Nachbestellung von leiseren Kehrmaschinen
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
Kehrmaschinen Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen dass im Rahmen von Neubeschaffung oder Nachbestellung von Kehrmaschinen für die Reinigung von Straßen im Ortsbezirk 1 ausschließlich Kehrmaschinen angeschafft werden, die über eine Schallleistungspegel-Grenze verfügen, die mindestens iodB unter dem dB-Wert liegt, der von den heutigen Modellen erreicht wird (Zielwert 90 dB Schallleistung). Ferner wird der Magistrat aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der in der
- "RICHTLINIE 2000/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen" beziehungsweise im nationalen deutschen Recht in der • "32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-zes (Geräte- und Maschinenlärm-schutzverordnung 32. BImSchV)", Abschnitt 2, §3 (Anhang Punkt 46) festgelegten Kennzeichnungspflicht für den Schalleistungspegel nachzukommen und alle Kehrmaschinen mit der entsprechenden korrekten Kennzeichnung (siehe Beispiel) versehen zu lassen. Begründung: Für Kehrmaschinen gibt es heute in der EU keine vom Hersteller einzuhaltenden Lärmemis-sions-Grenzwerte, sondern lediglich eine Kennzeichnungspflicht, bei der der Schallleistungspegel nach den Vorgaben der DIN EN ISO 3744 zu ermitteln ist. Die von der FES benutzen Kehrmaschinen der Firma Hako (Citymaster 2000, ggf. 2200) enthalten in ihren technischen Daten für die Lärmemission "unter üblichen Einsatzbedingungen" einen Schallleistungspegel-Wert von 112 dB. Bei installiertem optionalem Lärmschutzpaket und verringerter Gebläsedrehzahl ist als unterer möglicher Schallleistungs-Wert 99 dB angegeben. In den technischen Angaben eines Wettbewerberprodukts findet sich gar kein Hinweis auf die emittierte Schallleistung. Zur weiteren Einordnung: Die Süddeutsche Zeitung schreibt am 17. Mai 2010: "Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass bei Straßenlärm, der im Haus einen Schallpegel von 65 Dezibel erreicht, das Risiko für Herz-Kreislaufstörungen, um 20 Prozent höher ist, als bei 50 bis 55 Dezibel. 80 bis 100 dB (A) erreichen vorbeifahrende LKWs, Motorsägen oder Winkelschleifer. Hier droht bei Dauerlärm bereits der Gehörschaden. Bei 110 dB (A) ist die Schmerzgrenze erreicht. Kreissägen und Presslufthämmer liegen in diesem Bereich, aber auch der Lärm in Diskotheken oder die Musik aus dem Walkman. Die im Ortsbezirk 1 im Einsatz eingesetzten Kehrmaschinen sind möglicherweise nicht alle mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen des Schallleistungspegels (s. Bsp. oben) versehen. Dies würde einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen und wäre der Transparenz über die Schallbelastung für den Bürger abträglich. Die Maschinen sind (auf Anregung der Grünen) im Gallus in hoher Frequenz (dreimal die Woche) im Einsatz. Der dabei von den Maschinen verursachte Lärm wird von den Anwohnern als belastend empfunden und senkt die Lebensqualität, die durch den Einsatz der Reinigungsmaschinen gerade erhöht werden sollte (jetzt gibt es zwar weniger Schmutz, dafür aber viel mehr Lärm). Die Aufnahme eines um mindestens 10dB niedrigeren Schallleistungspegels (Zielwert 90 dB Schallleistung) als Beschaffungskriterium soll Druck auf die Hersteller ausüben, mit den angebotenen Maschinen den Bedürfnissen der Frankfurter Bürgerschaft für einen echten Gewinn an Lebensqualität (weniger Schmutz bei geringem durch die Reinigung verursachten Geräuschpegel) gerecht zu werden. Die von der FES im Juni 2015 vorgestellte "neue lärmreduzierte Kleinkehrmaschine" (http://www.fes-frankfurt.de/presse/pressemitteilungen/03062015-fes-stellt-neue- laermreduzierte-kleinkehr-maschine-vor) wurde in der Pressemitteilung ohne genaue Typenangaben und ohne Schalleistungspegel-Vergleichswerte vorgestellt (s. Link) und kommt entweder im Gallus nicht zum Einsatz oder ist nicht ausreichend leiser, um die Verringerung der Schall-Emission für die Anwohner auch erlebbar zu machen.
