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Verlagerung/Einbeziehung von Flächen für das Erbbaurecht

Vorlagentyp: M
4 SitzungenAngenommen
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Der Magistrat schlägt die Verlagerung und Einbeziehung von Flächen für das Erbbaurecht des TuS Makkabi vor, um die Errichtung einer Sportanlage mit zwei Großspielfeldern zu ermöglichen. Dies ist notwendig, da die ursprüngliche Erbbaurechtsfläche mit den geplanten U-Bahn-Trassen kollidiert. Die Maßnahme soll zwischen 2024 und 2026 umgesetzt werden.

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Beschlussvorschlag

I. Der Verlagerung und Einbeziehung ergänzender Flächen in das projektierte Erbbaurecht für den Turn- und Sportverein Makkabi 1965 e.V. in der Gemarkung Ginnheim wird auf folgender Grundlage zugestimmt:

Erbbauberechtigter :Turn- und Sportverein
Makkabi 1965 e.V.
Westendstraße 43
60325 Frankfurt am Main
Erbbaugrundstück:Gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 08.11.2018, § 3330:
Gemarkung Ginnheim Bezirk 44 Flur 12, Teilflächen
der historischen Flurstücke 38/5 und 38/4 mit insgesamt ca. 20.360 m².
Die Teilflächen wurden zwischenzeitlich vermessen
und als Flurstücke 38/9 hält 20.808 m² und 38/7 hält 405 m² neu bezeichnet, Gesamtgröße insgesamt 21.213 m²
Durch die erforderliche Verlagerung der
Erbbaurechtsfläche in östlicher Richtung zur Freihaltung der aktuell favorisierten Trassenvarianten für den Lückenschluss der U-Bahn Verbindung zwischen Bockenheimer Warte und Ginnheim ist der Neuzuschnitt der Erbbaurechtsfläche erforderlich, somit künftig:
Gemarkung Ginnheim Bezirk 44 Flur 12
Flurstück 38/9 hält 20.808 m² mit einer Teilfläche
von ca. 16.960 m²
Flurstück 38/7 hält 405 m²
sowie
Flurstück 38/10 hält 28.243 m² mit einer Teilfläche
von ca. 6.234 m²
Flurstück 38/2 hält 121 m²
Flurstück 25/3 hält 15.489 m² mit einer Teilfläche
von ca. 30 m²
mithin ca. 3.390 m² mehr als der Beschluss der
Stadtverordneten vom 08.11.2018, § 3330 vorsieht.
Erbbauzweck:Errichtung und Betrieb einer
Sportanlage mit Vereinsheim
Erbbauzeit:60 Jahre
Erbbauzins:Der Erbbauzins von 1,00 €/m²
jährlich erhöht sich somit
für ca. 3.390 m² Mehrfläche um
vorläufig 3.390,00 € p.a. auf insgesamt 23.750 € p.a.
Maßgebend ist das amtliche Vermessungsergebnis.
Anpassung:mit Wertsicherungsklausel (Anpassung
in der Regel alle fünf Jahre nach dem Verbraucherpreisindex)
Rechts- u. Sachmängelhaftung:Das Grundstück wird so
übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung - außer im Falle des Vorsatzes - für offene oder verdeckte -Sach- und Rechtsmängel, insbesondere schädliche geogene und anthropogene Bodenveränderungen und/oder Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodenSchG), für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) oder nach wasserrechtlichen Vorschriften, für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit, für die Freiheit von Kampfmitteln sowie für Nachbaransprüche jeder Art.
Besondere Bedingungen:Sofern im Erbbaugrundstück Ver- und
Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt der Erbbauberechtigte auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestands und -betriebes ein.
Der Stadt steht für den Fall der Veräußerung des
Erbbaurechts in jedem Fall das Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 504 ff und 1094 ff. BGB zu.
Der Abriss des Bestandsgebäudes auf der Sportanlage
wird von der Stadt - Sportamt - beauftragt. Die Kosten des Abbruchs des Bestandsgebäudes und die hierfür anfallenden Entsorgungskosten werden von der Stadt - Sportamt - übernommen.
Laut Stadtverordnetenbeschluss § 5885 vom
04.06.2020 erfolgt die Finanzierung in Höhe von rund 170.000,00 € aus vorhandenen Mitteln der Produktgruppe 21.15 Sportstätten und Sportstättenvergabe (Kontengruppe 60, 61, 67-69 Aufwendungen Sach- und Dienstleistungen).
Die Errichtung eines Gebäudes ist in
Passivhausbauweise durchzuführen. Falls dies aus baulichen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, sollte das zu errichtende Gebäude eine um 30% bessere Energieeffizienz aufweisen, als dies im Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgegeben ist, d. h. es soll eine Unterschreitung des GEG um 30% erreicht werden
Anlieger- und Erschließungsbeiträge:Erschließungsbeiträge im
Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall der Erbbauberechtigte.
Kosten und Steuern:Kosten und Steuern des
Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere der Vermessungskosten, Notarkosten, Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten sowie alle Erschließungskosten und Anliegergebühren gehen zu Lasten des TuS Makkabi.
Kosten des Abbruchs des Bestandsgebäudes sowie die
hierbei anfallenden Entsorgungskosten gehen zu Lasten der Stadt Frankfurt am Main - Sportamt.
Verrechnung:Produktgruppe 31.08 Abwicklung von
Grundstücksgeschäften Kontengruppe 50, Erträge aus Erbbaurechten
Produktgruppe 21.15 (Kontengruppe 60, 61, 67-69
Aufwendungen Sach-und Dienstleistungen)

Es dient zur Kenntnis, dass der Bodenrichtwert 2022 für Gemeinbedarfsfläche (kein Bauland) in diesem Bereich 23,00 €/m² beträgt.

Im Magistrats-Beschluss 84 vom 22.04.2016 wurde festgelegt, dass für Sportanlagen ein

jährlicher dinglicher Ausgangserbbauzins von maximal 1,00 €/m² zugrunde gelegt wird.

II. Der Magistrat, das Dezernat XI - Amt für Bau und Immobilien -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.

Begründung

A. Zielsetzung

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.11.2018, § 3330 wurde der Bestellung eines Erbbaurechts für den TuS Makkabi an Teilflächen der ehemaligen Flurstücke 38/4 und 38/5 auf der Sportanlage am Dornbusch zugestimmt. Diese Flächen sind zwischenzeitlich vermessen und neu bezeichnet als Flurstücke 38/9 und 38/7. Da zwischenzeitlich bekannt wurde, dass sich diese Erbbaurechtsfläche jedoch im südwestlichen Bereich mit den aktuell favorisierten Trassenvarianten für den Lückenschluss der U-Bahn Verbindung zwischen Bockenheimer Warte und Ginnheim überschneidet, konnte der Erbbaurechtsvertrag nicht wie geplant geschlossen werden.

Die in den Plananlagen 1 a und 2 a mit "Grenze des ursprünglich geplanten Erbbaugrundstücks" gestrichelt umrandet dargestellte Fläche des zunächst geplanten Erbbaurechtsgrundstück muss im südwestlichen Bereich für potentielle Trassenkorridore freigehalten werden und kann nicht Bestandteil des Erbbaurechts werden.

Die erforderliche Freihaltung der potentiellen Trassenkorridore machte eine Verlagerung der projektierten Erbbaurechtsfläche in östliche Richtung sowie umfangreiche Umplanungen des Vereinsgeländes durch den TuS Makkabi erforderlich. Durch die Verlagerung der Erbbaurechtsfläche nach Osten hin ist lediglich die in den beigefügten Plananlagen 1 a und b blau unterlegt dargestellte Teilfläche 1.1 des ursprünglich vorgesehenen Erbbaurechtsgrundstücks durch den Stadtverordnetenbeschluss vom 08.11.2018, § 3330 mit einer Gesamtgröße von 17.365 m² abgedeckt.

Um den Bau der Sportanlage des TuS Makkabi zu realisieren, wird daher die Verlagerung der Außengrenzen des Erbbaurechts in östliche Richtung und die Einbeziehung der in den beigefügten Plananlagen 2 a und b blau unterlegt dargestellten Teilfläche 1.2 in das Erbbaurecht erforderlich. Nur auf diesem Wege ist es dem TuS Makkabi möglich, die von ihm dringend benötigten zwei Großspielfelder zu realisieren.

Die hierdurch entstandene Vergrößerung der Erbbaurechtsfläche im Verhältnis zu der mit Stadtverordnetenbeschluss vom 08.11.2018 beschlossenen Erbbaurechtsgröße ist dem Umstand geschuldet, dass das durch die Verschiebung des Erbbaurechts jetzt innerhalb der Sportanlage bestehende Gefälle des Grundstücks bei der Umplanung und Umsetzung der Anlage berücksichtigt werden musste und einen höheren Flächenbedarf erfordert.

Der Zuschnitt der Erbbaurechtsfläche des TuS Makkabi ermöglicht der Stadt auf der verbleibenden östlichen Fläche der Sportanlage am Dornbusch, zwei Großspielfelder, sowie zwei Kleinspielfelder zu errichten. Damit ist der Bedarf der Stadt Frankfurt am Main - Sportamt, sowie der Bedarf der Vereine auf der städtischen Sportanlage Am Dornbusch weiterhin abgedeckt.

Diese Baumaßnahme ist für die Jahre 2024 - 2026 geplant.

Gemäß der zwischen der Stadt Frankfurt am Main - Sportamt - und dem TuS Makkabi abgestimmten Planung ist vereinbart, dass das Erbbaugrundstück und die städtische Sportanlage über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen werden, die sich auf dem städtischen Teil der Sportanlage befindet.

Die Untere Naturschutzbehörde wird die naturschutzrechtliche Genehmigung für den Bau der Sportanlage erteilen. In der Genehmigung werden auch Baumfällungen, die für die Errichtung der Sportplätze notwendig sind, zugelassen. Ersatzpflanzungen sind innerhalb und außerhalb der Sportanlage festgelegt.

B. Alternativen

Keine. Ohne eine Einbeziehung der in östlicher Richtung gelegenen "Erweiterungs- /Verlagerungsflächen" kann der TuS Makkabi die vom Verein benötigten zwei Großspielfelder nicht realisieren.

C. Lösung

Verlagerung/Erweiterung der Erbbaurechtsfläche für den TuS Makkabi in östliche Richtung, damit die Sportanlage mit dem gemäß StVV- Beschluss vom 08.11.2018 § 3330 zugestimmten Potential realisiert werden kann.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

Sämtliche Kosten und Steuern des Vertrages und seiner Durchführung gehen zu Lasten des Erbbauberechtigten.

Die Kosten des Abbruchs des Bestandsgebäudes sowie die hierbei anfallenden Entsorgungskosten gehen zu Lasten der Stadt Frankfurt am Main - Sportamt.

In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht, unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Dynamisierung, und einem Verkauf zum Bodenrichtwert ergibt sich unter Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5% über die Laufzeit von 60 Jahren ein Zinsvorteil für die Stadt i. H. v. 846.787,25 €.

Anlage 1 (ca. 2,3 MB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 30. Juni 2023 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 20.07.2023 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
OBR 9
Sitzung 22 · 06.07.2023
TO I, TOP 28
Zur Kenntnis
Die Vorlage M 104 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Sport
Sitzung 19 · 13.07.2023
TO I, TOP 125
Angenommen
Der Vorlage M 104 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltBFF-BIG
Sonstige:
ÖkoLinX-ELF (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt und BFF-BIG; ÖkoLinX-ELF (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 22 · 18.07.2023
TO II, TOP 26
Angenommen
Der Vorlage M 104 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt und BFF-BIG

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 24 · 20.07.2023
TO II, TOP 52
Angenommen
Der Vorlage M 104 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt und BFF-BIG

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