Ortsbeiratsmittel zur Förderung von zeitlich begrenzten Projekten von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen auf das…
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Ortsbeiratsmittel zur Förderung von zeitlich begrenzten Projekten von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen auf das gesamte jährliche Ortsbeiratsbudget anwenden
Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt vor, die Verwendungsmöglichkeiten des Ortsbeiratsbudgets auf zeitlich begrenzte Projekte von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen zu erweitern, indem die bisherige Obergrenze von 50 Prozent aufgehoben wird. Dies soll die Ortsbeiräte dazu befähigen, ihr Budget umfassender im Sinne der örtlichen Bevölkerung einzusetzen. Das erwartet Ergebnis ist eine bessere Unterstützung von gemeinnützigen Initiativen vor Ort.
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Thema Stadtplanung verfolgenBeschlussvorschlag
3) GOS vom 25.09.2026
- Es dient zur Kenntnis, dass seit dem Jahr 2007 für Verschönerungs-, Gestaltungs- und Instandsetzungsvorhaben in den Ortsbezirken jährlich ein nach der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsbezirks gestaffelter Haushaltsansatz ("Ortsbeirats-Budget") den Ortsbeiräten zur Verfügung steht.
- Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass ab dem Jahr 2014 die Verwendungsmöglichkeit auf die Förderung von zeitlich begrenzten Projekten von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen erweitert wurde. Diese Förderung hat jedoch nicht mehr als die Hälfte des jährlichen Ortsbeirats-Budget betragen.
- Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014, § 5183, wird dahingehend geändert, dass die Beschränkung auf die Hälfte des jährlichen Ortsbeiratsbudgets für eine Förderung von zeitlich begrenzten Projekten von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen aufgehoben wird und somit der gesamte Budgetansatz hierzu zur Verfügung steht.
- Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Ortsbeiratsbudgets des Hauptamtes (Produktgruppe 35.01, Kostenstellen 100 101-100 117). Eine Erhöhung des Ortsbeiratsbudgets ist hiermit nicht verbunden.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014, § 5183 (NR 1005) wurde die Möglichkeit geschaffen, Vereine und bürgerschaftliche Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen bei der Durchführung von zeitlich begrenzten Projekten über das Ortsbeiratsbudget zu unterstützen.
Die Erfahrung zeigt, dass die Ortsbeiräte ihr Budget zielgerichtet für die Bedarfe vor Ort einsetzen, indem sie gemeinnützige Institutionen und somit das Ehrenamt fördern. Dies dient dem Wohl der örtlichen Bevölkerung.
Ein Blick auf die in letzter Zeit auf den Weg gebrachten OIB-Beschlüsse zeigt, dass die Ortsbeiräte zu bis zu 90 Prozent der OIB-Beschlüsse für die Förderung von zeitlich begrenzten Projekten von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Idee einsetzen.
Begrenzung der Verwendungsmöglichkeit für Zuschüsse auf 50 Prozent des Budgets hält der Magistrat daher nicht für sachgerecht. Durch eine Aufhebung dieser nicht mehr zeitgemäßen Regelung wird den Ortsbeiräten ermöglicht, vollumfänglich selbst beurteilen können, wofür sie ihr Budget verwenden.
Der Magistrat sieht es als angebracht an, dass den Ortsbeiräten künftig das gesamte jährliche Budget für die Förderung von zeitlich begrenzten Projekten von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen zur Verfügung gestellt wird.
Das gesamte jährliche Budget der Ortsbeiräte soll uneingeschränkt für die Förderung von zeitlich begrenzten Projekten von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen zur Verfügung stehen.
B. Alternativen
Es verbleibt bei der jetzigen Regelung.
C. Lösung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Freigabe der OIB-Mittel auch für Förderung von zeitlich begrenzten Projekten von Vereinen und bürgerschaftlichen Initiativen mit gemeinnützigen Inhalten und Ideen in voller Höhe.
Eine Inanspruchnahme der OIB-Mittel für Verschönerungsmaßnahmen bleibt im Rahmen des verfügbaren Budgets weiterhin möglich.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
- a)☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschriebenFolgende Form ist vorgeschrieben:
- b)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagenKurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):
- c)Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil:☒ verwaltungsinterner Vorgang☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund☐ Beteiligung hat bereits stattgefundenErläuterung (optional):
- d)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 25. September 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt, FDP und BFF-DFRA-FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu a) CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt, FDP und BFF-DFRA-FREIE WÄHLER zu b) CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt und BFF-DFRA-FREIE WÄHLER gegen FDP (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF-PARTEI (= Annahme)