Integrierter Schulentwicklungsplan der Stadt Frankfurt am Main Fortschreibung 2016 - 2020
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Thema Stadtplanung verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 09.06.2017, M 125
Betreff: Integrierter Schulentwicklungsplan der Stadt Frankfurt am Main Fortschreibung 2016 - 2020 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.07.2015, § 6128 (M 93)
- Die Fortschreibung des Integrierten Schulentwicklungsplanes der Stadt Frankfurt am Main gemäß § 145 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz (HSchG) wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
- Die im Gestaltungsfeld 1 Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen dargestellten Schulorganisationsmaßnahmen gemäß § 146 HSchG werden beschlossen.
- Es dient zur Kenntnis, dass 3.1 die Planungen zur Errichtung neuer Schulen mit dem Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main abgestimmt sind. 3.2 die Anhörung des Stadtelternbeirates und des Stadtschülerrates gemäß §§ 115,123 HSchG und die Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern gemäß § 145 Abs.1 HSchG zur Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes nach erfolgter Beschlussfassung des Magistrats vorgesehen ist.
- Der Magistrat wird beauftragt, die Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums zur Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes gemäß § 145 Abs. 6 HSchG und zu den nachfolgend aufgeführten Schulorganisationsmaßnahmen gemäß § 146 HSchG zu beantragen. 4.1 Errichtung einer fünfzügigen Grundschule im Rahmen der Stadtentwicklungsmaßnahme 3 mit Wirkung zum Schuljahr 2020/21 4.2 Errichtung einer vierzügigen Grundschule im Ostend mit Wirkung zum Schuljahr 2019/20 4.3 Errichtung eines sechszügigen Gymnasiums in der Bildungsregion Ost mit Wirkung zum Schuljahr 2020/21 4.4 Errichtung eines sechszügigen Gymnasiums in der Bildungsregion Mitte/West mit Wirkung zum Schuljahr 2018/19 4.5 Errichtung einer vierzügigen Integrierten Gesamtschule in der Bildungsregion Mitte mit Wirkung zum Schuljahr 2019/20
- Über die Aufnahme von Mitteln zur Errichtung neuer Schulen sowie die personellen und sächlichen Folgekosten ist im Rahmen der Aufstellung zukünftiger Haushalte und der jeweiligen mittelfristigen Finanzplanungen zu entscheiden.
- Bei städtischen Investitionen sind entsprechend den städtischen Regelungen für die einzelnen Maßnahmen gesonderte Planungsmittelfreigaben in der Regel durch den Magistrat und Bau- und Finanzierungsvorlagen der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, in denen auch alle Folgekosten und der jeweilige Bedarf darzustellen sind. Die Durchführung eines Bauvorhabens durch Dritte bedarf der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung.
- Vor Baubeginn soll der Bedarf jeder neuen Schule nochmals unter Berücksichtigung eventuell neuerer Entwicklungen durch die Schulentwicklungsplanung überprüft werden. Das Ergebnis wird im Rahmen der Bau- und Finanzierungsvorlage dargelegt. Begründung: A. Zielsetzung: Die vorliegende Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes dokumentiert den weiterhin steigenden Bedarf an Schulplätzen in Frankfurt am Main. Sie definiert die Zielplanung bis zum Schuljahr 2020/21, als auch Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung. Die regionale Schulentwicklungsplanung soll ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern und gewährleisten. Die Stadt Frankfurt am Main wächst mit immenser Geschwindigkeit. Die dynamische Stadtentwicklung mit stark ansteigenden Bevölkerungs- und Schülerzahlen stellen große Herausforderungen für die Frankfurter Schullandschaft dar. Zum Schuljahr 2016/17 war ein Zuwachs von insgesamt rund 2.300 Schülerinnen und Schülern in allen Jahrgängen zu verzeichnen. Bis zum Schuljahr 2022/23 steigen die Schülerzahlen insgesamt um weitere 9.000 Schülerinnen und Schülern in allen Jahrgängen an. - Für den Bereich der Grundschulen wachsen die Schülerzahlen von 22.926 im Schuljahr 2017/18 auf 26.786 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2022/23 an. - Für den Bereich der Sekundarstufe I ist ein Anwachsen von insgesamt 28.111 Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2017/18 auf 32.973 Schülerinnen und Schülern in 2022/23 zu verzeichnen. - Für den Bereich der Sekundarstufe II ist eine Steigerung von insgesamt 7.702 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2017/18 auf 7.980 Schülerinnen und Schülern in 2022/23 dokumentiert. Für den Bereich der Sekundarstufe I ist ein sichtbarer Bedarf für die Schulformen Gymnasium und IGS dokumentiert. Der Bereich der Sekundarstufe II ist durch die sog. Nulljahrgänge (Rückgang von G8 auf G9) bis zum Schuljahr 2020/21 zunächst entlastet. Eine Kapazitätserweiterung ist in Folgefortschreibungen vorzusehen. Neu entstehende Wohngebiete und Zuwanderung sind in den vorliegenden Prognosen noch nicht berücksichtigt. Mit der kleinschrittigen, jährlichen Fortschreibung richtet der Schulträger seine Schulentwicklungsplanung strategisch neu aus und reagiert damit auf die Dynamik der Bevölkerungsentwicklung in Frankfurt am Main. Die verschiedenen Wirkfaktoren der Schülerzahlenentwicklung werden nun in jährlichen Abständen bestimmt und in der Planung berücksichtigt. Nach § 145 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) ist es die Aufgabe des Schulträgers, einen Schulentwicklungsplan für sein Gebiet zu erstellen. Darin wird der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf ausgewiesen. Der Schulentwicklungsplan ist in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Zustimmung auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird. Der letzte Schulentwicklungsplan für die allgemein bildenden Schulen (iSeP 2015-2019) wurde am 16.07.2015 von der Stadtverordnetenversammlung verabschiedet und umfasst den Planungszeitraum 2015-2019. Er stellt eine integrierte Schulentwicklungsplanung dar, denn sowohl die Planung der allgemein bildenden Schulen und der Sonderpädagogischen Förderung als auch die Planung der Jugendhilfe der Stadt als öffentlicher Jugendhilfeträger am Ort Schule werden darin in neun Gestaltungsfeldern zusammengeführt und mit Maßnahmen unterlegt. In Deutschland besteht Schulpflicht, d. h., Heranwachsende sind ab und bis zu einem bestimmten Alter verpflichtet, eine Schule zu besuchen. Folglich muss die Stadt Frankfurt als Schulträger für die kontinuierlich wachsende Zahl der Kinder und Jugendlichen ausreichend Schulplätze schaffen, dies gehört zu ihren Pflichtaufgaben als Schulträger. Um nach § 145 HSchG ein wohnortnahes und ausgewogenes Schulangebot vorzuhalten und die wachsenden Bedarfe zeitnah zu decken, ist folglich eine jährliche Überprüfung des Frankfurter Schulplatzangebots und dessen Fortschreibung notwendig. Die jährliche Fortschreibung betrifft ausschließlich das Gestaltungsfeld 1 und hier nur die Neuerrichtung von Schulen. Im Planungszeitraum 2016-2020 sind folgende infrastrukturelle Kapazitätsanpassungen bzw. Neuerrichtungen gemäß § 146 HSchG erforderlich. - Errichtung einer fünfzügigen Grundschule im Rahmen der Stadtentwicklungsmaßnahme 3 mit Wirkung zum Schuljahr 2020/21 - Errichtung einer vierzügigen Grundschule im Ostend mit Wirkung zum Schuljahr 2019/20 - Errichtung eines sechszügigen Gymnasiums in der Bildungsregion Ost mit Wirkung zum Schuljahr 2020/21 - Errichtung eines sechszügigen Gymnasiums in der Bildungsregion Mitte/West mit Wirkung zum Schuljahr 2018/19 - Errichtung einer vierzügigen Integrierten Gesamtschule in der Bildungsregion Mitte mit Wirkung zum Schuljahr 2019/20 B. Alternativen Keine C. Lösung Siehe Punkt A. D. Kosten Der Schulentwicklungsplan bildet den Rahmen und die Grundlage für die Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen. Die Umsetzung der im vorliegenden Schulentwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen erfolgt im Rahmen der haushaltsmäßig verfügbaren Mittel. Derzeit liegen noch keine genauen Einschätzungen darüber vor, mit welchen Kosten die Umsetzung aller im Schulentwicklungsplan enthaltenen Projekte verbunden ist. Für die Entscheidung über die Aufnahme der Maßnahmen in zukünftige Haushalte und die jeweilige mittelfristige Finanzplanung werden die jeweiligen Kosten ermittelt. Gemäß § 156 HSchG in Verbindung mit § 90 HSchG trägt der Schulträger die Personalkosten für die Schulsekretärinnen und Schulsekretäre sowie die Schulhausverwalterinnen und Schulhausverwalter. Das entsprechende Personal und die dazugehörigen Finanzmittel sind vom Schulträger zu stellen. Um dieser Pflichtaufgabe nachzukommen, ist eine Ausnahmeregelung bezüglich der Möglichkeit zur Neuschaffung von Planstellen erforderlich. Für die Umsetzung der Maßnahmen im Schulentwicklungsplan werden folgende zusätzliche Planstellen benötigt: Im Bereich der Schulhausverwaltung wird eine Schule als Schichtschule angelegt, daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 6 Personalstellen Schulhausverwaltung für fünf neue Schulstandorte. Diese Stellen sind mit Entgeltgruppe 5 TVöD bewertet. Im Bereich der Schulsekretariate werden folgende Ansätze benötigt: - Gymnasien 6-zügig: je 2,5 Stellen - IGS 4-zügig, als inklusive ganztägig arbeitende Schule: je 2 Stellen - Grundschule, als inklusive ganztägig arbeitende Schule: je 1 Stelle Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 9 Planstellen im Bereich der Schulsekretariate, bewertet mit Entgeltgruppe 7 TVöD. Anlage 1_1_Textteil (ca. 440 KB) Anlage 1_2_Datenteil (ca. 10 MB)Nebenvorlage: Anregung vom 18.08.2017, OA 180 Antrag vom 04.09.2017, OF 308/3 Antrag vom 04.09.2017, OF 309/3 Antrag vom 01.09.2017, OF 353/2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 9. Juni 2017 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 25 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 21.09.2017 im OBR 3 angenommen.
Beratungsverlauf25 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FREIE WÄHLER gegen BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, BFF, FDP, REP und FREIE WÄHLER gegen LINKE. (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: Zustimmung bei Enthaltung BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE. (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRANKFURTER gegen AfD (= Annahme im Rahmen Revisionsbericht) sowie FDP und FRAKTION (= Annahme im Rahmen OA 180); BFF (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION (= Annahme); FRANKFURTER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (M 125 = Ablehnung, OA 180 = Prüfung und Berichterstattung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und LINKE. gegen AfD (= Annahme im Rahmen des Revisionsberichtes) sowie FDP und FRAKTION (= Annahme im Rahmen OA 180); BFF (= Enthaltung) zu 2. zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung LINKE. zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF, PARTEI und fraktionslos gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und BFF gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme