Größere Verbindlichkeit für die Erhaltungssatzung Westend II
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Antrag vom 08.06.2006, OF 13/2
Betreff:
Größere Verbindlichkeit für die Erhaltungssatzung Westend II
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
-(A)-
Grundsätzlich ist die Aufstellung einer Erhaltungssatzung für das Satzungsgebiet Westend II mehr als begrüßenswert, da dieser Stadtteil erheblichem, sich auf das Stadtbild oftmals nicht positiv auswirkendem Veränderungsdruck ausgesetzt ist. Die bisherigen Erfahrungen mit der bereits älteren Erhaltungssatzung Nr. 3 Westend I lassen jedoch befürchten, dass auch diese neue Erhaltungssatzung nicht unbedingt den gewünschten Erfolg bei der Durchsetzung der mit Erhaltungssatzungen verknüpften Ziele zeitigen wird.
Der Magistrat wird deshalb aufgefordert, Vorschläge zu erarbeiten, wie der Erhaltungssatzung Nr. 45 Westend II mehr Durchsetzungskraft bei der Erreichung der mit ihr verbundenen Ziele verschafft werden kann. Dabei ist insbesondere auf die folgenden drei Probleme zu achten, die sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der Erhaltungssatzung Nr. 3 Westend I herauskristallisiert haben (vgl. dazu als jüngste Beispiele die ST 0451 zum Bauvorhaben Kettenhofweg 55 und den B 219 zu Erhaltungssatzungen im Westend):
Mit Blick auf Abbruchgenehmigungen gelten oft nur historische Gebäude als städtebaulich prägend und damit erhaltenswert. Nach dem zweiten Weltkrieg (partiell) wiederhergestellte und später entstandene Gebäude werden auch dann nicht als erhaltenswert erachtet, wenn diese sich in ihrer Baustruktur bzw. in ihren Gestaltungsmerkmalen in die historische Bebauung einfügen.
Mit Blick auf Baugenehmigungen wird oftmals der umgekehrte Weg beschriften, d.h. alle markanten Gebäude in der näheren Umgebung des geplanten Neubaus gelten plötzlich als städtebaulich prägend, so dass unter Umständen auch sogenannte Bausünden als Begründung für überdimensionierte und mit der historischen Bebauung unvereinbare Bauvorhaben herangezogen werden.
Mit Blick auf Neubauten, die ältere, nicht denkmalgeschützte Gebäude ersetzen sollen, vertritt der Magistrat offenbar die Auffassung, keine Gestaltungsvorgaben in Anlehnung an die ursprüngliche Bebauung im Satzungsgebiet machen zu können.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. März 2006MM 55Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsvortrag
- 8. Juni 2006Sie sind hierOFOF 13/2Größere Verbindlichkeit für die Erhaltungssatzung Westend IIOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 12. Juni 2006OAOA 64Größere Verbindlichkeit für die Erhaltungssatzung Westend II Vortrag des Magistrats vom 17.03.2006, M 55Anregung
- 19. Juni 2007STST 990Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr.1 BauGBStellungnahme
- 29. Juni 2007Antwort des Magistrats · nach 67 WochenBB 490Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet