Abbruch historischer Mietshausgruppe mit Tonnenwalmdächern
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Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt den Abbruch einer historischen Mietshausgruppe mit Tonnenwalmdächern vor, da die Liegenschaft nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Die städtebauliche Beurteilung erfolgt nach § 34 des Baugesetzbuches, wobei die Eigenart der Umgebung gewahrt bleiben soll.
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Mechtildstraße — 3 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 14.08.2026.
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Da die Liegenschaft nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, richtet sich die städtebauliche Beurteilung nach § 34 des Baugesetzbuches mit den hier genannten Kriterien. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Vorgaben, dass sich die Neubebauung gestalterisch an den umliegenden Bestandsgebäuden zu orientieren habe, z. B. der Dachformen und -deckungsmaterialien, sind auf dieser Grundlage allerdings nicht möglich. Der Magistrat erwartet nicht, dass in dem Areal ein Dominoeffekt eintritt. Er geht allenfalls von vereinzelten Bauvorhaben in dem Gebiet aus. In diesen Fällen wird er prüfen, wie der Stellplatznachweis geführt wird und auf eine entsprechende Begrünung achten. Der Magistrat wird dafür Sorge tragen, dass die Versiegelung der Flächen möglichst gering ausfällt. Der Magistrat hat das für die Inventarisierung zuständige Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) am 27.03.2019 um die Denkmalwertprüfung des Doppelhauses gebeten, um feststellen zu lassen, ob die Kriterien eines Kulturdenkmals gem. § 2 Abs. 1 oder 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz erfüllt sind. Dazu wurden Fotos, Pläne und Informationen über die Entstehungsgeschichte der Siedlung übermittelt. Am 03.06.2019 wurden die inzwischen eingegangenen Abbruchanträge zur Spenerstraße 17 und Mechtildstraße 38 zur weiteren Prüfung des Denkmalwertes der Objekte an das LfDH weitergeleitet. Am 26.06.2019 fand ein Besichtigungstermin der Inventarisatorinnen und Inventarisatoren des LfDH in Begleitung einer Mitarbeiterin des Magistrats in der Siedlung statt. Am 22.07.2019 teilte das LfDH abschließend mit, dass die Voraussetzungen für eine Beurteilung der Gebäude als Kulturdenkmal nicht gegeben seien.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 1. September 2021AA 29Abbruch historischer Mietshausgruppe mit TonnenwalmdächernSTVV-Anfrage · CDU
- 29. November 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenBB 410Abbruch historischer Mietshausgruppe mit TonnenwalmdächernMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, LINKE. und BFF gegen GRÜNE und FDP (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Kenntnis)