Inhalt
Antrag vom 21.04.2018, OF 606/1
Betreff: Nachbestellung von leiseren Kehrmaschinen Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen dass im Rahmen von Neubeschaffung oder Nachbestellung von Kehrmaschinen für die Reinigung von Straßen im Ortsbezirk 1 ausschließlich Kehrmaschinen angeschafft werden, die über eine Schallleistungspegel-Grenze verfügen, die mindestens iodB unter dem dB-Wert liegt, der von den heutigen Modellen erreicht wird (Zielwert 90 dB Schallleistung). Ferner wird der Magistrat aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der in der
- "RICHTLINIE 2000/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen" beziehungsweise im nationalen deutschen Recht in der
- "32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-zes (Geräte- und Maschinenlärm-schutzverordnung 32. BImSchV)", Abschnitt 2, §3 (Anhang Punkt 46) festgelegten Kennzeichnungspflicht für den Schalleistungspegel nachzukommen und alle Kehrmaschinen mit der entsprechenden korrekten Kennzeichnung (siehe Beispiel) versehen zu lassen.
Begründung: Für Kehrmaschinen gibt es heute in der EU keine vom Hersteller einzuhaltenden Lärmemis-sions-Grenzwerte, sondern lediglich eine Kennzeichnungspflicht, bei der der Schallleistungspegel nach den Vorgaben der DIN EN ISO 3744 zu ermitteln ist. Die von der FES benutzen Kehrmaschinen der Firma Hako (Citymaster 2000, ggf. 2200) enthalten in ihren technischen Daten für die Lärmemission "unter üblichen Einsatzbedingungen" einen Schallleistungspegel-Wert von 112 dB. Bei installiertem optionalem Lärmschutzpaket und verringerter Gebläsedrehzahl ist als unterer möglicher Schallleistungs-Wert 99 dB angegeben. In den technischen Angaben eines Wettbewerberprodukts findet sich gar kein Hinweis auf die emittierte Schallleistung. Zur weiteren Einordnung: Die Süddeutsche Zeitung schreibt am 17. Mai 2010: "Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass bei Straßenlärm, der im Haus einen Schallpegel von 65 Dezibel erreicht, das Risiko für Herz-Kreislaufstörungen, um 20 Prozent höher ist, als bei 50 bis 55 Dezibel. 80 bis 100 dB (A) erreichen vorbeifahrende LKWs, Motorsägen oder Winkelschleifer. Hier droht bei Dauerlärm bereits der Gehörschaden. Bei 110 dB (A) ist die Schmerzgrenze erreicht. Kreissägen und Presslufthämmer liegen in diesem Bereich, aber auch der Lärm in Diskotheken oder die Musik aus dem Walkman. Die im Ortsbezirk 1 im Einsatz eingesetzten Kehrmaschinen sind möglicherweise nicht alle mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen des Schallleistungspegels (s. Bsp. oben) versehen. Dies würde einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen und wäre der Transparenz über die Schallbelastung für den Bürger abträglich. Die Maschinen sind (auf Anregung der Grünen) im Gallus in hoher Frequenz (dreimal die Woche) im Einsatz. Der dabei von den Maschinen verursachte Lärm wird von den Anwohnern als belastend empfunden und senkt die Lebensqualität, die durch den Einsatz der Reinigungsmaschinen gerade erhöht werden sollte (jetzt gibt es zwar weniger Schmutz, dafür aber viel mehr Lärm). Die Aufnahme eines um mindestens 10dB niedrigeren Schallleistungspegels (Zielwert 90 dB Schallleistung) als Beschaffungskriterium soll Druck auf die Hersteller ausüben, mit den angebotenen Maschinen den Bedürfnissen der Frankfurter Bürgerschaft für einen echten Gewinn an Lebensqualität (weniger Schmutz bei geringem durch die Reinigung verursachten Geräuschpegel) gerecht zu werden. Die von der FES im Juni 2015 vorgestellte "neue lärmreduzierte Kleinkehrmaschine" (http://www.fes-frankfurt.de/presse/pressemitteilungen/03062015-fes-stellt-neue- laermreduzierte-kleinkehr-maschine-vor) wurde in der Pressemitteilung ohne genaue Typenangaben und ohne Schalleistungspegel-Vergleichswerte vorgestellt (s. Link) und kommt entweder im Gallus nicht zum Einsatz oder ist nicht ausreichend leiser, um die Verringerung der Schall-Emission für die Anwohner auch erlebbar zu machen.Beratung im Ortsbeirat: 1
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. April 2018Sie sind hierOFOF 606/1Nachbestellung von leiseren KehrmaschinenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 8. Mai 2018OMOM 3133Nachbestellung von leiseren KehrmaschinenDirektanregung
- 6. August 2018STST 1520Nachbestellung von leiseren KehrmaschinenStellungnahme
- 14. Oktober 2018OFOF 769/1Leisere Kehrmaschinen sind machbar, merkt der zufriedene NachbarOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 30. Oktober 2018OAOA 328Leisere Kehrmaschinen sind machbar, merkt der zufriedene NachbarAnregung
- 11. März 2019Antwort des Magistrats · nach 46 WochenBB 95Leisere Kehrmaschinen sind machbar, merkt der zufriedene NachbarMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF, ÖkoLinX-ARL, PARTEI und U.B. gegen CDU (= Ablehnung)