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Auswirkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Vorlagentyp: B
59 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren9 Sitzungen

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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 25.08.2017, B 286

Betreff: Auswirkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Vorgang: A 204/17 FRAKTION Die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, sei es in Form eines "Normalarbeitsverhältnisses" oder eines "atypischen Beschäftigungsverhältnisses", zu dem auch Leiharbeit im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gerechnet wird, unterliegt zugestandenermaßen komplexen rechtlichen Anforderungen. Die Kenntnis über und die Beachtung von Unterscheidungskriterien ist in der Praxis erforderlich, um das gewollte Vertragsverhältnis zu begründen. Aufgrund der Änderung des AÜG gelten seit dem

  1. April 2017 neue gesetzliche Vorgaben, die eine Information der städtischen Ämter und Betriebe über die Anwendung des AÜG und gegebenenfalls zu beachtenden Rechtfolgen notwendig machen. Denn hiermit sollen die Ämter und Betriebe in die Lage versetzt werden, selbständig darüber zu entscheiden, ob sie ein Leiharbeitsverhältnis im Sinne des AÜG oder einen Dienst- oder Werkvertrag eingehen wollen. Vor diesem Hintergrund wurden die Ämter und Betriebe, die im Rahmen dezentraler Ressourcenverwaltung Verträge mit Fremdfirmen oder Einzelpersonen abschließen, vom Personal- und Organisationsamt und vom Rechtsamt über die am
  2. April 2017 in Kraft getretenen Änderungen des AÜG informiert. Gerade um dem vielfach diskutierten Missbrauch von Dienst- und Werkverträgen entgegenzuwirken, sind die im AÜG formulierten Kriterien im Sinne einer wertenden Gesamtbetrachtung für die Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von Werk- und Dienstverträgen anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu beachten. Dies vorangestellt, beantwortet der Magistrat die Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie steht der Magistrat zur offensichtlichen Steigerung bürokratischer Hürden im Umgang der städtischen Angestellten mit den Leiharbeitskräften, die zur Bewachung in den städtischen Museen eingesetzt werden? Arbeitsrechtliche Regelungen des Gesetzgebers haben unterschiedliche Funktionen, die der Magistrat respektiert. Dies gilt in besonderer Weise für den Schutz besonderer Arbeitsverhältnisse - wie der Leiharbeit - um vergleichbare Standards, etwa bei den Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erreichen (Zielsetzung des AÜ
    • G). Frage 2: Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in einem Betrieb der Stadt Frankfurt am Main im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig?
    • a)In welchen Arbeitsfeldern werden sind diese tätig? In den Museen gibt es keine Leiharbeitsverhältnisse. Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages werden ca. 80 Mitarbeiter/innen zur Bewachung und im Kassendienst der städtischen Museen eingesetzt. Im Übrigen obliegt es den Ämtern und Betrieben als Folge der dezentralen Ressourcenverantwortung, Personal gegebenenfalls im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen einzusetzen oder Werk-/Dienstverträge Leistungen zu vergeben. Eine Erfassung an zentraler Stelle erfolgt nicht. Unter generellen Gesichtspunkten lässt sich feststellen, dass Ämter und Betriebe unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen, obwohl die hierfür erforderlichen, insbesondere personellen Ressourcen, nicht zur Verfügung stehen. Die Abwägung zwischen der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung und der Einhaltung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen kann dazu führen, dass unter den gegebenen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und Konsolidierungsnotwendigkeiten auch Beschäftigungsverhältnisse begründet werden, wenn Beschäftigungsverhältnisse mit der Stadt Frankfurt am Main nicht rechtssicher geschlossen werden können und die gemäß § 5 Absatz 1 Gemeindehaushalts-Verordnung erforderlichen Planstellen für nicht nur vorübergehend eingestellte Arbeitnehmer/innen nicht zur Verfügung stehen. Während der Abschluss von Werk- und Dienstverträge in Betracht kommt, wenn das entsprechende Personal oder das Wissen stadtintern nicht zur Verfügung steht oder dieses zeitlich nur begrenzt benötigt wird, sind die Gründe für das Eingehen von Leiharbeitsverhältnissen in der spezifischen Situation in einem Amt oder Betrieb zu suchen, etwa beim vorübergehendem Vertretungsbedarf wegen langandauernder Erkrankungen oder saisonaler Bedarfslage. Frage 3: Hält der Magistrat die Anweisungen des Rechtsamtes, die ihrem Wortlaut nach nur darauf abzielen, dass eine Arbeitskraft eines externen Dienstleisters nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden muss, für sinnvoll? Die Hinweise und Empfehlungen des Rechtsamtes "zielen nur darauf ab", was zu beachten ist, wenn ein Dienstleistungsverhältnis begründet werden soll, weil nach der Neuregelung des AÜG ansonsten das "Risiko" besteht, dass kraft gesetzlicher Regelung anstelle des gewollten Dienstleistungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Frage 4: Wie beurteilt der Magistrat die Situation, dass Arbeitsanweisungen nicht mehr vom Fachpersonal an das ausführende Personal des Dienstleisters unmittelbar übermittelt werden dürfen? Dies ist ein Merkmal eines Dienstleistungsvertrages und von daher zu beachten, falls ein solcher gewollt ist. Frage 5: Wie erfolgreich funktioniert die Kommunikation zwischen Arbeitgeberin (Betrieb d. Stadt Frankfurt) und den entsprechenden "Oberaufsehern" und "Projektverantwortlichen" der externen Betriebe? Kann trotz der steigenden Bürokratisierung in den Arbeitsanweisungen noch auf spontan auftretende Situationen angemessen reagiert werden? Die Kommunikation zwischen der Stadt Frankfurt als Auftraggeberin und den Objektleitern der Dienstleister funktioniert reibungslos, auf spontan auftretende Situationen wird angemessen reagiert. Frage 6: Welche Veränderungen im Arbeitsablauf der städtischen Museen haben sich bis heute ergeben - insbesondere im Hinblick auf die Empfehlung des Rechtsamtes, wonach "Gemischte Schichten" zu vermeiden seien? Die Anweisungen des Rechtsamtes zu "gemischten Schichten" haben zu Dienstplanveränderungen geführt. Frage 7: Wie bindend sind die im Schreiben vom Rechtsamt gegebenen Anweisungen an das Kulturamt der Stadt Frankfurt am Main?
    • a)Wie wird die Umsetzung dieser Anweisungen kontrolliert?
    • b)Wie erfolgreich wurden diese Anweisungen bisher umgesetzt? Die Anweisungen des Rechtsamtes werden von den betroffenen Häusern umgesetzt, die ebenso für die Erfolgskontrolle verantwortlich sind. Frage 8: Nach welchem Tarif werden die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten bezahlt? Erhalten städtische Bedienstete, die die gleiche bzw. eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, das gleiche Gehalt? Der Abschluss von Leiharbeitsverträgen unterliegt den Bestimmungen des AÜG, das die Rechte der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer festschreibt sowie den Ver- und Entleihern Pflichten auferlegt. Die Firmen, die der Stadt Frankfurt am Main Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überlassen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Damit wird sichergestellt, dass die Vorgaben des AÜG (z. B. die Zahlung des gleichen Entgelts, das die vergleichbaren Stamm- Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter erhalten, Gleichbehandlung in den wesentlichen Arbeitsbedingungen) beachtet werden. Werden Beschäftigte im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der Stadt Frankfurt am Main tätig, müssen sie somit das gleiche Entgelt erhalten, wie die vergleichbaren Beschäftigten, die nach einem tariflich festgelegten Entgelt bezahlt werden. Frage 9: Weshalb schöpft der Magistrat diese Form von Arbeitskraft ab, wenn Leiharbeitsverhältnisse, die nicht ohnehin nicht länger als 18 Monate bestehen dürfen, prekäre Arbeitsverhältnisse zementieren? Wie in der Antwort zu Frage 2 dargetan, ergeben sich die Gründe für das Eingehen von Leiharbeitsverhältnissen in aller Regel aus spezifischen, temporär bestehenden Anforderungen in den Ämter oder Betrieben. Frage 10: Wieso bietet der Magistrat den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in den Betrieben der Stadt Frankfurt am Main tätig sind, keine Arbeitsverträge im Rahmen einer Beschäftigung bei der Stadt Frankfurt am Main direkt an? Wie bereits dargetan, entscheiden die Ämter und Betriebe nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen über den Einsatz von eigenen oder fremden Beschäftigten. Sofern eine direkte Beschäftigung bei der Stadt Frankfurt erfolgen soll, ist dies nur möglich, wenn entsprechende "freie" Planstellen vorhanden sind. Alle freien Stellen sind auszuschreiben und die Entscheidung über eine Besetzung erfolgt nach der Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens, auf die sich jede Person, die über die in der Ausschreibung geforderte Qualifikationen verfügt, bewerben kann.Nebenvorlage: Antrag vom 09.11.2017, NR 447

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 29. Mai 2017AA 204Auswirkungen des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesSTVV-Anfrage · FRAKTION
  2. 25. August 2017Sie sind hier
    BB 286Auswirkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    Magistratsbericht
  3. 9. November 2017NRNR 447Auswirkungen des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesSTVV-Antrag · FRAKTION
  4. 16. Juli 2018Antwort des Magistrats · nach 59 WochenBB 204Auswirkungen des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf9 Beratungen
Kultur- und Freizeitausschusses
Sitzung 14 · 14.09.2017
TO I, TOP 9
Beraten
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 286 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 14 · 25.09.2017
TO I, TOP 20
Beraten
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 286 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF

Kultur- und Freizeitausschusses
Sitzung 15 · 02.11.2017
TO I, TOP 12
Beraten
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 286 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 15 · 13.11.2017
TO I, TOP 16
Beraten
nicht auf TO 1. Die Beratung der Vorlage B 286 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 447 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION

Kultur- und Freizeitausschusses
Sitzung 16 · 30.11.2017
TO I, TOP 11
Beraten
nicht auf TO 1. Die Beratung der Vorlage B 286 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 447 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 16 · 11.12.2017
TO I, TOP 12
Beraten
nicht auf TO 1. Die Beratung der Vorlage B 286 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 447 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF

Kultur- und Freizeitausschusses
Sitzung 17 · 18.01.2018
TO I, TOP 14
Zur Kenntnis
1. Die Vorlage B 286 dient zur Kenntnis. 2. Die Beratung der Vorlage NR 447 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDFDPBFF
Ablehnung:
LinkeFRAKTIONFrankfurter
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF gegen LINKE. FRAKTION und FRANKFURTER (= Zurückweisung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 17 · 29.01.2018
TO I, TOP 19
Zur Kenntnis
1. Die Vorlage B 286 dient zur Kenntnis. 2. Die Beratung der Vorlage NR 447 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDFDP
Ablehnung:
Linke
Sonstige:
BFF (B 286 = Kenntnis)FRAKTION (B 286 = Zurückweisung)Frankfurter (B 286 = Kenntnis als Zwischenbericht)ÖkoLinX-ARL (B 286 = Zurückweisung , NR 447 = Annahme)
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD und FDP gegen LINKE. (= Zurückweisung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (B 286 = Kenntnis) FRAKTION (B 286 = Zurückweisung) FRANKFURTER (B 286 = Kenntnis als Zwischenbericht) ÖkoLinX-ARL (B 286 = Zurückweisung , NR 447 = Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 20 · 01.02.2018
TO II, TOP 53
Zur Kenntnis
1. Die Vorlage B 286 dient zur Kenntnis. 2. Die Beratung der Vorlage NR 447 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDFDPBFF
Ablehnung:
LinkeFRAKTIONÖkoLinX-ARLFrankfurter
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF gegen LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung) sowie FRANKFURTER (= Kenntnis als Zwischenbericht) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF

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