Liegenschaft In der Au 14-16
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Zusammenfassung
Der Magistrat berichtet über die Liegenschaft In der Au 14-16, die seit 1983 besetzt ist. Es wird festgestellt, dass eine Räumung aufgrund der Unkenntnis der Besetzer nicht möglich ist. Die zuständigen Behörden haben keine akuten Gefährdungen festgestellt.
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Strubbergstraße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 08.05.2026.
- Verkehrsberuhigung in der Breitlacherstraße und im Biedenkopfer Weg08.05.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Bessere Kenntlichmachung der Tempo-30-Zone in der Breitlacherstraße16.01.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
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Die Liegenschaft "In der Au 14-16" wurde 1988 von der Deutschen Bibliothek erworben und war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre besetzt. Eine Räumungsklage erfolgte unmittelbar nach dem Erwerb gegen vier namentlich bekannte Besetzer. Weitere rund 46 unbekannte Besetzerinnen und Besetzer verblieben jedoch in dem Haus. Eine Räumung, insbesondere nach Verlauf mehrerer Jahrzehnte der Besetzung, ist nicht ohne weiteres möglich. Grundlage hierfür wäre ein entsprechender, vollstreckbarer Titel. Dieser setzt jedoch die namentliche Bezeichnung des Schuldners voraus, wie zuletzt der BGH mit Beschluss vom 13.07.2017 klargestellt hat. Da die Namen der in Frage kommenden Personen weiterhin unbekannt sind, fehlt es an dieser Voraussetzung. Nach der Systematik des Melderechts verteilen sich die Pflichten auf die meldepflichtigen Personen, hier also die Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft "In der Au 14-16", und den Wohnungsgeber, hier den Magistrat. Der Wohnungsgeber wirkt bei der Anmeldung mit. Kommen meldepflichtige Personen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, hat die Meldebehörde zudem gegenüber dem Eigentümer und dem Wohnungsgeber ein Auskunftsrecht. Die Meldebehörde kann sich also an den Eigentümer und Wohnungsgeber halten, um die persönlichen Daten zu erfahren. Erst nachdem die meldepflichtigen Personen durch die Auskunft des Eigentümers oder Wohnungsgebers namentlich bekannt wurden, ist die Meldebehörde ermächtigt und verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei der Ermittlung kann sie sich auch der Unterstützung durch andere Stellen, wie der Stadtpolizei, bedienen. Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Meldebehörde nicht namentlich bezeichnete Personen zur Anmeldung auffordern oder Verletzungen gegen die allgemeine Meldepflicht als Ordnungswidrigkeit ahnden kann, gibt es nicht. Die wasser- und bodenschutzrechtliche Zuständigkeit liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt (vgl. hierzu § 64 Abs. 5 Hessisches Wassergesetz und § 1 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz). Inwieweit Anordnungen und Maßnahmen durch das Regierungspräsidium durchgeführt wurden, ist bei der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde nicht bekannt. Auch aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde ergeben sich nach erfolgter Prüfung keine Anhaltspunkte, die eine sofortige Tätigkeit erfordern. Bei der Liegenschaft und dem angrenzenden Grundstück handelt es sich um einen Regelbau. Der Vorbeugende Brandschutz hat bei Gebäuden, die als Regelbau eingestuft sind, nach Gefahrenverhütungsschauverordnung keine Eingriffsbefugnis bzw. Ermächtigungsgrundlage. Die Branddirektion kann hier nur im Einsatzfall tätig werden. Im Weiteren wird auf die Ausführungen zu Frage 11. verwiesen. Auf die Ausführungen zu den Fragen 1.-3. wird verwiesen. Auf die Ausführungen zu Frage 6. wird verwiesen. Auf die Ausführungen zu Frage 5. wird verwiesen. Auf die Ausführungen zu Frage 6. wird verwiesen. Das Ordnungsamt hat im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Anfrage der AfD-Fraktion Stellung genommen und führt diese erneut aus, da sich aus Sicht der Stadtpolizei nichts an der Situation geändert hat: Bei der Liegenschaft In der Au 14-16 handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um ein sogenanntes "Autonomes Kulturzentrum und Wohnprojekt", welches seit 1983 durch Linksautonome dauerhaft besetzt ist. Bereits mehrfach gingen in den zurückliegenden Jahren Beschwerden Dritter wegen angeblicher bauschutzrechtlicher Verstöße, Umweltgefährdungen oder Kindeswohlgefährdungen ein. Alle zuständigen Behörden bzw. Ämter (Umweltamt, Amt für Bau und Immobilien, Bauaufsichtsbehörde etc.) haben hiervon Kenntnis. Im Januar 2019 erfolgte eine Überprüfung durch die Stadtpolizei. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war es nicht möglich, das Grundstück zu betreten, da es verschlossen, nach allen Seiten mit Sichtschutz umgeben und somit nicht von außen ausreichend einsehbar war. In der angrenzenden Strubbergstraße ist das Gelände durch NATO-Draht, Bewegungsmelder sowie Kameras gesichert. Es können keine Angaben über den baulichen Zustand der Gebäude gemacht werden. Ein Betretungsrecht für die Stadtpolizei bestand nicht. Über umwelt- und naturschutzrechtliche Verstöße können ebenfalls keine gesicherten Angaben gemacht werden. Das alleinige Abstellen von Gasflaschen (gefüllt oder leer) ist nicht zu beanstanden. Es wurden jedoch von außen keine Gasflaschen festgestellt. Zu den angeblich abgestellten "alten Schrottfahrzeugen" liegen keine Erkenntnisse vor. Akute Gefährdungen (Umwelt- und Abfallrecht) sind aufgrund der geringen Einsehbarkeit des Grundstücks nicht feststellbar. Derzeit sieht der Magistrat keinen Anlass, eine äußerst umfangreiche (Akten-) Recherche durchzuführen, um die Historie zu diesem Thema zu rekonstruieren.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. März 2019FF 1787Der Magistrat beantwortete in der Fragestunde am 28.02.2019 die Frage Nr. 1710. Gegenstand der Frage waren die VerhandluFragestunde-Frage
- 8. Mai 2019AA 489Liegenschaft In der Au 14-16STVV-Anfrage · AfD
- 25. September 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 78 WochenBB 524Liegenschaft In der Au 14-16Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., BFF und FRAKTION gegen AfD (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Zurückweisung) FRANKFURTER (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., BFF und FRAKTION gegen AfD und FDP (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis)