Veränderungssperre Nr. 127 im Bereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 556 Ä - Messeviertel/Hemmerichsweg - 1. Änderung
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Vortrag des Magistrats vom 18.05.2018, M 89
Betreff: Veränderungssperre Nr. 127 im Bereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 556 Ä - Messeviertel/Hemmerichsweg -
- Änderung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.02.2018, § 2240 (M 245) Zur Sicherung der Planung wird nach § 14 i. V. m. §§ 16 und 17 BauGB sowie § 5 der HGO die Veränderungssperre Nr. 127 im Bereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 556 Ä - Messeviertel / Hemmerichsweg -
- Änderung, wie in der vorgelegten Karte abgegrenzt, mit dem Inhalt als Satzung beschlossen, dass - Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, - erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Die vorgelegte Karte ist Bestandteil der Satzung. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Die Veränderungssperre wird für das Gebiet zwischen der Hohenstaufenstraße im Norden, der Ludwigstraße im Westen, der Mainzer Landstraße im Süden und der Friedrich-Ebert-Anlage im Osten beschlossen. Die Abgrenzung entspricht damit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 556 Ä - Messeviertel / Hemmerichsweg -
- Änderung, welcher im Aufstellungsverfahren ist. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 556 Ä wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2018, § 2240 (M245) gefasst. Das Plangebiet wird derzeit vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 556 - Messeviertel / Hemmerichsweg überlagert, der seit dem 08.05.2001 rechtsverbindlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 556 - Messeviertel / Hemmerichsweg setzt für den überwiegenden Teil des Änderungsbereichs ein Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,5 mit geschlossener Bebauung und maximal sechs Vollgeschossen fest. Auf dem Grundstück des ehemaligen Polizeipräsidiums ist ein Baufenster mit einer Gebäudehöhe von maximal 145 Meter und einer maximalen Geschossfläche von 65.000 m2 festgesetzt. Das planungsrechtlich gesicherte Kerngebiet umfasst im nördlichen Teil des Plangebiets auch ein Kirchengebäude und eine Kindertageseinrichtung in kirchlicher Trägerschaft sowie im südlichen Bereich entlang der Mainzer Straße eine kleinteilige Blockrandbebauung mit Wohnnutzung sowie ein Hotel und Bürogebäude. Das Grundstück der bestehenden Falkschule ist als Fläche für den Gemeinbedarf -Schule- und das Grundstück des bestehenden Umspannwerks als Versorgungsfläche (Elektrizität) gesichert. Das Gebäude der Falkschule und die Gebäudeteile des ehemaligen Polizeipräsidiums entlang der Friedrich-Ebert-Anlage stehen unter Denkmalschutz. Die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 556 sollen durch die Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 556 Ä geändert werden. Das Plangebiet zeichnet sich durch die zentrale Lage zwischen dem Frankfurter Hauptbahnhof und der Frankfurter Messe aus und bietet mit dem Leerstand des ehemaligen Polizeipräsidiums (im Umfang von rund 1,5 Hektar) ein hohes Potenzial für die Innenentwicklung beziehungsweise städtebauliche Neuordnung. Dieser Leerstand besteht seit dem Jahr 2002 und das geltende Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 556 - Messeviertel / Hemmerichsweg (rechtsverbindlich seit dem Jahr 2001) hat nicht zu einer städtebaulichen Weiterentwicklung geführt; die ursprünglichen Ziele für diesen Abschnitt des Bebauungsplans wurden insbesondere auf den zentralen Grundstücken des ehemaligen Polizeipräsidiums Frankfurt nicht erreicht. Der besonderen Lagegunst am Platz der Republik, als Bindeglied zwischen Hauptbahnhof und Messe, wird dieser Stillstand nicht gerecht. Die städtebaulichen Rahmenbedingungen haben sich seit dem Jahr 2001 verändert. Frankfurt am Main hat einen hohen Bedarf an zusätzlichen Wohnungen, da weiterhin mit einem deutlichen Bevölkerungswachstum zu rechnen ist. Der steigenden Nachfrage soll mit neuen Angeboten für Wohnraum begegnet werden. Mit einer Anpassung des Planungsrechts kann auch das vorliegende Plangebiet einen höheren Beitrag zur Wohnraumschaffung als nach dem geltenden Planungsrecht leisten. Für den im Gebiet zulässigen Wohnungsbau wird dabei ein Anteil von 30% der Flächen im geförderten Wohnungsbau gefordert. Gleichzeitig ist das Areal auch weiterhin als innerstädtischer Büro-, Dienstleistungs- und Hotelstandort geeignet und gefragt. Besonderes Augenmerk liegt insgesamt auf einer ausgewogenen Nutzungsmischung mit belebenden Nutzungen in den Erdgeschossen und deren Zuordnung zu den öffentlichen Räumen. Außerdem soll im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes die Hochhauskonzeption des Hochhausentwicklungsplanes überprüft und bei Bedarf weiter entwickelt werden und es sollen aktuelle Flächenbedarfe des vorhandenen Schulstandortes berücksichtigt werden. Mit dem derzeitigen Planungsrecht können die strukturellen Veränderungen nicht gesteuert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung kann nicht gewährleistet werden. Ausgelöst durch plankonforme Baugesuche auf der Basis des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes besteht die Gefahr städtebaulicher Entwicklungen, die der planerischen Umsetzung der neuen Bebauungsplanziele entgegen stehen können (z. B. Büronutzung/Hotelnutzung statt Wohnungsbau oder monostruktureller Wohnungsbau in Form von Eigentumsmaßnahmen). Zur Sicherung der oben genannten veränderten planerischen Ziele ist es deshalb erforderlich, für das Gebiet des Bebauungsplanverfahrens eine Veränderungssperre zu beschließen. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie kann um ein Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre weiterhin vorliegen. Auf die Geltungsfrist ist der Zeitraum der Rückstellung eines Baugesuchs anzurechnen. Es ist absehbar, dass innerhalb der Laufzeit der Veränderungssperre der Bebauungsplan rechtsverbindlich werden kann, vorbehaltlich der Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung und der prinzipiellen Ergebnisoffenheit eines jeden Bebauungsplanverfahrens. Damit ist die beabsichtigte Planung mit der Veränderungssperre gesichert. Anlage 1 (ca. 705 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 18. Mai 2018 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 21.06.2018 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION gegen FRANKFURTER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION gegen FRANKFURTER (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen FRANKFURTER (= Ablehnung)