Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB
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Bericht des Magistrats vom 29.06.2007, B 490
Betreff:
Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 01.02.2007, § 1311
- OA 64 Teil A OBR 2 -
Als wesentliches Ergebnis einer erneuten internen Rechtsprüfung zur Rechtsstellung und Wirksamkeit der Erhaltungssatzungen ist festzuhalten, dass Erhaltungssatzungen ein Steuerungs- und Beratungsinstrument mit Blick auf die umgebende städtebauliche Gestalt und Struktur darstellen. Sie sind von ihrer Rechtskonstruktion her nicht in der Lage als Instrument zur Erhaltung der vollständigen Substanz einzelner Gebäude zu fungieren - der Schutz von Einzelgebäuden bleibt dem denkmalpflegerischen Instrumentarium vorbehalten.
Bei der Versagung von Bauvorhaben im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung ist entscheidend, ob eine städtebauliche Eigenart des Gebietes in justiziabler Form, d.h. in einer für die Anwendung einer Erhaltungssatzung hinreichend umfassenden Form, erkennbar ist. Die städtebauliche Eigenart können allerdings Gebäude aller Altersklassen bestimmen.
Die städtebauliche Untersuchung, die Bestandteil der Satzungsbegründung ist, ist Leitlinie des Verwaltungshandelns im Vollzug der Satzungen. Sie stellt eine Handreichung für die gerichtlich überprüfbare Beurteilung der städtebaulichen Eigenart der konkreten Umgebung des Bauvorhabens dar.
Der Magistrat hat die M 55 und umstrittene Einzelentscheidungen im Vollzug von bestehenden Erhaltungssatzungen durch rechtliche Begutachtung abgesichert. Die Anregungen des Ortsbeirates zu rechtlichen Modifikationen wurden durch das Rechtsamt der Stadt Frankfurt am Main mit folgenden Ergebnissen überprüft.
Zu Punkt 1 – Konkretisierung des Prüfprogramms –
Die vom Ortsbeirat unter 1.1 und 1.2 geforderte Konkretisierung des Prüfprogramms bei Durchführung des Genehmigungsverfahrens im Rahmen des vorgesehenen Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung ist nicht gedeckt von der Ermächtigungsgrundlage des Baugesetzbuches. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Gemeinde ermächtigt, durch eine Satzung Gebiete zu bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
Der Satzungsgeber ist danach ausschließlich befugt, den räumlichen Bereich, für den die Genehmigungspflicht gelten wird, und die Satzungsart festzulegen. Eine weiterreichende Ermächtigung zur Regelung eines Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens im konkreten Einzelfall ist dem Satzungsgeber nicht gegeben. Das Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens für die ausführende Behörde ergibt sich bei beschlossener Erhaltungssatzung unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 172 Abs. 3 BauGB. Einer Regelung durch den Satzungsgeber sind die dort normierten Versagungsgründe nicht zugänglich.
Zu Punkt 2 – Entschädigungsansprüche –
Die Bezugnahme auf § 40 Abs. 1 BauGB im Rahmen der Erhaltungssatzung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. § 40 ist für Erhaltungssatzungen nicht direkt anwendbar. Die Entschädigung des Eigentümers bei Versagungen wird in § 173 Abs. 2 BauGB abschließend geregelt. Dort wird ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 verwiesen und die entsprechende Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 geregelt. Eine Aufnahme des § 40 Abs. 1 BauGB in die Erhaltungssatzung Nr. 45 scheidet daher aus.
Zu Punkt 3 – Erhaltungssatzung und Bebauungsplan –
In Bereichen, in denen sowohl eine Erhaltungssatzung als auch ein Bebauungsplan gelten, stehen beide Satzungen gleichberechtigt nebeneinander. Der Zeitpunkt der Erlass der jeweiligen Satzung ist daher ohne Belang.
Ein konkretes Neubauvorhaben muss einerseits den Festsetzungen des Bebauungsplans und andererseits der städtebaulichen Gestalt des zu erhaltenen Gebietes entsprechen.
Dabei geht es bei der Beurteilung der städtebaulichen Gestalt nicht um "Bestandsschutz“ oder "Denkmalschutz“, sondern um das Einfügen in die vorgefundene städtebauliche Gestalt. Eine durch den Bebauungsplan legitimierte höhere Ausnutzung eines Grundstückes als die Ausnutzung des bisherigen Bestandes widerspricht nicht automatisch der Erhaltungssatzung, solange sich das Neubauvorhaben in die vorgefundene städtebauliche Gestalt einfügt. Die Erhaltungssatzung schützt nicht den Bestand, sondern die städtebauliche Gestalt ihres Geltungsbereiches.
§ 6 des Satzungsentwurfes Nr. 45 spiegelt die Gleichrangigkeit der gesetzlichen Grundlagen dementsprechend wieder.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. März 2006MM 55Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsvortrag
- 8. Juni 2006OFOF 13/2Größere Verbindlichkeit für die Erhaltungssatzung Westend IIOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 12. Juni 2006OAOA 64Größere Verbindlichkeit für die Erhaltungssatzung Westend II Vortrag des Magistrats vom 17.03.2006, M 55Anregung
- 19. Juni 2007STST 990Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr.1 BauGBStellungnahme
- 29. Juni 2007Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 67 WochenBB 490Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf25 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung 1 CDU
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE. (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE bei Enthaltung LINKE. und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: Annahme bei einer Enthaltung BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen LINKE. (= Zurückweisung); SPD, FDP, FAG und BFF (= Kenntnis ohne Zusatz) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (= Kenntnis) ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung); SPD, FDP, FAG, BFF und NPD (= Kenntnis ohne Zusatz)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)