Gerichtlicher Vergleich zur Beendigung der Nutzung einer Teilfläche des Rennbahnareals als Golfanlage
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Vortrag des Magistrats vom 22.01.2016, M 22
Betreff: Gerichtlicher Vergleich zur Beendigung der Nutzung einer Teilfläche des Rennbahnareals als Golfanlage Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.10.2014, §§ 5165, 5166 (M 148, M 151)
- Die Stadt Frankfurt am Main tritt dem vor dem Landgericht Frankfurt a. M. anhängigen Rechtsstreit zwischen Golfanlagen Weiland Investment GmbH & Co. KG gegen Frankfurter Hippodrom GmbH (FHG) zum Zwecke des Vergleichsabschlusses bei und stimmt dem beigefügten Vergleichstext zu. V e r g l e i c h In dem Rechtsstreit Golfanlagen Weiland Investment GmbH & Co. KG (Klägerin) g e g e n Frankfurter Hippodrom GmbH (Beklagte) beigetreten zum Zwecke des Vergleichsabschlusses: Stadt Frankfurt am Main wird folgender V e r g l e i c h geschlossen:
- Das streitgegenständliche zwischen der Klägerin und der Beklagten mit Mietvertrag vom 12.12.2012 begründete Mietverhältnis wird nach Rechtskraft dieses Vergleichs und mit Zahlungseingang der Zahlung gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs rückwirkend zum 31.12.2015 beendet und durch ein bis 31.12.2018 befristetes Nutzungsverhältnis ohne Mietzahlung ersetzt, für das die Bestimmungen des Mietvertrags entsprechend anzuwenden sind. Die Klägerin räumt der Beklagten das Recht ein und bietet ihr an, durch einseitige Erklärung gem. Ziffern 4. und 5. dieses Vergleichs eine vorzeitige Beendigung dieses Nutzungsverhältnisses bereits zum 31.12.2017 oder zum 31.12.2016 herbeizuführen.
- Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Ausgleich für die Auflösung des Mietvertrages zum 31.12.2015 und die Räumung des in Anlage 1 beschriebenen Golfanlagen-Geländes zum 31.12.2018 1.950.000,00 € (in Worten: eine Million neunhundertfünfzigtausend Euro) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 % (370.500,00 €), somit 2.320.500,00 € (in Worten: zwei Millionen dreihundertzwanzigtausendfünfhundert Euro) brutto. Dieser Betrag ist zum 01.03.2016 zahlungsfällig. Gegen Zahlung des vorgenannten Betrages verpflichtet sich die Klägerin, die von ihr als Golfsportanlage genutzte Fläche auf dem Grundstück in Frankfurt am Main, Gemarkung Wald, Flur 610, Flurstück 14/1, gem. der Rotumrandung in der Anlage 1 (nachfolgend auch als "Golfanlage" bezeichnet) zu räumen und diese bis spätestens 31.12.2018 an die Beklagte herauszugeben.
- Für jedes Jahr, das die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten gemäß nachfolgenden Ziffern 4. und 5. vor dem 31.12.2018 die Golfanlage räumt und zurückgibt, werden weitere 250.000,00 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %, von der Beklagten an die Klägerin zur Zahlung fällig. Bei einer Räumung und Herausgabe an die Beklagte zum 31.12.2017 sind also zusätzlich zur Zahlung gemäß vorstehender Ziffer 2. weitere 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen, bei einer Räumung und Herausgabe zum 31.12.2016 sind zusätzlich zu dem Betrag gemäß vorstehender Ziffer 2. weitere 500.000,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von der Beklagten an die Klägerin zu zahlen.
- Sofern die Beklagte der Klägerin bis spätestens zum 30.09.2017 schriftlich mitteilt, dass die Klägerin bis zum 31.12.2017 die Golfanlage zu räumen und herauszugeben hat und ihr bis spätestens zum 15.10.2017 über den sich aus der vorstehenden Ziffer 3. ergebenden Betrag hinaus weitere 250.000,00 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %, zahlt, räumt die Klägerin die Golfanlage und gibt sie bis zum 31.12.2017 an die Beklagte heraus. Geht die Zahlung verspätet ein, räumt die Klägerin die Golfanlage spätestens sechs Wochen nach Eingang der Zahlung bei der Klägerin und gibt die Golfanlage an die Beklagte heraus. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sowie die Räumungsverpflichtung der Klägerin bleiben hiervon unberührt. Das Nutzungsverhältnis endet aufgrund der Erklärung der Beklagten mit dem 31.12.2017.
- Sofern die Beklagte der Klägerin bis spätestens zum 30.09.2016 schriftlich mitteilt, dass die Klägerin bis zum 31.12.2016 die Golfanlage zu räumen und herauszugeben hat und ihr bis spätestens zum 15.10.2016 über den sich aus der vorstehenden Ziffer 3. ergebenden Betrag hinaus weitere 500.000,00 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %, zahlt, räumt die Klägerin die Golfanlage und gibt sie bis zum 31.12.2016 an die Beklagte heraus. Geht die Zahlung verspätet ein, räumt die Klägerin die Golfanlage spätestens sechs Wochen nach Eingang der Zahlung bei der Klägerin und gibt die Golfanlage an die Beklagte heraus. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sowie die Räumungsverpflichtung der Klägerin bleiben hiervon unberührt. Das Nutzungsverhältnis endet aufgrund der Erklärung der Beklagten mit dem 31.12.2016.
- Für den Fall, dass die Klägerin die Golfanlage trotz Zahlung der entsprechenden zusätzlichen Beträge gemäß vorstehender Ziffern 3. bis 5. nicht fristgerecht räumt, ist sie verpflichtet, die bis dahin von der Beklagten oder der Stadt Frankfurt am Main gem. vorstehenden Ziffern 3. bis 5. geleisteten Zahlungen an die jeweils zahlende Partei zurückzuzahlen.
- Die Räumung und Herausgabe der Golfanlage durch die Klägerin erfolgt in jedem Fall dergestalt, dass nur abgeräumt wird, was die Klägerin von den von ihr eingebrachten Gegenständen noch brauchen und verwenden kann (z.B. Container, Teile der Bewässerungsanlage). Entsprechende Gegenstände können von der Klägerin im Rahmen der Räumung weggenommen werden. Im Übrigen bleibt das Gelände liegen wie es ist, da es ohnehin wesentlich umgestaltet werden soll. In jedem Fall vereinbaren die Vertragsparteien unter entsprechender Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main, dass der Betrieb eines Golfplatzes durch die Stadt Frankfurt am Main oder Dritte auf dem Gelände für die Dauer von zehn Jahren ab Räumung und Herausgabe durch die Klägerin ausgeschlossen ist. Die Räumung gilt als erfolgt, wenn die Klägerin der Beklagten schriftlich anzeigt, den Besitz an der Golfanlage aufgegeben zu haben. Die Räumung und Herausgabe an die Stadt Frankfurt am Main steht der Räumung und Herausgabe an die Beklagte gleich.
- Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass eine Gebrauchsfortsetzung der Golfanlage über die unter Ziffer 1. genannten Zeitpunkte hinaus keine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB zur Folge haben soll.
- Ab dem 01.01.2016 hat die Beklagte lediglich die verbrauchsabhängigen Kosten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mietvertrages vom 12.12.2012 zu tragen bzw. zu zahlen. Für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zahlt die Klägerin an die Beklagte also ausschließlich verbrauchsabhängige Kosten, weder Miete / Pacht noch eine Nutzungsentschädigung noch Anliegerkosten.
- Über die zurückliegenden Kalenderjahre werden die Nebenkosten noch abgerechnet. Etwaige sich daraus ergebenden Nachzahlungen oder Erstattungen bleiben von den Regelungen dieses Vergleichs unberührt. Im Hinblick auf das Kalenderjahr 2015 ist in gleicher Weise abzurechnen.
- Für den Fall, dass die Stadt Frankfurt am Main der Klägerin spätestens zum 01.01.2018 eine mindestens 10 ha große für den Golfsport geeignete Fläche im Stadtgebiet Frankfurt zu üblichen Miet-/Pachtbedingungen anbietet und die Klägerin dieses Angebot annimmt (zur Klarstellung: Ein Angebot alleine genügt nicht, sondern es ist die freie Entscheidung der Klägerin, ob sie ein solches Angebot annimmt und die Nichtannahme hat keine Reduzierung der Zahlungspflichten der Beklagten zur Folge), hat die Stadt Frankfurt am Main die Gelegenheit, für die Beklagte oder im Einvernehmen und mit Zustimmung der Beklagten die Zahlung gemäß Ziffern 3. bis 5. dieses Vergleichs ganz oder teilweise abzuwenden oder getätigte Zahlungen zurückzuerhalten. Hierüber sowie über die Einzelheiten des Miet-/Pachtvertrags sowie eine Abwendung oder Erstattung von Zahlungen ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zu treffen.
- Die Stadt Frankfurt am Main tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zum Zweck des Vergleichsabschlusses bei. Die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet sich gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zur Erfüllung dieses Vergleichs, insbesondere zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäß vorstehender Ziffern 2. bis 5. dieses Vergleichs.
- In welchem Umfang ein Innenausgleich zwischen der Beklagten und der Stadt Frankfurt am Main stattfindet, ist nicht Gegenstand dieses Vergleichs, sondern bleibt einer separaten Vereinbarung vorbehalten.
- Sobald die Frist zum Widerruf des Vergleichs abgelaufen ist oder der Vergleich durch Verzicht sowohl der Beklagten wie der Stadt Frankfurt am Main auf das Widerrufsrecht wirksam geworden ist, dürfen die Beklagte oder die von ihr autorisierten Personen und Unternehmen, insbesondere der Deutsche Fußballbund e.V. bzw. dessen Vertreter und dessen beauftragte Unternehmen, das Gelände nach Voranmeldung in angemessenem Umfang zur Durchführung von für die spätere Bebauung erforderlichen Probebohrungen, Baugrunduntersuchungen und eines Grundwassermonitorings betreten. Dabei ist auf den Golfspielbetrieb und die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten sowie sind Beschädigungen der Oberfläche wieder zu beseitigen. Monitoringstellen sind an nicht störenden Stellen einzubauen bzw. in nicht störender Weise.
- Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Beklagte.
- Dieser Vergleich ist für die Beklagte und die dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichs beigetretene Stadt Frankfurt am Main widerruflich. Der Widerruf muss schriftsätzlich bis spätestens 29.02.2016 bei Gericht eingegangen sein. Der Widerruf durch die Beklagte oder die Stadt Frankfurt am Main bewirkt die Unwirksamkeit des Vergleichs im Ganzen, ausgenommen die nachstehenden Regelungen der Ziffern 17. und 18.
- Die Parteien vereinbaren, dass die Klägerin in den Monaten Januar und Februar 2016 solche Zahlungen, die sie bei Wirksamkeit dieses Vergleiches nicht schuldete, also Miete und Anliegerbeiträge, vorläufig nicht zu zahlen hat, sie vielmehr bei Widerruf des Vergleichs bis 14.03.2016 zu entrichten hat.
- Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vergleichs solange vertraulich zu behandeln, wie dieser nicht aus allgemein zugänglichen Quellen der Öffentlichkeit bekannt ist. Die Parteien werden eine gemeinsame Presseerklärung hinsichtlich des Abschlusses dieses Vergleichs abgeben und sich auch weiterhin gegenseitig hinsichtlich öffentlicher Äußerungen zu diesem Vergleich zurückhaltend und abgestimmt verhalten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, soweit eine Partei gesetzlich verpflichtet ist, Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet, wenn eine Partei Dritte über die Inhalte dieses Vergleichs über die gemeinsam abgestimmten Erklärungen hinaus in Kenntnis setzt. II. Der Magistrat, Dezernat II - Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen. Hierbei ist mit dem Dezernat III - Stadtkämmerei - sicherzustellen, etwaige Umsatzsteuererstattungen auszuschöpfen. III. Die Deckung der für diesen Vergleich anfallenden Kosten einschließlich Gerichtskosten erfolgt aus dem Budget des Liegenschaftsamtes. Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung stimmte am 16.10.2014 der Übertragung der Gesellschaftsanteile der Hippodrom GmbH (FHG) auf die Stadt Frankfurt zu. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der Neuordnung des Rennbahnareals zur Sicherung der uneingeschränkten Verfügbarkeit über das Gelände (§ 5166 zu M 151). Bereits in der Magistratsvorlage wurde darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der erforderlichen Beendigung des Golfbetriebs ein gesonderter Magistratsvortrag vorgelegt werden wird, was hiermit erfolgt. Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.10.2014 der Bestellung eines Erbbaurechts an Teilflächen des Rennbahngeländes für die Akademie des Deutschen Fußball-Bundes e. V. (DFB) zugestimmt (§ 5165 zu M 148). Mit Beschluss § 4839 vom 24.07.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung entschieden, dass für die Bereiche, die nicht durch den DFB benötigt werden, ein Freizeitsport- und Landschaftspark vorzusehen ist. Dieser soll unter Beteiligung der Bevölkerung konzipiert und gestaltet werden. Um die Bestellung des Erbbaurechts an Flächen des Rennbahngeländes für die Akademie des DFB und die Realisierung des Freizeitsport- und Landschaftsparks zu ermöglichen, ist die Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der FHG und dem Betreiber der Golfanlage notwendig. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits über die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Betreiber sowie zur Sicherstellung der Einhaltung des vereinbarten Übergabetermins der benötigten Teile des Rennbahnareals an den DFB soll ein Vergleich geschlossen werden. Nach dem beabsichtigten Vergleich zahlt die FHG an den Betreiber als Ausgleich für die Auflösung des Mietvertrages zum 31.12.2015 und einer befristeten Nutzung ohne Mietzahlung bis zum 31.12.2018 einen Betrag von 1.950.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, der am 01.03.2016 zahlungsfällig ist. Für jedes Jahr, in dem der Betreiber des Gelände früher räumt, sind weitere 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer fällig. Wenn insoweit bis zum 30.09.2016 die Räumung zum 31.12.2016 verlangt wird, sind weitere 500.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer bzw. bei einer Räumungsaufforderung zum 31.12.2017 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Der DFB hat bereits zugesichert, dass er das Gelände nicht vor 2017 benötigt und deshalb eine Räumung der Golfanlage bis dahin nicht notwendig wird. Insoweit werden maximal 500.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen sein. Der über den Ausgleichsbetrag zusätzlich für die Räumung zu zahlende Betrag entfällt ganz oder teilweise, wenn die Stadt ein für den Golfsport geeignetes Gelände von mindestens 10 ha im Stadtgebiet dem Betreiber zu üblichen Miet-/Pachtkonditionen anbietet und dieser das Angebot annimmt. Aufgrund der fehlenden Mittel der FHG werden die aus dem Vergleich resultierenden Zahlungen durch die Stadt Frankfurt am Main übernommen, die aus diesem Grund dem gerichtlichen Vergleich beitritt. Etwaige noch verbleibende Mittel der FHG fließen nach ihrer geplanten Liquidation der Stadt Frankfurt am Main als alleinige Gesellschafterin zu. Anlage 1 (ca. 412 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 24.02.2016, NR 1392
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 22. Januar 2016Sie sind hierMM 22Gerichtlicher Vergleich zur Beendigung der Nutzung einer Teilfläche des Rennbahnareals als GolfanlageMagistratsvortrag
- 10. Februar 2016OFOF 622/7Verkehrsanbindung für das „Gymnasium Nord“ (Schulprovisorium) in WesthausenOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD, die_farbechten_-_LINKE., GRÜNE, BFF, FDP, REP
- 16. Februar 2016OMOM 5050Verkehrsanbindung für das Gymnasium Nord (Schulprovisorium) in WesthausenDirektanregung
- 24. Februar 2016NRNR 1392Keine Landschaftsverschwendung für einen GolfplatzSTVV-Antrag · SPD
- 24. Juni 2016STST 895Verkehrsanbindung für das Gymnasium Nord (Schulprovisorium) in WesthausenStellungnahme
- 15. August 2016OFOF 40/7Verkehrsanbindung für das „Gymnasium Nord“ (Schulprovisorium) in WesthausenOrtsbeiratsantrag · SPD, CDU, die_farbechten_-_LINKE., GRÜNE, FDP, BFF, REP
- 30. August 2016OAOA 51Verkehrsanbindung für das Gymnasium Nord (Schulprovisorium) in WesthausenAnregung
- 13. Januar 2017BB 12Verkehrsanbindung für das Gymnasium Nord (Schulprovisorium) in WesthausenMagistratsbericht
- 20. Januar 2017MM 22Integrierter Schulentwicklungsplan - Gymnasium Nord (Westhausen) - hier: Bau- und FinanzierungsvorlageMagistratsvortrag
- 30. Januar 2017OFOF 115/7Verkehrssituation am „Gymnasium Nord“ (Schulprovisorium) in WesthausenOrtsbeiratsantrag · SPD, CDU, die_farbechten_-_LINKE., GRÜNE, FDP, BFF, REP
- 7. Februar 2017OAOA 117Verkehrssituation am Gymnasium Nord (Schulprovisorium) in Westhausen Bericht des Magistrats vom 13.01.2017, B 12Anregung
- 10. Juli 2017BB 218Verkehrsanbindung für das Gymnasium Nord (Schulprovisorium) in WesthausenMagistratsbericht
- 25. August 2017Antwort des Magistrats · nach 83 WochenSTST 1594Verkehrssituation am Gymnasium Nord (Schulprovisorium) in WesthausenStellungnahme
- 22. Februar 2018OFOF 262/7Verkehrssituation am Gymnasium NordOrtsbeiratsantrag · FDP
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE. (= Ablehnung); FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und SPD gegen Herr Kehrmann (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und SPD gegen BFF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. und FDP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu 1. CDU und GRÜNE gegen SPD (= Annahme im Rahmen NR 1392) sowie LINKE., FDP und BFF (= Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und LINKE. (= Annahme); BFF (= Votum im Plenum) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Stv. Trinklein (M 22 = Annahme) ÖkoLinX-ARL, REP, Stv. Dr. Dr. Rahn und Stv. Krebs (M 22 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und LINKE. (= Annahme)