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Einrichtung eines Parkverbots in der Zufahrt Stöppelschneise?

Vorlagentyp: OFSPD
20 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Begründung

Zufahrt Stöppelschneise? Vorgang: OM 1330/07 OBR 6; ST 1376/07 Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird aufgefordert, 1. zu prüfen und zu berichten, ob die "Siegelung" der Feuerwehrzufahrt durch die Branddirektion trotzdem erfolgen kann. 2.1 Sofern eine Siegelung als Feuerwehrzufahrt tatsächlich weiterhin (seit 2008 bis dato war es möglich) nicht möglich sein sollte, ist ein Parkverbot in der Zufahrt Stöppelschneise einzurichten und durchzusetzen. Das Parkverbot ist in den Sommermonaten insbesondere am Wochenende täglich zu kontrollieren und durchzusetzen, da ansonsten die Feuerwehr die Grundstückseinfahrten (bspw. Hundeübungsplatz etc.) im Ernstfall nicht erreichen kann. 2.2 Zusätzlich zur Einrichtung eines Parkverbots sind bauliche Maßnahmen zur Durchsetzung dessen notwendig und in Absprache mit dem Förster und dem Ortsbeirat vorzunehmen. Dies wäre bei Deklarierung als Feuerwehrzufahrt entbehrlich. Begründung: Aufgrund einer Ortsbeiratsinitiative im Jahre 2007 (OM 1330) wurde die Zufahrt Stöppelschneise ab dem Jahr 2008 als Feuerwehrzufahrt deklariert und entsprechend besiegelt. Die Siegelung ist allerdings neuerdings wieder entfernt worden, sodass das Schild "Feuerwehreinfahrt" ohne rechtliche Bedeutung ist. Auf Nachfrage bei der Branddirektion wurde die beigefügte Antwort übersandt (s. Anlage), welche dazu führt, dass künftig ein Parkverbot angeordnet werden müsste, welches leider erhebliche Folgekosten der Durchsetzung nach sich zieht. Auch notwendige bauliche Maßnahmen kosten weitere Steuermittel. Das besiegelte Schild "Feuerwehrzufahrt" hatte erheblichen, abschreckenden Charakter und wurde beachtet. Ein Parkverbot scheint in der heutigen Zeit niemanden mehr abzuschrecken, nur empfindliche Strafen, die nur erfolgen können, wenn auch entsprechend kontrolliert wird, sowie bauliche Maßnahmen können das "Feuerwehrzufahrt"-Schild angemessen kompensieren. Anlage: Email der Branddirektion vom 16.04.2015 Anlage 1 (ca. 9 KB)

Inhalt

Antrag vom 21.04.2015, OF 1351/6

Betreff: Einrichtung eines Parkverbots in der Zufahrt Stöppelschneise? Vorgang: OM 1330/07 OBR 6; ST 1376/07

Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird aufgefordert, 1. zu prüfen und zu berichten, ob die "Siegelung" der Feuerwehrzufahrt durch die Branddirektion trotzdem erfolgen kann. 2.1 Sofern eine Siegelung als Feuerwehrzufahrt tatsächlich weiterhin (seit 2008 bis dato war es möglich) nicht möglich sein sollte, ist ein Parkverbot in der Zufahrt Stöppelschneise einzurichten und durchzusetzen. Das Parkverbot ist in den Sommermonaten insbesondere am Wochenende täglich zu kontrollieren und durchzusetzen, da ansonsten die Feuerwehr die Grundstückseinfahrten (bspw. Hundeübungsplatz etc.) im Ernstfall nicht erreichen kann. 2.2 Zusätzlich zur Einrichtung eines Parkverbots sind bauliche Maßnahmen zur Durchsetzung dessen notwendig und in Absprache mit dem Förster und dem Ortsbeirat vorzunehmen. Dies wäre bei Deklarierung als Feuerwehrzufahrt entbehrlich.

Begründung: Aufgrund einer Ortsbeiratsinitiative im Jahre 2007 (OM 1330) wurde die Zufahrt Stöppelschneise ab dem Jahr 2008 als Feuerwehrzufahrt deklariert und entsprechend besiegelt. Die Siegelung ist allerdings neuerdings wieder entfernt worden, sodass das Schild "Feuerwehreinfahrt" ohne rechtliche Bedeutung ist. Auf Nachfrage bei der Branddirektion wurde die beigefügte Antwort übersandt (s. Anlage), welche dazu führt, dass künftig ein Parkverbot angeordnet werden müsste, welches leider erhebliche Folgekosten der Durchsetzung nach sich zieht. Auch notwendige bauliche Maßnahmen kosten weitere Steuermittel. Das besiegelte Schild "Feuerwehrzufahrt" hatte erheblichen, abschreckenden Charakter und wurde beachtet. Ein Parkverbot scheint in der heutigen Zeit niemanden mehr abzuschrecken, nur empfindliche Strafen, die nur erfolgen können, wenn auch entsprechend kontrolliert wird, sowie bauliche Maßnahmen können das "Feuerwehrzufahrt"-Schild angemessen kompensieren.

Anlage: Email der Branddirektion vom 16.04.2015 Anlage 1 (ca. 9 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 21. April 2015Sie sind hier
    OFOF 1351/6Einrichtung eines Parkverbots in der Zufahrt Stöppelschneise?
    Ortsbeiratsantrag · SPD
  2. 19. Mai 2015OMOM 4164Einrichtung eines Parkverbots in der Zufahrt Stöppelschneise?Direktanregung
  3. 11. September 2015Antwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 1313Einrichtung eines Parkverbots in der Zufahrt Stöppelschneise?Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 6
Sitzung 41 · 19.05.2015
TO I, TOP 21
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 4164 2015 Die Vorlage OF 1351/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

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