Partyboote auf dem Main sorgen in den Sommermonaten für eine erhebliche Lärmbelästigung für die Mainanwohner:innen. Das
Zusammenfassung
Der Magistrat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmbelästigungen durch Partyboote auf dem Main zu reduzieren. Ziel ist es, die Lärmgrenzwerte gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz einzuhalten und die Lebensqualität der Anwohner:innen zu verbessern.
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Thema Sicherheit verfolgenFrage an den Magistrat
Partyboote auf dem Main sorgen in den Sommermonaten für eine erhebliche Lärmbelästigung für die Mainanwohner:innen. Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt hat bereits mitgeteilt, dass Partyboote auf dem Main nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtig sind.
Ich frage daher den Magistrat:
Welche Möglichkeiten sieht der Magistrat, um in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium die Lärmbelästigungen auf ein verträgliches Maß zu reduzieren?
Antwort des Magistrats
Die hier thematisierten, sogenannten Partyboote verkehren überregional auf einer Bundeswasserstraße. Auch wenn das für diese Art der Nutzung als Immissionsschutzbehörde zuständige Regierungspräsidium Darmstadt mitteilt, dass Partyboote nicht genehmigungspflichtig sind, so ist es rechtlich dennoch Veranstalterpflicht, die sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz, BImSchG, ergebenden Lärmgrenzwerte beim Betreiben von Musikanlagen einzuhalten.
Es gilt dabei grundsätzlich § 22 BImSchG, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen - wozu auch Lärm zählt - verhindert beziehungsweise beschränkt werden müssen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Bezugspunkt im Hinblick auf Lärmgrenzwerte ist dabei nicht die sogenannte Freizeitlärmrichtlinie, sondern die TA-Lärm. Sie dient der Beurteilung der Frage nach schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG. Zu berücksichtigen ist dabei die Gebietsart der angrenzenden Nachbarschaft sowie die Unterscheidung von Tag- und Nachtzeit. Es liegt allerdings in der Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis des RP Darmstadt, ob die dortige Behörde im Einzelfall Anordnungen, etwa nach § 24 BImSchG, treffen kann.
Nach Absprache mit der für Frankfurt am Main zuständigen Wasserschutzpolizei ist die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die jeweiligen Betreibenden grundsätzlich möglich. Die Wasserschutzpolizei kann dabei unmittelbar den jeweiligen Verursacher auf fahrenden Schiffen feststellen. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen festgestellte Verursachende wegen nachgewiesen unzulässigem Lärm, § 117 OWiG, innerhalb der Ortsgrenzen von Frankfurt am Main werden in der Bußgeldstelle des Ordnungsamtes geführt.
Partyboote als Teil der Personenschifffahrt sind kraft Gesetzes von den geltenden gaststättenrechtlichen Regeln ausgenommen und können daher nicht über die anwohnerschützenden Regeln des Hessischen Gaststättengesetzes beurteilt werden. Im laufenden Jahr gingen wiederholt Lärmbeschwerden beim Sicherheitstelefon der Stadtpolizei ein. In sieben Fällen konnte diese auch tätig werden, und zwar soweit beziehungsweise solange die Lärmstörungen des Partybootes an einer Anlegestelle im Stadtgebiet stattfanden, weil das Schiff im vertäuten Zustand betreten werden kann. Andere als die ad-hoc-Eingriffsmöglichkeit für die Dauer des Verweilens an der Anlegestelle bestehen nicht.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Oktober 2023Sie sind hierFF 1973Partyboote auf dem Main sorgen in den Sommermonaten für eine erhebliche Lärmbelästigung für die Mainanwohner:innen. DasFragestunde-Frage
- 7. Mai 2024OFOF 1271/1Lautstärke von Partyschiffen drosselnOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 28. Mai 2024OMOM 5534Lautstärke von Partyschiffen drosselnDirektanregung
- 26. August 2024Antwort des Magistrats · nach 45 WochenSTST 1572Lautstärke von Partyschiffen drosselnStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet