielmehr darauf, wie viele sich im Ortsbezirk tatsächlich aufhalten und ggf. gar nicht oder woanders registriert sind. Wie bereits in der ersten Anregung ausgeführt, kam es bereits zu mehreren Beißvorfällen, bei denen andere Hunde angegriffen wurden. Diese Vorfälle wurden zum Teil auch dem zuständigen städtischen "Amt für Gefahrenabwehr - gefährliche Tiere" gemeldet und sind damit der Stadt bekannt. Folglich besteht Handlungsbedarf nach präventiven Maßnahmen in Form von Kontrollen etc., um schlimmeren Ereignissen vorzubeugen. Es ist sicherlich nicht im Sinne der aus guten Gründen erlassenen Hundeverordnung, wenn sich bei dem oben genannten Personenkreis herumspricht, dass eine verstärkte Überwachung aus personellen Gründen nicht leistbar sei. Das würde zu einem weiteren Anstieg dieser Hunderassen führen. (Auszug aus der Vorlage OM 2723 zur Information: "Für das Halten und Führen dieser Hunderassen gelten besondere Regeln. So ist u. a. ein Sachkundenachweis der hundeführenden Person, in der Regel ein Wesenstest des Hundes und Einzelführung erforderlich. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen vor Ort eingehalten werden. So werden z. B. Personen beobachtet, die der Einzelführungspflicht nicht nachkommen. Zudem ist es fraglich, ob diese Personen auch die anderen strengen Voraussetzungen zum Führen dieser Hunderassen erfüllen. Am Ende müssen die Tierheime die (leider schwer weiter zu vermittelnden) Hunde dieser verantwortungslosen Personen aufnehmen und das ist weder im Interesse der Tiere noch der Stadt.") Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. Mai 2018STST 948Stärkere Kontrollen von Personen, die sogenannte "gefährliche Hunderassen" nach der Hundeverord-nung führenStellungnahme
- 22. Juni 2018OFOF 320/8Stärkere Kontrolle von Personen in Begleitung von sogenannten „Gefährlichen Hunderassen“ nach der HundeverordnungOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 9. August 2018Sie sind hierOMOM 3458Stärkere Kontrolle von Personen in Begleitung von sogenannten „gefährlichen Hunderassen“ nach der HundeverordnungDirektanregung
- 16. November 2018Antwort des Magistrats · nach 26 WochenSTST 2134Stärkere Kontrolle von Personen in Begleitung von sogenannten "gefährlichen Hunderassen" nach der HundeverordnungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats