Umwelt- und gesundheitsschädigender Einsatz von sogenannten Laubbläsern
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Thema Umwelt und Energie verfolgenBegründung
Einsatz von sogenannten Laubbläsern Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, das Grünflächenamt anzuweisen, den Appell des Naturschutzbundes Hessen (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) umzusetzen und künftig auf den umwelt- und gesundheitsschädigenden Einsatz von Laubbläsern zu verzichten. Laubbläser sind für den Einsatz bei trockenem Wetter gedacht. Dabei wird unweigerlich Staub aufgewirbelt. In Abhängigkeit von der Witterung und der Einsatzdauer wird die örtliche Feinstaubbelastung durch ihren Betrieb erhöht. Eine Untersuchung des Umweltmedizinischen Informationsdienstes (UMID) hat gezeigt, dass es beim Betrieb von Laubbläsern durch das Aufwirbeln von Blütenpollen und Mikroorganismen zu einer Erhöhung der Luftkeimgehalte in der näheren Umgebung kommen kann. Zudem können Mikroorganismen aus Hundekot Krankheitserreger für Mensch und Tier sein. Nicht immer werden akkubetriebene Geräte eingesetzt. Verbrennungsmotoren von Laubbläsern verursachen, wie jeder Motor, Abgase und stoßen gesundheits-schädliche Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxide aus und tragen so zur Luftverschmutzung bei. Begründung: Passantinnen, Passanten und Radfahrer können diesen gesundheitsgefährdenden Gefahren nicht immer ausweichen und tragen auch keinen Atemschutz, wie die Mitarbeiter des Grünflächenamtes es sollten. Kinder sind hier besonders gefährdet. Auch müssten Anwohner Türen und Fenster geschlossen halten. Die Betroffenen sind sich dieser gesundheitlichen Gefährdung oftmals nicht bewusst.
Inhalt
Antrag vom 04.08.2017, OF 355/10
Betreff: Umwelt- und gesundheitsschädigender Einsatz von sogenannten Laubbläsern Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, das Grünflächenamt anzuweisen, den Appell des Naturschutzbundes Hessen (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) umzusetzen und künftig auf den umwelt- und gesundheitsschädigenden Einsatz von Laubbläsern zu verzichten. Laubbläser sind für den Einsatz bei trockenem Wetter gedacht. Dabei wird unweigerlich Staub aufgewirbelt. In Abhängigkeit von der Witterung und der Einsatzdauer wird die örtliche Feinstaubbelastung durch ihren Betrieb erhöht. Eine Untersuchung des Umweltmedizinischen Informationsdienstes (UMID) hat gezeigt, dass es beim Betrieb von Laubbläsern durch das Aufwirbeln von Blütenpollen und Mikroorganismen zu einer Erhöhung der Luftkeimgehalte in der näheren Umgebung kommen kann. Zudem können Mikroorganismen aus Hundekot Krankheitserreger für Mensch und Tier sein. Nicht immer werden akkubetriebene Geräte eingesetzt. Verbrennungsmotoren von Laubbläsern verursachen, wie jeder Motor, Abgase und stoßen gesundheits-schädliche Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxide aus und tragen so zur Luftverschmutzung bei.
Begründung: Passantinnen, Passanten und Radfahrer können diesen gesundheitsgefährdenden Gefahren nicht immer ausweichen und tragen auch keinen Atemschutz, wie die Mitarbeiter des Grünflächenamtes es sollten. Kinder sind hier besonders gefährdet. Auch müssten Anwohner Türen und Fenster geschlossen halten. Die Betroffenen sind sich dieser gesundheitlichen Gefährdung oftmals nicht bewusst.Beratung im Ortsbeirat: 10
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. August 2017Sie sind hierOFOF 355/10Umwelt- und gesundheitsschädigender Einsatz von sogenannten LaubbläsernOrtsbeiratsantrag · LINKE.
- 22. August 2017OMOM 2017Umwelt- und gesundheitsschädigender Einsatz von sogenannten LaubbläsernDirektanregung
- 10. November 2017STST 2195Umwelt- und gesundheitsschädigender Einsatz von sogenannten LaubbläsernStellungnahme
- 4. Mai 2018Antwort des Magistrats · nach 39 WochenSTST 857Umwelt- und gesundheitsschädigender Einsatz von sogenannten LaubbläsernStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme